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KTA 3205.3
Komponentenstützkonstruktionen mit nichtintegralen Anschlüssen
Teil 3: Serienmäßige Standardhalterungen
Sicherheitstechnische Regel des KTA
- Fassung 10/2018 -
Vom 04. April 2019
(BAnz AT 24.04.2019 B3)
Frühere Fassungen der Regel:
1989-06 (BAnz. Nr. 229a vom 7. Dezember 1989)
2006-11 (BAnz. Nr. 163a vom 31. August 2007)
(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG -) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.
(2) Basierend auf den Sicherheitsanforderungen werden in dieser Regel die Anforderungen an serienmäßig hergestellte Standardhalterungen festgelegt, für die eine Eignungsprüfung durchgeführt werden soll. Dies sind z.B. starre Standardhalterungen und Hänger, Stoßbremsen, Dämpfer sowie Gelenkstreben.
(3) Integrale Anschlüsse von Komponentenstützkonstruktionen an den Primärkreis oder an die äußeren Systeme sind in den Reihen KTA 3201 und KTA 3211 geregelt, nichtintegrale Anschlüsse von Komponentenstützkonstruktionen in den Regeln KTA 3205.1 und KTA 3205.2.
(4) Standardhalterungen haben die sicherheitstechnische Aufgabe, Kräfte vom gehaltenen Bauteil auf die lastabtragenden Anlagenteile zu übertragen. Bewegliche Standardhalterungen sollen zusätzlich Relativbewegungen ermöglichen.
(5) Ziel dieser Regel ist es, durch Vereinheitlichung der Anforderungen für die Eignungsprüfung von Standardhalterungen eine Vereinfachung zu erreichen. Im Rahmen dieser Eignungsprüfung sollen die Qualitätsmerkmale, die der Hersteller im Hinblick auf das geplante Einsatzspektrum der Standardhalterung spezifiziert hat, nachgewiesen werden. Nach erfolgreich abgeschlossener Eignungsprüfung können die während der Fertigung üblichen Prüfungen und Kontrollen an jeder einzelnen Standardhalterung auf ein Mindestmaß reduziert werden.
(6) Neben den Anforderungen an die Eignungsprüfung behandelt diese Regel die Herstellung und Prüfungen sowie die Anforderungen an Planung, Montage und Inbetriebsetzung. Außerdem enthält sie Festlegungen für wiederkehrende Prüfungen und Wartung sowie zur Dokumentation von Standardhalterungen.
(7) Für Teile von Standardhalterungen, die in den Anwendungsbereich dieser Regel fallen und nicht eignungsgeprüft sind, ist entsprechend KTA 3205.1 oder KTA 3205.2 zu verfahren.
(8) Eignungsgeprüfte Standardhalterungen können für unterschiedliche Anwendungsfälle eingesetzt werden. Der Umfang der Prüfungen und die Teilnahme des Anlagenlieferers, des Herstellers, des Betreibers und des Sachverständigen an den Prüfungen während der Montage, der Inbetriebsetzung, der wiederkehrenden Prüfungen und der Dokumentation hängen von den jeweiligen Anforderungen ab, die an die Standardhalterung zu stellen sind.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Regel ist anzuwenden auf serienmäßig hergestellte Standardhalterungen, nachfolgend Standardhalterungen genannt, die in Komponentenstützkonstruktionen nach KTA 3205.1 und KTA 3205.2 bis zu Auslegungstemperaturen von 350 °C eingesetzt und einer Eignungsprüfung unterzogen werden.
(2) In dieser Regel werden starre Standardhalterungen behandelt, z.B.:
(3) Außerdem werden bewegliche Standardhalterungen und Gelenkstreben (Lenker) behandelt, z.B.:
(4) An die Komponente angeschweißte Teile, z.B. Nocken, als Verbindungsglied zwischen der Komponente und der Standardhalterung, sind nicht Bestandteil dieser Regel.
(5) Die Eignungsprüfung von Standardhalterungen kleiner oder gleich DN 50 ist in Abschnitt 12 geregelt.
2 Begriffe
Hinweis:
Erläuterungen von Formelzeichen siehe Anhang G.
(1) Lastfälle
Lastfälle sind wie folgt definiert (KTA 3205.1 Tabelle 4-2 und Tabelle 4-3):
| Lastfall H: |
(Stand: 16.05.2019)
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