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Regelwerk

KTA 3501 - Reaktorschutzsystem und Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems
Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)



Siehe FN *

Frühere Fassungen der Regel:
1985-06 (BAnz. Nr. 203a vom 29. Oktober 1985)
1977-03 (BAnz. Nr. 107 vom 11. Juni 1977)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) getroffen ist, um die im Atomgesetz und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Die Aufgabenstellung für die Leittechnik wird aus den Anforderungen der Systemtechnik abgeleitet. Die Anforderungen an die Systemtechnik und deren Kategorisierung leiten sich aus den Sicherheitsebenen ab. Eine Zuordnung der Kategorien von Leittechnikfunktionen zu den Sicherheitsebenen wird in den Interpretationen zu den SiAnf vorgenommen.

(3) Basierend auf den SiAnf und deren Interpretationen wird in dieser Regel festgelegt, welche Anforderungen an das Reaktorschutzsystem, die Schutzbegrenzungen, die Zustandsbegrenzungen und an die Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems zu stellen sind.

(4) Im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Prüfung erforderliche Unterlagen über das Reaktorschutzsystem und die Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems sind in der Zusammenstellung der in atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke zur Prüfung erforderlichen Informationen (ZPI) aufgeführt.

(5) Die leittechnischen Funktionen des Reaktorschutzsystems, der Schutzbegrenzungen, der Zustandsbegrenzungen und der Überwachungseinrichtungen des Sicherheitssystems sind in dieser Regel gemäß der Definition in Abschnitt 2.2 kategorisiert.

(6) Die vorliegende Regel wird durch die Regeln KTA 3503, KTA 3504, KTA 3505, KTA 3506 und KTA 3507 ergänzt.

(7) Zusätzlich zu Abschnitt 8 wird die elektrische Energieversorgung in den Regeln KTA 3701 bis KTA 3705 geregelt.

(8) Zusätzlich zu Abschnitt 7 sind Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen zur Kühlung der Sicherheitsleittechnik in KTA 3601 enthalten.

(9) Die Anforderungen an den Nachweis der Beständigkeit von elektrischen Einrichtungen unter Störfallbedingungen werden in KTA 2101.3, KTA 2201.4 und KTA 3706 behandelt.

(10) Weiter gilt zur Erfüllung der Anforderungen an die Qualitätssicherung übergeordnet die Regel KTA 1401. Anforderungen an das Alterungsmanagement sind in der KTA 1403 enthalten.

(11) In dieser Regel wird vorausgesetzt, dass die konventionellen Vorschriften und Normen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen) unter Beachtung kernkraftwerkspezifischer Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Regel gilt für Einrichtungen der Sicherheitsleittechnik in ortsfesten Kernkraftwerken, die leittechnische Funktionen der Kategorie a und B nach 2.2 ausführen.

(2) Diese Regel enthält Anforderungen an Aufbau, Ausführung, Gerätequalität, Einbau und Prüfung der Sicherheitsleittechnik für Einrichtungen, die leittechnische Funktionen der Kategorie a und B nach 2.2 ausführen. Sie enthält eine Zusammenstellung von Auslegungskriterien, Anforderungen an die Qualität und Qualitätssicherung und Anforderungen an die Funktionsweise der Sicherheitsleittechnik für Einrichtungen, die leittechnische Funktionen der Kategorie a und B nach 2.2 ausführen.

Hinweis:

Anforderungen an Sicherheitsgefahrenmeldungen (Klasse S) sowie an Aggregateschutzeinrichtungen, deren Signale Vorrang vor den Signalen von A-Funktions-Einrichtungen haben, werden in eigenständigen Abschnitten behandelt.

(3) Zusätzlich werden in dieser Regel auch Anforderungen an Protokolliereinrichtungen und Serviceeinrichtungen, die für A- und B-Funktions-Einrichtungen sowie Gefahrenmeldeeinrichtungen der Klasse I verwendet werden, gestellt.

(4) Nicht zum Anwendungsbereich dieser Regel gehören die elektrischen Antriebe, die Leistungskabel und die Schaltanlagenabzweige einschließlich der Steuerstromkreise.

Hinweis:

Anforderungen an diese Einrichtungen werden in den Regeln KTA 3504 und KTA 3701 bis KTA 3705 behandelt.

2 Begriffe

2.1 Definitionen

(1) A-Funktions-Einrichtungen

A-Funktions-Einrichtungen sind Einrichtungen zur Ausführung von Leittechnikfunktionen der Kategorie A.

(2) Aggregateschutz

Der Aggregateschutz ist eine Einrichtung, die einem Aggregat zugeordnet ist und dieses vor Betriebsbedingungen, für die das Aggregat nicht ausgelegt und bestimmt ist, schützen soll.

(3) Anregeebene

Die Anregeebene ist der Teil von A-, B-, C-Funktions-Einrichtungen, in dem alle Anregekanalgruppen zusammengefasst sind.

(4) Anregekanal

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