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Regelwerk

KTA 3503 - Typprüfung von elektrischen Baugruppen der Sicherheitsleittechnik
Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)



Siehe FN *

Archiv 2005

Frühere Fassungen der Regel:
1982-06 (BAnz. Nr. 173 vom 17. September 1982, Beilage 42/82)
1986-11 (BAnz. Nr. 93a vom 20. Mai 1987)
2005-11 (BAnz. Nr. 101a vom 31.Mai 2006)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG-) getroffen ist, um die im Atomgesetz und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Basierend auf den SiAnf und deren Interpretationen wird in der Regel KTA 3501 festgelegt, für welche Baugruppen Typprüfungen nach dieser Regel durchzuführen sind.

(3) In dieser Regel wird vorausgesetzt, dass die konventionellen Vorschriften und Normen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen) unter Beachtung kernkraftwerkspezifischer Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

(4) In der Typprüfung beurteilen die Sachverständigen, ob die Baugruppe den Datenblattangaben und den spezifizierten Eigenschaften entsprechen.

(5) Anforderungen an die Typprüfung von Messwertgebern und Messumformern der Sicherheitsleittechnik sind in KTA 3505 enthalten.

(6) Anforderungen an den Nachweis der Betriebsbewährung sind in KTA 3507 enthalten.

(7) Anforderungen an die Qualitätssicherung, Managementsysteme und die Dokumentation sind in KTA 1401, KTA 1402, KTA 1404, KTA 3506 und KTA 3507 enthalten.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel ist anzuwenden auf die Typprüfung von elektrischen Baugruppen der Sicherheitsleittechnik nach KTA 3501.

2 Begriffe

(1) Funktionseinheit

Die Funktionseinheit ist eine Betrachtungseinheit, die durch Aufgabe und Wirkungsweise im System abgegrenzt ist.

Hinweis:

Eine Funktionseinheit kann konstruktiv in einer Baugruppe oder einer Zusammenfassung mehrerer Baugruppen oder als Teil einer Baugruppe realisiert sein.

(2) Baugruppe

Die Baugruppe ist eine Anordnung von Komponenten/Bauelementen, durch die eine bestimmte Funktion ausgeführt wird.

Hinweis:

Baugruppen bestehen aus Hardware und ggf. Software. Eine leittechnische Baugruppe ist ein austauschbares Gerät mit standardisierter Schnittstelle.

Es wird unterschieden zwischen:
  1. Baugruppe bestehend nur aus diskreten, nichtprogrammierbaren Bauelementen.
  2. Baugruppe bestehend aus mindestens einem diskreten, programmierbarem Bauelement. (z.B. FPGA, CPLD und ASIC)
  3. rechnerbasierte Baugruppe bestehend aus mindestens einem Prozessor bzw. Controller

(3) Typprüfung

Typprüfung ist die Prüfung der im Datenblatt und in der Funktionsbeschreibung spezifizierten Eigenschaften an für die Baureihe (Typenreihe) repräsentativen Mustern.

(4) Sachverständiger

Sachverständiger ist eine aufgrund von § 20 Atomgesetz durch die atomrechtliche Genehmigungsbehörde oder Aufsichtsbehörde zugezogene fachkundige Person oder Organisation.

3 Prüfeierfahren

(1) Die Typprüfung ist in theoretische und praktische Prüfungen zu unterteilen.

(2) Vorliegende Betriebserfahrungen und die Ergebnisse durchgeführter Prüfungen dürfen bei der Typprüfung berücksichtigt werden, wenn die sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Regel erfüllt werden.

(3) Bei rechnerbasierten Baugruppen oder Baugruppen mit programmierbaren Bauelementen ist eine Prüfung der Software und ihrer Qualitätsmerkmale im Rahmen der theoretischen Prüfungen nach 4.2 und eine Prüfung der Funktion im Rahmen der praktischen Prüfungen durchzuführen.

Hinweis:

Die unterschiedlichen Anforderungen an die Prüfung von Software und ihrer Qualitätsmerkmale für Baugruppen, die Leittechnikfunktionen der Kategorie a oder B ausführen sollen, werden in KTA 3501 separat dargestellt.

(4) An die verwendeten Schnittstellen der Prüflinge sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an den Prüfling.

(5) Änderungen an typgeprüften Baugruppen sind nach den Grundsätzen dieser Regel zu prüfen. Dies darf durch theoretische oder praktische Prüfungen oder durch eine Kombination aus beiden Prüfverfahren erfolgen. Bei den praktischen Prüfungen kann abweichend von 5.2 in Abstimmung mit dem Sachverständigen eine reduzierte Anzahl von Prüflingen festgelegt werden.

4 Theoretische Prüfung

4.1 Umfang der theoretischen Prüfung

(1) Die theoretische Prüfung muss die Prüfung der Baugruppenunterlagen nach 4.2, der vorzulegenden Nachweise nach 4.3 bis 4.4 sowie der Prüfanweisungen und des Prüfprogramms nach 4.5 umfassen.

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