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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 43 - Handlungsanleitung "Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung"
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik -

(Ausgabe 09/2005)


Vorwort

Mit der Handlungsanleitung "Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung" setzt der LASI die Reihe seiner Veröffentlichungen fort, mit denen insbesondere Klein- und Mittelunternehmen bei der Durchführung ihrer gefahrstoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung unterstützt werden sollen.

Mit Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung am 01. Januar 2005 ist das Gefahrstoffrecht grundlegend geändert worden. Infolge dieser Änderungen muss auch das technische Regelwerk angepasst werden.

Für Spritzaerosole (Lacktröpfchen) gibt es bisher keinen Luftgrenzwert. Die Handlungsanleitung gilt für das Spritzlackieren von Hand im holzbe- und -verarbeitendem Gewerbe bei Verwendung branchenüblicher Lacksysteme und Farben einschließlich Beizen, und zwar bevorzugt beim Einsatz abgesaugter Spritzeinrichtungen wie Kabinen oder Spritzstände mit Trocken- oder Nasswand.

Bei Anwendung dieser Empfehlungen ist sichergestellt, dass eine Belastung durch Lack-Aerosole im Schichtmittel unter 3 mg/m3 einatembare Aerosole bleibt und folglich messtechnische Ermittlungen der Luftbelastung im Betrieb nicht erforderlich sind.

Darüber hinaus enthält die Handlungsanleitung auch Aussagen zum gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutz in kleinen Betrieben, die abweichend vom Stand der Lufttechnik nicht über abgesaugte Spritzkabinen oder -stände verfügen und nur gelegentlich im begrenzten Umfang spritzlackieren. Hierfür werden die Lackmengen beschränkt und im übrigen insbesondere organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen beschrieben.

Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zur arbeitsmedizischtoxikologischen Bewertung vorgelegt werden.

Zu beachten ist, dass die Handlungsanleitung primäre Schutzmaßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz enthält. Sie verweist deshalb auch auf entsprechende andere sicherheitstechnische Regeln.

Anmerkungen:

Die Abschnitte 2 - 8 dieser LASI-Empfehlungen werden mit identischem Inhalt in der Schriftenreihe BGI 790 veröffentlicht.

Bezüglich der Lackaerosol-Belastung ohne AGW werden die Empfehlungen dem AGS-Ua III zur arbeitsmedizischtoxikologischen Bewertung und insgesamt dem AGS zur Konformitätsbewertung nach der TRGS 420 zur Prüfung vorgelegt, mit dem Ziel der Anerkennung als Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK) nach der Gefahrstoffverordnung.

Vorbemerkung

Mit der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vom 23.12.2004 wurde in Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien der Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen neu geregelt. Insbesondere wurde zur Begrenzung der Luftbelastung von Beschäftigten der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) eingeführt. Eine hervorgehobene Stellung wird den vom AGS für bestimmte Tätigkeiten und Verfahren beschlossenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) eingeräumt, die als Technische Regeln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht werden. Verfährt der Arbeitgeber entsprechend diesen VSK, kann er bei Tätigkeiten und Stoffen mit AGW von ihrer Einhaltung ausgehen. Die Erstellung von VSK ist auch bei fehlendem AGW möglich. Bei VSK für Tätigkeiten und Stoffe ohne Grenzwert kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die einschlägigen Anforderungen der GefStoffV erfüllt, wenn er die Maßnahmen der VSK umgesetzt hat. Zu beachten ist, dass die bisherigen VSK im Sinne der TRGS 420 (s. u.) nicht mit denen nach GefStoffV identisch sind, da diese u. a. auch Verfahren beschreiben, bei denen die festgelegten Grenzwerte überschritten werden und eine Gefährdung der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist. Deshalb werden alte VSK vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überprüft und neu verabschiedet werden müssen.

Insgesamt wird das Technische Regelwerk an die neue GefStoffV anzupassen sein. Wenn nachstehend Technische Regeln zitiert werden, so wird deren Anwendung im Sinne der neuen GefStoffV vorausgesetzt. Z. B. werden bisherige MAK-Wert als AGW (Arbeitsplatzgrenzwerte nach der neuen Gefahrstoffverordnung) interpretiert und bestehende Kurzzeitregelungen angewendet.

1. Allgemeines

Gehen die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten freigesetzt, so ist der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung [ 1] verpflichtet, die Gefährdung zu ermitteln und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchzuführen. Hierzu gehört neben der Beachtung der Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren) und der Durchführung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik insbesondere die Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten, wie es die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (TRGS 402) näher beschreiben [ 2]. Treten Stoffgemische gleichzeitig oder nacheinander während einer Schicht in der Luft am Arbeitsplatz auf, so sind ergänzend die TRGS 403 [ 3] anzuwenden.

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