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Regelwerk

LV 58 - Beratung der Länder zu und Umgang der Länder mit Arbeitsschutzmanagementsystemen
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Vom 20. Juni 2013
(Quelle: lasi-info.com)



Archiv LV 21, LV22

Vorwort

Das Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes, einschließlich der Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit, können in den Betrieben längst nicht mehr von Einzelinitiativen und Zufällen abhängig gemacht werden. Die komplexen Anforderungen an den Arbeitsschutz bei neuen Technologien und Prozessen sowie die notwendige weitere Reduzierung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren drängen zu einem effizienten und systematischen Arbeitsschutz in den Betrieben. Dieser trägt zur langfristigen Kostenentlastung der Betriebe sowie der sozialen Sicherungssysteme bei.

Angesichts dieser Entwicklungen in der Arbeitswelt kann auch die Aufsichtstätigkeit (Überwachung) der staatlichen Arbeitsschutzbehörden nicht mehr bei Einzelmaßnahmen ansetzen. Vielmehr müssen Betriebe als Systeme betrachtet und als "Organisationsgebilde" verstanden werden. Ursachen für Arbeitsschutzmängel müssen aufgedeckt werden.

Das Vorgehen der staatlichen Arbeitsschutzbehörden bei der Systemkontrolle ist in der LV 54 beschrieben.

Gleichzeitig wird im Rahmen der Beratung eine Fortentwicklung der Arbeitsschutzorganisation zu einem ein Arbeitsschutzmanagementsystem als kontinuierlicher Prozess im Betrieb gefördert. Der Arbeitgeber kann so seine Organisationspflichten nach Arbeitsschutzgesetz erfüllen und darüber hinaus weitere Vorteile bei

gewinnen.

Bei der Beratung zu Arbeitsschutzmanagementsystemen gibt diese LV Hilfestellung.

1. Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mit Hilfe von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS)

1.1 Vom systematischen Arbeitsschutz zum Arbeitsschutzmanagementsystem

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Betrieb in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geeignet zu organisieren, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Mit der LASI - Veröffentlichung "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" (LV 54) wurde ein Grundsatz entwickelt, wie durch Aufsichtsbehörden bewertet werden kann, ob eine Organisation als geeignet anzusehen ist. Dabei wird überprüft, ob rechtlich verbindlich erforderliche Elemente im Betrieb umgesetzt sind. Ist dies der Fall, erfüllt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Mindest-Verpflichtungen zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch die Einführung eines AMS handelt der Arbeitgeber über die gesetzliche Norm hinaus. Im Weiteren werden Vorteile näher beschrieben, die sich daraus für den Arbeitgeber ergeben werden.

Arbeitgeber, die Interesse an der Einführung eines AMS haben, sollen von den Aufsichtsbehörden beraten werden. In den folgenden Kapiteln wird die Grundlage für diese Beratung beschrieben. Dabei werden sowohl Sinn, Ziele und Nutzen und wesentliche Bausteine eines AMS sowie des Referenzsystems der Länder OHRIS (in Hessen ASCA) dargestellt.

1.2 Arbeitsschutzmanagementsysteme

Managementsysteme haben das Ziel, die Qualität der angestrebten Leistung zu verbessern. Dabei werden alle Prozesse betrachtet. Es werden die Methoden beschrieben, die erforderlich sind, um Ziele zu entwickeln, diese zu erreichen und zu steuern sowie Schlüsse für die weitere Arbeit zu ziehen.

AMS tragen dazu bei, Ziele des Arbeitsschutzes zu erreichen, die zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, der Vermeidung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingter Erkrankungen dienen sowie die Arbeit menschengerecht gestalten.

Seit den 90er Jahren haben AMS-Konzepte immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Einführung betrieblicher AMS wird von Seiten der Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger und der Sozialpartner als notwendiger Schritt hin zu gesunden und sicheren Arbeitsplätzen sowie einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsschutzsituation gesehen. Dies führte 1997 zu einem gemeinsamen Standpunkt zu AMS und zu Eckpunkten für die Entwicklung und Bewertung von AMS-Konzepten. Parallel dazu entwickelte die Internationale Arbeitsschutzorganisation (ILO) einen Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme. Dieser bildete die Grundlage für den "Nationalen Leitfaden (NLF) für Arbeitsschutzmanagementsysteme", der das Rahmendokument zur Entwicklung, Einführung und Bewertung von Arbeitsschutzmanagementsystemen darstellt.

Die Kernpunkte des NLF zu AMS sind:

2. Nutzen von Arbeitsschutzmanagementsystemen für Betriebe

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