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Regelwerk, Technische Regeln, SprengTR

SprengTR 100 - Kennzeichnung
Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör
Technische Regel zum Sprengstoffrecht (SprengTR)

Vom 13.Oktober 2021
(BAnz. AT 12.11.2021 B2)



Archiv: 2014 sieheTextvergleich der Fassungen von 2014/2021  

Die Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht ( SprengTR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Stand der Technik werden unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.

SprengTR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen des Sprengstoffrechts erfüllt sind. Wählt der Anwender eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Anforderungen des Sprengstoffrechts schriftlich nachzuweisen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für die Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und von Sprengzubehör im Sinne des Sprengstoffgesetzes ( SprengG).

(2) Andere Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung, insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung 1)) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass weitere Kennzeichnungsvorgaben in harmonisierten Normen im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen (z.B. für pyrotechnische Gegenstände u. a. in DIN EN 15947-3, 16261-4, 16256-4, 14451-3, 16263-5) für das EU-Konformitätsverfahren festgelegt sind.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Kleinste Verpackungseinheit:

Kleinste Verpackung, in der Stoffe oder Gegenstände anderen überlassen werden.

(2) Nettoexplosivstoffmasse (NEM):

Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

(3) Verpackung 2):

Gefäß oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können. Gefäß ist ein Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(4) Versandstück 2):

Versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorgangs, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und seinem bzw. ihrem Inhalt.

(5) Zündertyp:

Typisierung elektrischer Brückenzünder als Zünder A, U oder HU gemäß Anlage 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bzw. als Zünder der Klassen I, II, III oder IV gemäß Artikel 19 Richtlinie 2014/28/EU 3) in Verbindung mit DIN EN 13763-1 4).

3 Allgemeine Regelungen

(1) Die sprengstoffrechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung ergeben sich insbesondere aus den §§ 16a, 16c und 16g SprengG und aus den §§ 14, 15, 16, 17, 18, 18b, 18c der 1. SprengV.

(2) Entsprechend der Richtlinie 2014/28/EU3 dürfen darüber hinaus elektronische Etiketten auf den Stoffen oder Gegenständen sowie deren Verpackungen angebracht werden, soweit sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken.

4 Zusätzliche Regelungen zur Kennzeichnung von Explosivstoffen

(1) Nettoexplosivstoffmasse (gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 1 der 1. SprengV):

  1. Für Sprengschnüre, Wettersprengschnüre und Schneidladungen ist auch die NEM pro Meter auf der Schnur oder der Ladung anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe, der Form oder des Designs technisch nicht möglich ist, müssen diese Angaben auf der Rolle oder der kleinsten Verpackungseinheit erfolgen.

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