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Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technischen Regeln für Aufzüge

TRa 104 - Richtlinie für die Prüfung von Fassadenaufzügen mit motorbetriebenem Hubwerk

Ausgabe April 1981
(BArbBl. 7-8/81 S. 42; 5/19983 S. 56; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)



Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (TRBS 1201-4)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für die in den §§ 9, 10, 12, 13 und 14 der Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205) vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Fassadenaufzügen mit motorbetriebenem Hubwerk.

1.2 Die Prüfung auf Einhaltung der Vorschriften der Nummer 2.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV) gehört nicht zum Umfang der Prüfung nach dieser Richtlinie.

2. Abnahmeprüfung (§ 9 AufzV (jetzt BetrSichV) )

2.1 Vorprüfung

Die in den Anzeigeunterlagen (Beschreibung, Zeichnungen und Berechnungen) festgelegte Ausführung für die Errichtung der Aufzugsanlage muß vom Sachverständigen geprüft werden.

2.1.1 Die Vorprüfung umfaßt im wesentlichen die Prüfung der eingereichten Anzeigeunterlagen auf Vollständigkeit und der darin festgelegten Ausführung auf Einhaltung der Aufzugsverordnung.

Anzeigeunterlagen sind:

2.1.1.1 Beschreibung der Aufzugsanlage unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage.

Die Beschreibung der Aufzugsanlage muß vom Betreiber und vom Errichter unterschrieben sein. Erklärungen darüber, daß die verwendeten bauteilgeprüften Bauteile den beiliegenden Bescheinigungen über Bauteilprüfungen entsprechen, müssen vom Errichter unterschrieben sein. Diese Erklärungen können Bestandteil der Beschreibung der Aufzugsanlage sein.

Alle anderen Unterlagen, wie Zeichnungen, Berechnungen, Schaltpläne, Atteste usw., bedürfen dieser Unterschriften nicht, wenn deren Ursprung durch die Angabe des Herstellers (Firmenangabe, Beschriftungsfeld auf Zeichnungen) erkennbar ist und sie in der oben genannten Beschreibung aufgeführt sind.

2.1.1.2 Zeichnungen; in ihnen muß die Aufzugsanlage mit allen erforderlichen Grundrissen und Schnitten dargestellt sein. Die Zeichnungen müssen keine konstruktiven Einzelheiten, jedoch die für die Prüfung bedeutsamen Angaben enthalten, insbesondere

Fahrbahnen, freie Standhöhe, Lage und Abmessungen der Seilrollen, Anordnung der Triebwerke, Kippsicherungen für die Ausleger oder Fahrwerke, Fahrbahnbegrenzungen, Sicherungen gegen Entgleisen;

Lage und Ausführung des Zugangs zum Lastaufnahmemittel am Betriebsort;

Ausführung des Lastaufnahmemittels, seiner Zugänge und die Ausbildung seiner Umwehrung;

Seilführung;

Ausleger-Verstellantrieb;

Sicherheitsabstand des Fahrwerkes mit Oberwagen zu festen Gebäudeteilen.

2.1.1.3 Elektrische Schaltpläne; (Stromlaufpläne für die Sicherheitsstromkreise und des Antriebsteiles, möglichst in Anlehnung an DIN 40719 Beiblatt 1). Die verwendeten Abkürzungen müssen erläutert sein (Legende).

Enthalten die Stromlaufpläne Varianten, muß erkennbar sein, welche Varianten zur Ausführung kommen.

Sicherheitsschaltungen sind zu erläutern.

2.1.1.4 Hydraulische Schaltpläne, aus denen ersichtlich ist, wie die in den Vorschriften gestellten Anforderungen für den Hydraulikkreis erfüllt sind. Die Pläne sollen in ihrer Ausführung DIN-ISO 1219 entsprechen. Die verwendeten Abkürzungen müssen erläutert sein (Legende).

Enthalten die Schaltpläne Varianten, muß erkennbar sein, welche Varianten zur Ausführung kommen.

Wenn bei umfangreichen Steuerungen funktionelle Zusammenhänge nicht oder schwierig erkennbar sind, müssen diese erläutert sein.

Die Zuordnung der Hydraulikelemente zum Stromlaufplan der elektrischen Steuerung muß eindeutig erkennbar sein.

2.1.1.5 Abdruck der Bescheinigungen über Bauteilprüfungen nach § 17 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV) und Bescheinigungen des Herstellers nach § 9 Abs. 3 AufzV.

2.1.1.6 Bescheinigungen je nach Erfordernis für weitere Anlageteile, z.B. für Tragseile, Kettn, Kolben, Zylinder, Druckschläuche, Druckrohre, elektrische Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung usw.

Ist das durch überschlägige Berechnung geschätzte oder durch Wiegen ermittelte Gewicht des Lastaufnahmemittels in der Beschreibung angegeben, kann eine besondere Gewichtsbescheinigung entfallen.

In den Bescheinigungen für Tragseile genügen Angaben über den Seildurchmesser, die Nennfestigkeit die rechnerische Bruchkraft die Machart des Seiles und den Korrosionsschutz. In den Bescheinigungen für Tragketten genügen Angaben über Abmessungen der Kettenglieder und über die Bruchkraft.

Für Zylinder, Kolben und Druckrohre müssen Bescheinigungen nach DIN 50049 Abschnitt 2 vorhanden sein.

In den Bescheinigungen über Druckschläuche müssen Angaben über die Nennweite, den Berstdruck, den zulässigen Biegeradius und die verwendbaren Hydraulikflüssigkeiten enthalten sein.

Bescheinigungen über elektrische Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung müssen nur dann den Anzeigeunterlagen beigefügt sein, wenn sie besondere Bedingungen enthalten (s. § 14 Abs. 2 ElexV (jetzt BetrSichV)).

2.1.1.7 Berechnungen; in der Regel genügen:

Standsicherheits-Nachweis;

Berechnungen der Tragmittel;

bei Antrieben mit Treibscheiben, Nachweis ausreichender Treibfähigkeit und Angabe der spezifischen Pressung. Als Berechnungsgrundlage für die Treibfähigkeit und die spezifische Pressung dient TRa 003.

Berechnung der Beanspruchung der Führungsschienen durch die Fangvorrichtung und durch Biegekräfte bei außermittiger Führung des Fahrkorbes;

Festigkeitsnachweise für sicherheitstechnisch wichtige Teile des Triebwerkes, z.B. Treibscheiben- und Trommelwellen, Kolben, Zylinder, Druckleitungen, Keilriementriebe;

Berechnung für andere sicherheitstechnisch wichtige Teile, z.B. Achsen von Umlenkrollen mit Umlenkung von> 90°, Endanschläge zur Hubbegrenzung, Ausleger.

Bei serienmäßig hergestellten Teilen genügt die Vorlage einer Berechnung mit der größtzulässigen und die Angabe der tatsächlichen Belastung.

2.1.1.8 Anweisung über den Auf- und Abbau für Anlagen mit wechselndem Betriebsort

2.1.2 Der Sachverständige hat die Anzeigeunterlagen nach abgeschlossener Prüfung mit einem Prüf- bzw. Sichtvermerk zu versehen. Betreiber oder Errichter sind von Mängeln zu unterrichten.

2.2 Prüfung am Betriebsort

2.2.1 Zur Prüfung muß die Anlage im betriebsfertigen Zustand sein.

2.2.2 Die Prüfung umfaßt im wesentlichen:

2.2.2.1 Vergleich der Anlage mit der in den Anzeigeunterlagen festgelegten Ausführung und auf Übereinstimmung mit der Aufzugsverordnung;

2.2.2.2 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen;

2.2.2.3 Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigungen auf ordnungsgemäßen Zustand (Sichtkontrolle);

2.2.2.4 Prüfung der Absturzsicherungen und Abschrankungen an der Fahrbahn des Fahrwerkes, des Entgleisungsschutzes und der Fahrbahnbegrenzungen;

2.2.2.5 Prüfung des Aufzugsbetriebs in sicherheitstechnischer Hinsicht;

2.2.2.6 Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung;

2.2.2.7 Prüfung der Zugänglichkeit der Triebwerke für Prüfzwecke und der Notdrehvorrichtungen;

2.2.2.8 Prüfung der Anlage auf das Vorhandensein aller vorgeschriebenen typen- und Hinweisschilder;

2.2.2.9 Prüfung der bei wechselndem Betriebsort gegebenen betriebs- und sicherheitstechnischen Besonderheiten in Abhängigkeit vom Einzelfall an den verschiedenen Betriebsorten.

2.2.3 Besonders zu prüfen sind:

2.2.3.1 Die Standsicherheit;

Die Prüfung erfolgt durch Ausführung aller Fahr- und Hubbewegungen des mit der 1,5fachen Nutzlast beladenen Lastaufnahmemittels.

2.2.3.2 Jedes Bremssystem unabhängig voneinander; Die Prüfung erfolgt durch mehrmaliges Anhalten in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit des mit der l,5fachen Nutzlast einseitig beladenen Lastaufnahmemittels.

2.2.3.3 Jedes Fangvorrichtungssystem unabhängig voneinander;

Die Prüfung erfolgt durch eine Fangprobe in der Abwärtsfahrt bei Betriebsgeschwindigkeit des mit der 1,5fachen Nutzlast einseitig beladenen Lastaufnahmemittels ohne mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes.

2.2.3.4 Die Wirksamkeit von Feststelleinrichtungen für das Fahrwerk;

2.2.3.5 Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb

  1. die Treibfähigkeit für jedes Treibscheibensystem unabhängig voneinander;
    Die Prüfung erfolgt durch mehrmaliges Anhalten in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit des mit der l,5fachen Nutzlast einseitig beladenen Lastaufnahmemittels, und zwar mit der je nach Bremssystem stärksten Bremswirkung.
    Nach jedem Abschalten muß das Lastaufnahmemittel zum Stillstand kommen
  2. das Vorhandensein der mindestens erforderlichen Seilkraft S1.

2.2.3.6 Bei Aufzügen mit hydraulischen Antrieben die Ansprechgrenze der Druckbegrenzungsventile;

Die Druckbegrenzungsventile müssen spätestens beim 1,4fachen des statischen Druckes ansprechen. der auftritt, wenn das Lastaufnahmemittel mit der Nutzlast beladen ist

3.Hauptprüfung (§§ 10 und 14 AufzV (jetzt BetrSichV) )

3.1 Die Prüfung umfaßt im wesentlichen:

3.1.1 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen:

3.1.2 Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigung auf ordnungsgemäßen Zustand (Sichtkontrolle). Als Anhalt für die Beurteilung der Ablegereife dient DIN 15020 Blatt 2; bei Drahtbrüchen gilt der Tabellenteil der Triebwerksgruppe 2 m bis 5.

3.1.3 Prüfung der Absturzsicherungen und Abschrankungen an der Fahrbahn des Fahrwerkes, des Entgleisungsschutzes und der Fahrbahnbegrenzungen;

3.1.4 Prüfung des Aufzugsbetriebes in sicherheitstechnischer Hinsicht;

3.1.5 Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung;

3.1.6 Prüfung der Zugänglichkeit der Triebwerke für Prüfzwecke und der Notdrehvorrichtungen;

3.1.7 Prüfung der Anlage auf das Vorhandensein aller vorgeschriebenen typen- und Hinweisschilden

3.2 Besonders zu prüfen sind:

3.2.1 Die Standsicherheit;

Die Prüfung erfolgt durch Ausführung aller Fahr- und Hubbewegungen des mit der 1,5fachen Nutzlast beladenen Lastaufnahmemittels.

3.2.2 Jedes Bremssystem;

Die Prüfung erfolgt durch mehrmaliges Anhalten in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit des mit der 1,5fachen Nutzlast einseitig beladenen Lastaufnahmemittels.

3.2.3 Jedes Fangvorrichtungssystem unabhängig voneinander;

Die Prüfung erfolgt durch eine Fangprobe in der Abwärtsfahrt bei Betriebsgeschwindigkeit des mit der l,5fachen Nutzlast einseitig beladenen Lastaufnahmemittels ohne mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes.

3.2.4 Die Wirksamkeit von Feststelleinrichtungen für das Fahrwerk;

3.2.5 Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb

  1. die Treibfähigkeit für jedes Treibscheibensystem unabhängig voneinander;

    Die Prüfung erfolgt durch mehrmaliges Anhalten in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit des mit der 1,5fachen Nutzlast einseitig beladenen Lastaufnahmemittels. und zwar mit der je nach Bremssystem stärksten Bremswirkung. Nach jedem Abschalten muß das Lastaufnahmemittel zum Stillstand kommen.

  2. das Vorhandensein der mindestens erforderlichen Seilkraft S1.

3.2.6 Bei Aufzügen mit hydraulischen Antrieben die Ansprechgrenze der Druckbegrenzungsventile;

Die Druckbegrenzungsventile müssen spätestens beim 1,4fachen des statischen Druckes, der auftritt wenn das Lastaufnahmemittel mit der Nutzlast beladen ist, ansprechen.

4. Prüfung nach einer wesentlichen Änderung

4.1 Vorprüfung

4.1.1 Die in den Anzeigeunterlagen festgelegte Änderung an Anlagenteilen und die sich daraus ergebenden Folgerungen auf die Gesamtanlage müssen wie unter Nummer 2.1 vom Sachverständigen geprüft werden.

4.2 Prüfung am Betriebsort

4.2.1 Zur Prüfung muß die Anlage am Betriebsort im betriebsfertigen Zustand sein.

4.2.2 Die Prüfung umfaßt im wesentlichen den Vergleich der geänderten Teile mit der in den geprüften Anzeigeunterlagen festgelegten Ausführung, ihre Übereinstimmung mit den Aufzugsvorschriften und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion.

5. Sonstige Prüfungen (§§ 12 und 13 AufzV (jetzt BetrSichV))

5.1 Nach Schadensfällen (§ 12 AufzV (jetzt BetrSichV)) prüft der Sachverständige den ordnungsgemäßen Zustand der wiederhergestellten Anlage bzw. Anlageteile.

5.2 Bei angeordneten Prüfungen (§ 13 AufzV (jetzt BetrSichV)) bestimmen sich Art und Umfang nach Anordnung der Aufsichtsbehörde.

6. Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen

6.1 Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen sind die einschlägigen Vorschriften maßgebend (s. § 1 Abs. 6 AufzV (jetzt BetrSichV)).(Anm.: vgl. GSGV 11 -Explosionsschutzverordnung)

7. Ergebnis von Prüfungen

7.1 Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

7.2 Unbeschadet § 15 AufzV (jetzt BetrSichV) sind offensichtliche Verstöße gegen Regeln der Technik auch an Teilen, für deren Beanspruchung ein rechnerischer Nachweis nicht vorgeschrieben ist schriftlich niederzulegen.

7.3 Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat der Sachverständige der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Auf Nummer 2.12 Satz 2 wird hingewiesen.

.

Beschreibung des Fassadenaufzuges mit motorbetriebenem Hubwerk  Anlage

Betriebsort(e): . . . . . . . . . . . . .
Fabrik-Nr. des Lastaufnahmemittels: . . . . . . . . . . . . .
Fabrik-Nr(n). des/der Fahrwerk(e): . . . . . . . . . . . . .
Fabrik-Nr(n). des/der Ausleger(s): . . . . . . . . . . . . .
Name des Betreibers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1. Allgemeine Angaben:

Hersteller und/oder Einführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tragfähigkeit: . . . . . . . . . . . . .kg . . . . . . . . . . . . .Baujahr . . . . . . . . . . . . .
Datum des Beginns der Errichtung: . . . . . . . . . . . . .Tag/Monat/Jahr
max. Förderhöhe: . . . . . . . . . . . . . m

Betriebsgeschwindigkeiten:
Hubgeschwindigkeit: . . . . . . . . . . . . .m/s
Senkgeschwindigkeit: . . . . . . . . . . . . .m/s
Fahrgeschwindigkeit: . . . . . . . . . . . . .m/s

Auslegerverstellgeschwindigkeit: . . . . . . . . . . . . . m/s
(bezogen auf das Lastaufnahmemittel)

Geschwindigkeiten sonstiger Bewegungen:
. . . . . . . . . . . . . m/s
. . . . . . . . . . . . . m/s

Ausleger: stationär / fahrbar / lose aufgelegt

Fahrwerk: schienengebunden / schienenlos

2. Fahrbahn des Lastaufnahmemittels, Führungen:

Fahrbahn: senkrecht / geneigt
Lastaufnahmemittel: geführt / nicht geführt
Art der Führungen: Schienan / Seile
Abmessungen der Führungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zahl der gleichzeitig wirksamen Führungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zugang zum Lastaufnahmemittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3. Tragmittel: 

Anzahl und Art der Tragmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufhängung des Lastaufnahmemittels: direkt / . . . . . . . . . . fach eingeschert
Befestigung der Tragmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4. Antriebe:

4.1 Hubwerk: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Antrieb: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anordnung des Hubwerkes: am Lastaufnahmemittel / am Ausleger / auf dem Fahrwerkgerüst

4.2 Fahrwerk: motorisch / handbetätigt;

4.3 Auslegerverstellung: motorisch / handbetätigt;

4.4 Sonstige Antriebe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5. Lastaufnahmemittel: 

Lastaufnahmemittel: zerlegbar / nicht zerlegbar
Grundfläche des Lastaufnahmemittels: . . . . . . . . . . . . .m2
Gewicht des Lastaufnahmemittels . . . . . . . . . . . . .kg

6. Elektrische Ausrüstung:

Netzanschlußwerte:
Stromart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Spannung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V
Leistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
Schutzart der elektrischen Betriebsmittel:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hauptschalter befindet sich:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schaltplan-Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7. Besondere Bauteile:

7 1 Fangvorrichtung:

Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fabrikat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bauteilprüfbescheinigung Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fangvorrichtung wirkt auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7.2 Geschwindigkeitsbegrenzer:
Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fabrikat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bauteilprüfbescheinigung Nr.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7.3 Hubwerksbremsen:

7.3.1 Betriebsbremse
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wirkt auf:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7.3.2 Sicherheitsbremse
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wirkt auf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7.4 Sicherheitsbremsen der Auslegerverstellung
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wirkungsweise: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7.5 Notdrehvorrichtung
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

8. Notrufeinrichtung:

Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9. Steuereinrichtungen:

9.1 Elektrische Steuereinrichtungen:

9.2 Sonstige Steuereinrichtungen:

Anlagen: siehe TRa 104 Nummer 2.1.1.

. . . . . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Betreiber

. . . . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Hersteller

 

. . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Sachverständige


ENDE

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