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Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technischen Regeln für Aufzüge

TRa 105 - Richtlinie für die Prüfung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung

Ausgabe April 1981
(BArbBl. 7-8/1981 S. 47; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)



Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (TRBS 1201-4)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für die in den §§ 9, 10, 12, 13 und 14 der Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205) vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Bauaufzügen mit Personenbeförderung.

1.2 Die Prüfung auf Einhaltung der Vorschriften der Nummer 2.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV) gehört nicht zum Umfang der Prüfung nach dieser Richtlinie.

2. Abnahmeprüfung (§ 9 AufzV (jetzt BetrSichV) )

2.1 Vorprüfung

Die in den Anzeigeunterlagen {Beschreibung, Zeichnungen und Berechnungen) festgelegte Ausführung für die Errichtung der Aufzugsanlage muß vom Sachverständigen geprüft werden (Vorprüfung).

2.1.1 Die Vorprüfung umfaßt im wesentlichen die Prüfung der eingereichten Anzeigeunterlagen auf Vollständigkeit und der darin festgelegten Ausführung auf Einhaltung der Aufzugsverordnung.

Anzeigeunterlagen sind:

2.1.1.1 Beschreibung der Aufzugsanlage unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage. Andere Formen der Beschreibung sind zulässig, wenn Inhalt und Reihenfolge der Daten des Formblattes eingehalten werden.

Die Beschreibung der Aufzugsanlage muß vom Betreiber und vom Errichter unterschrieben sein.

Erklärungen darüber, daß die verwendeten bauteilgeprüften Bauteile den beiliegenden Bescheinigungen über Bauteilprüfungen entsprechen, müssen vom Hersteller unterschrieben sein Diese Erklärungen können Bestandteil der Beschreibung der Aufzugsanlage seht

Alle anderen Unterlagen, wie Zeichnungen, Berechnungen, Schaltpläne, Atteste usw bedürfen dieser Unterschriften nicht, wenn deren Ursprung durch die Angabe des Herstellers (Firmenangabe, Beschriftungsfeld auf Zeichnungen) erkennbar ist und sie in der obengenannten Beschreibung aufgeführt sind.

2.1.1.2 Zeichnungen; in ihnen muß die. Aufzugsanlage einschließlich Triebwerksraum, Rollenraum, Schaltgeräteraum, Fahrschachtzugängen usw. mit allen erforderlichen Grundrissen und Schnitten dargestellt sein. Die Zeichnungen müssen keine konstruktiven Einzelheiten, jedoch die für die Prüfung bedeutsamen Angaben enthalten, insbesondere

Überfahrwege und Schutzräume;

Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes;

Lage mehrerer Fahrbahnen;

Verankerungen der Fahrbahn; Fahrbahnverkleidung;

Anordnung des Triebwerkes und der zugehörigen Aggregate und Geräte;

Lage und Abmessungen der Seilrollen;

Hauptabmessungen der Fahrbahnzugänge und ihre Lage in bezug auf den Grundriß und die Enden der Fahrbahn (im Höhenschnitt kann die zeichnerische Darstellung der Zwischenhaltestellen entfallen, wenn ihre Zugangshöhen mit denen der dargestellten Zugänge übereinstimmen);

Lage und Hauptabmessungen von Wartungszugängen und Notzugängen;

Hauptabmessungen des Fahrkorbes und seiner Zugänge;

Abstand des Fahrkorbes von den Teilen des Schachtes (Mast, Fahrbahnverkleidung usw.) und von der Gegengewichtsbahn;

Verlauf von Seilen und Ketten (bei über dem Schacht stehenden Antrieben genügt die Angabe der Lage von Treibscheiben und Rollen);

Lage und Anordnung von hydraulischen Hebern.

2.1.1.3 Elektrische Schaltpläne (Stromlaufpläne für die Sicherheitsstromkreise und des Antriebsteiles, möglichst in Anlehnung an DIN 40719 Beiblatt 1) Die verwendeten Abkürzungen müssen erläutert sein (Legende).

Enthalten die Stromlaufpläne Varianten, muß erkennbar sein, welche Varianten zur Ausführung kommen.

Sicherheitsschaltungen sind zu erläutern.

2.1.1.4 Hydraulische Schaltpläne, aus denen ersichtlich ist wie die in den Vorschriften gestellten Anforderungen für den Hydraulikkreis erfüllt sind. Die Pläne sollen in ihrer Ausführung DIN-ISO 1219 entsprechen. Die verwendeten Abkürzungen müssen erläutert sein (Legende).

Enthalten die Schaltpläne Varianten, muß erkennbar sein, welche Varianten zur Ausführung kommen.

Wenn bei umfangreichen Steuerungen funktionelle Zusammenhänge nicht oder schwierig erkennbar sind, müssen diese erläutert sein.

Die Zuordnung der Hydraulikelemente zum Stromlaufplan der elektrischen Steuerung muß eindeutig erkennbar sein.

2.1.1.5 Abdruck der Bescheinigungen über Bauteilprüfungen nach § 17 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV) und Bescheinigungen des Herstellers nach § 9 Abs. 3 AufzV (jetzt BetrSichV).

2.1.1.6 Bescheinigungen je nach Erfordernis für weitere Anlageteile, z.B. für Tragseile, Ketten, Kolben, Zylinder, Druckschläuche, Druckrohre, elektrische Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung usw.

Sind die durch überschlägige Berechnung oder Wiegen ermittelten Gewichte von Fahrkorb und Gegengewicht in der Beschreibung angegeben, können besondere Gewichtsbescheinigungen entfallen.

In den Bescheinigungen für Tragseile genügen Angaben über den Seildurchmesser, die Nennfestigkeit die rechnerische Bruchkraft und die Machart des Seiles.

In den. Bescheinigungen für Tragketten genügen Angaben über die Abmessungen der Kettenglieder und über die Bruchkraft

Für Zylinder, Kolben und Druckrohre müssen Bescheinigungen nach DIN 50049 Abschnitt 2 Vorhanden sein.

In den Bescheinigungen über Druckschläuche müssen Angaben über die Nennweite, den Berstdruck den zulässigen Biegeradius und die verwendbaren Hydraulikflüssigkeiten enthalten sein.

Bescheinigungen über elektrische Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung müssen nur dann den Anzeigeunterlagen beigefügt sein, wenn sie besondere Bedingungen enthalten (s. § 14 Abs. 2 ElexV (jetzt BetrSichV)).

2.1.1.7 Berechnungen; in der Regel genügen:

Berechnung der Tragmittel;

Nachweis ausreichender Treibfähigkeit und Angabe der spezifischen Pressung (als Berechnungsgrundlage für die Treibfähigkeit und die spezifische Pressung dient TRa 003);

Berechnung der Beanspruchung der Führungsschienen durch. die Fangvorrichtung oder Fangbremse und durch Biegekräfte bei außermittiger Führung des Fahrkorbes:

Festigkeitsnachweis für sicherheitstechnisch wichtige Teile des Triebwerkes, z.B. Treibscheiben- und Trommelwellen, Kolben, Zylinder, Druckleitungen, Keilriementriebe;

Berechnung für andere sicherheitstechnisch wichtige Teile, z.B. Achsen von Umlenkrollen mit Umlenkung von >= 90 Grad, Anschläge zur Hubbegrenzung, nicht bauteilgeprüfte Puffer (bei serienmäßig hergestellten Teilen genügt die Vorlage einer Berechnung mit der größtzulässigen und die Angabe der tatsächlichen Belastung);

Statischer Nachweis des Fahrbahngerüstes (von einer anerkannten Prüfstelle bereits geprüfte Berechnungen dürfen übernommen werden);

Anweisung über den Auf- und Abbau.

2.1.2 Der Sachverständige hat die Anzeigeunterlagen nach abgeschlossener Prüfung mit einem Prüf- bzw. Sichtvermerk zu versehen. Betreiber oder Errichter sind von Mängeln zu unterrichten.

2.2 Prüfung am Betriebsort

2.2.1 Zur Prüfung muß die Anlage im betriebsfertigen Zustand sein.

2.2.2 Die Prüfung umfaßt im wesentlichen:

2.2.2.1 Vergleich der Anlage mit der in den Anzeigeunterlagen festgelegten Ausführung und auf Übereinstimmung mit der Aufzugsverordnung;

2.2.2.2 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen;

2.2.2.3 Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigungen auf ordnungsgemäßen Zustand (Sichtkontrolle);

2.2.2.4 Prüfung des Fahrverhaltens in sicherheitstechnischer Hinsicht;

2.2.2.5 Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung.

2.2.3 Besonders zu prüfen sind:

2.2.3.1 Bei Aufzügen mit mechanischen Bremsen

  1. die Wirksamkeit der Bremsen durch Anhalten des beladenen Fahrkorbes in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit und zwar bei Aufzügen mit Gegengewicht mit Nutzlast bei Aufzügen ohne Ausgleichs- oder Gegengewicht mit 1,25facher Nutzlast,
  2. die Wirksamkeit der Zweikreisbremse nach TRa 1127.2 (sind mehrere Bremsen vorhanden, ist jede Bremse einzeln zu prüfen).

2.2.3.2 Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb

  1. die Treibfähigkeit mit 1,5facher Nutzlast Die Prüfung erfolgt durch mehrmaliges Anhalten in der Abwärtsfahrt mit der je nach Antriebsart stärksten Bremswirkung. Nach jedem Abschalten muß der Fahrkorb zum Stillstand kommen.
  2. die Aufhebung der Treibfähigkeit durch eine Aufsetzprobe des Gegengewichtes bei unbeladenem Fahrkorb,
  3. der Gegengewichtsausgleich.

2.2.3.3 Bei Aufzügen mit Fangvorrichtung oder Fangbremse

  1. die Wirksamkeit der Fangvorrichtung oder Fangbremse durch eine Fangprobe in der Abwärtsfahrt

    mit 1,5facher Nutzlast bei Betriebsgeschwindigkeit oder mit Nutzlast bei Auslösegeschwindigkeit

    jeweils ohne mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes.

    Bei Sperrfangvorrichtungen kann die mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes wirksam bleiben.

  2. die Wirksamkeit einer nach oben wirkenden Fangbremse in der Aufwärtsfahrt bei unbeladenem Fahrkorb mindestens bei Betriebsgeschwindigkeit
  3. die Auslösegeschwindigkeit und die ausreichende Haltekraft des Geschwindigkeitsbegrenzers, wenn seine Funktionssicherheit durch die Fangprobe nicht erwiesen ist

2.2.3.4 Bei Aufzügen mit hydraulischem Antrieb

  1. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventils in der Aufwärtsfahrt
    Das Druckbegrenzungsventil muß spätestens bei 1,4fachem statischen Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nutzlast, ansprechen.
  2. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsschalters,
  3. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles der Handpumpe für indirekt hydraulische Antriebe durch Pumpen gegen den geschlossenen Absperrschieber. Dieses Druckbegrenzungsventil muß spätestens bei 2,3fachem statischen Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nutzlast ansprechen.
  4. die Anschläge durch Gegenfahren mit dem Fahrkorb,
  5. die Absinkverhinderungseinrichtung bei ordnungsgemäß eingestelltem Druckbegrenzungsventil und mit Nutzlast beladenem Fahrkorb,
  6. die Funktion der Rohrbruchsicherung bei mit Nutzlast beladenem Fahrkorb.

2.2.3.5 Bei Aufzügen mit energieverzehrenden Puffern

die Wirksamkeit der Puffer durch Aufsetzen des mit Nutzlast beladenen Fahrkorbes bzw. des Gegen- oder Ausgleichsgewichtes bei unbeladenem Fahrkorb mit Betriebsgeschwindigkeit

2.2.3.6 Bei Aufzügen mit Ausgleichsgewichten der Gewichtsausgleich.

3. Hauptprüfung (§§ 10 und 14 AufzV (jetzt BetrSichV) )

3.1 Die Hauptprüfung umfaßt im wesentlichen:

3.l.1 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen;

3.1.2 Prüfung der Tragmittel einschließlich ihrer Befestigung auf ordnungsgemäßen Zustand (Sichtkontrolle). Als Anhalt für die Beurteilung der Ablegereife dient DIN 15020 Blatt 2; bei Drahtbrüchen gilt der Tabellenteil der Triebwerksgruppe 2 m bis 5 m.

3.1.3 Prüfung des Fahrverhaltens in sicherheitstechnischer Hinsicht;

3.1.4 Funktionsprüfung der Notrufeinrichtung.

3.2 Besonders zu prüfen sind:

3.2.1 Bei Aufzügen mit mechanischen Bremsen

  1. die Wirksamkeit der Bremsen durch Anhalten des beladenen Fahrkorbes in der Abwärtsfahrt aus der Betriebsgeschwindigkeit, und zwar bei Aufzügen mit Gegengewicht mit Nutzlast bei Aufzügen ohne Ausgleichs- oder Gegengewicht mit 1,25facher Nutzlast
  2. die Wirksamkeit der Zweikreisbremse nach TRa 1127.2 (sind mehrere Bremsen vorhanden, ist jede Bremse einzeln zu prüfen).

3.2.2 Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb

  1. die Treibfähigkeit mit 1,5facher Nutzlast Die Prüfung erfolgt durch mehrmaliges Anhalten in der Abwärtsfahrt mit der je nach Betriebsart stärksten Bremswirkung. Nach jedem Abschalten muß der Fahrkorb zum Stillstand kommen.
  2. die Aufhebung der Treibfähigkeit durch eine Aufsetzprobe des Gegengewichtes bei unbeladenem Fahrkorb,
  3. der Gegengewichtsausgleich.

3.2.3 Bei Aufzügen mit Fangvorrichtung oder Fangbremse

  1. die Wirksamkeit der Fangvorrichtung oder Fangbremse durch eine Fangprobe in der Abwärtsfahrt mit der Nutzlast bei Betriebsgeschwindigkeit ohne mechanische und elektrische Bremsung des Triebwerkes.
    Bei bauteilgeprüften Sperrfangvorrichtungen kann eine Funktionsprüfung ohne Last vorgenommen werden.
  2. die Wirksamkeit einer nach oben wirkenden Fangbremse in der Aufwärtsfahrt bei unbeladenem Fahrkorb bei Betriebsgeschwindigkeit
  3. die Auslösegeschwindigkeit und die ausreichende Haltekraft des Geschwindigkeitsbegrenzers, wenn seine Funktionssicherheit durch die Fangprobe nicht erwiesen ist

3.2.4 Bei Aufzügen mit hydraulischem Antrieb

  1. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles in der Aufwärtsfahrt
    Das Druckbegrenzungsventil muß spätestens bei 1,4fachem statischen Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nutzlast, ansprechen.
  2. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsschalters,
  3. die Ansprechgrenze des Druckbegrenzungsventiles der Handpumpe für indirekt hydraulische Antriebe durch Pumpen gegen den geschlossenen Absperrschieber. Dieses Druckbegrenzungsventil muß spätestens bei 2,3fachem statischen Druck, bezogen auf den statischen Druck bei Nutzlast ansprechen.
  4. die Absinkverhinderungseinrichtung bei ordnungsgemäß eingestelltem Druckbegrenzungsventil und mit Nutzlast beladenem Fahrkorb,
  5. die Funktion der Rohrbruchsicherung bei mit Nutzlast beladenem Fahrkorb.

3.2.5 Bei Aufzügen mit energieverzehrenden Puffern die Funktionsbereitschaft der Puffer.

3.2.6 Bei Aufzügen mit Ausgleichsgewichten der Gewichtsausgleich.

4. Prüfung nach einer wesentlichen Änderung

4.1 Vorprüfung

4.1.1 Die in den Anzeigeunterlagen festgelegte Änderung an Anlageteilen und die sich daraus ergebenden Folgerungen auf die Gesamtanlage müssen wie unter Nummer 2.1 vom Sachverständigen geprüft werden.

4.2 Prüfung am Betriebsort

4.2.1 Zur Prüfung muß die Anlage im betriebsfertigen Zustand sein.

4.2.2 Die Prüfung umfaßt im wesentlichen den Vergleich der geänderten Teile mit der in den geprüften Anzeigeunterlagen festgelegten Ausführung ihre Übereinstimmung mit den Aufzugsvorschriften und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion.

5. Sonstige Prüfungen (§§ 12 und 13 AufzV)

5.1 Nach Schadensfällen (§ 12 AufzV (jetzt BetrSichV)) prüft der Sachverständige den ordnungsgemäßen Zustand der wiederhergestellten Anlage bzw. Anlageteile.

5.2 Bei angeordneten Prüfungen (§ 13 AufzV (jetzt BetrSichV)) bestimmen sich Art und Umfang nach Anordnung der Aufsichtsbehörde.

6. Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen

6.1 Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen sind die einschlägigen Vorschriften maßgebend (s. § 1 Abs. 6 AufzV (jetzt BetrSichV)).(Anm.: vgl. GSGV 11 -Explosionsschutzverordnung)

Auf Nummer 2.1.2 Satz 2 wird hingewiesen.

7. Ergebnis von Prüfungen

7.1 Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

7.2 Unbeschadet § 15 AufzV (jetzt BetrSichV) sind offensichtliche Verstöße gegen Regeln der Technik auch an Teilen, für deren Beanspruchung ein rechnerischer Nachweis nicht vorgeschrieben ist schriftlich niederzulegen.

7.3 Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat der sachverständige der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

.

Beschreibung des Bauaufzuges mit Personenbeförderung  Anlage

Betriebsort: - wechselnd -
Name des Betreibers: . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift:. . . . . . . . . . . . . . . . .

1 Allgemeine Angaben 

Hersteller und/oder Einführer des Aufzuges: . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tragfähigkeit: . . . . . kg oder . . . . . Personen Baujahr . . . . . Fabrik-Nr. . . . . .
Datum des Beginns der ersten Errichtung: Tag/Monat/Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betriebsgeschwindigkeit 3 : . . . . . m/s. Max. Förderhöhe . . . . . m
Vorstehender Aufzug kann - nicht - mit einem weiteren Aufzug, Fabr. -Nr: . . . . . , am gleichen Mast errichtet werden.

2 Fahrschacht - Fahrbahnverkleidung

Ausführung der Fahrbahnverkleidung: . . . . . . . . . . . . . . . . .
unterer Überfahrweg: . . . . . m untere Schutzraumhöhe: . . . . . m
oberer Überfahrweg: . . . . . m obere Schutzraumhöhe: . . . . . m
Verkleidung der Gegengewichtsbahn von der Schachtsohle bis: . . . . . m Höhe
Verkleidung der Ausgleichsgewichtsbahn von der Schachtsohle bis m: . . . . . Höhe

Art der maschinell - handbetätigten Fahrschachttüren:
. . . . . . . . . . . . . . . . . türen von . . . . .m Breite und . . . . .m Höhe
. . . . . . . . . . . . . . . . . türen von. . . . . m Breite und . . . . .m Höhe
Schauöffnungen (aus . . . . . mm dicken . . . . . . . . . . . . .glas) in den Fahrschachttüren - nicht - vorhanden.

3 Tragmittel

Anzahl und Art der Tragmittel:. . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufhängung des Fahrkorbes:. . . . . . . . . . . . . 1, Gegengewichtes . . . . . . . . . . . . . 1
Anzahl und Art der nicht über das Triebwerk geführten Tragmittel für das - die - Fahrkorb-Ausgleichsgewicht(e): . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
Anzahl und Art der gespannten Unterseile . . . . . . . . . . . . . . . .

4 Antrieb

Art des Antriebes:. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
Fahrtverzögerung - Feinsteuerung -
Aufstellung des Triebwerkes - über - neben - unter - der Fahrbahn/ - im - am - Fahrkorb.

5 Fahrkorb - Gegengewicht - Ausgleichsgewicht

Fahrkorbgrundfläche: m2 Fahrkorbhöhe: . . . . m
Anzahl der Fahrkorbzugänge - mit - maschinell - handbetätigter- ohne - Fahrkorbtür(en):
Gewicht des Fahrkorbes: . . . . kg
Gewicht des Gegengewichtes: . . . . kg
Gewicht des - der - Fahrkorb-Ausgleichsgewichte(s): . . . . kg

6 Elektrische Ausrüstung

Stromart und Spannung des Anschlußnetzes: . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
Schutzart der elektrischen Betriebsmittel 1): . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
Hauptschalter - und zugehörige Fernschalter - befindet / befinden sich im
. . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
Art der Steuerung: . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
Art der Notrufeinrichtung: . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
Sicherheitsschalter entsprechend Schaltplan Nr.: . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .

7 Besondere Bauteile

. . . . . . . . . . . . . . .. . . fangvorrichtung / Fangbremse Typ: . . . . . . . . . . . . . . .. . .
Fabrikat: . . . . . . . . . . . . . . .. . . Bauteilprufbescheinigung:. . . . . . . . . . . . . . .. . .
Türverschlüsse für . . . . . . . . . . . . . . .. . . türen, Typ: . . . . . . . . . . . . . . .. . .
Fabrikat:. . . . . . . . . . . . . . .. . . Bauteilprüfbescheinigung:. . . . . . . . . . . . . . .. . .
Geschwindigkeitsbegrenzer; Typ: . . . . . . . . . . . . . . .. . .
Fabrikat: . . . . . . . . . . . . . . .. . . Bauteilprüfbescheinlgung: . . . . . . . . . . . . . . .. . .
Puffer in der Schachtgrube, Typ: . . . . . . . . . . . . . . .. . .
Fabrikat: . . . . . . . . . . . . . . .. . . Bauteilprüfbescheinigung: . . . . . . . . . . . . . . .. . .

8 Besonderheiten der Aufzugsanlage

Anlagen: siehe TRa 105 Nummer 2.1.1

. . . . . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Betreiber

. . . . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Hersteller

 

. . . . . . . . . . . . .,den . . . . . . . . . . . . .

Der Sachverständige

1) vgl. DIN 40050

3) Bei hydraulisch betriebenen Aufzügen sind die Betriebsgeschwindigkeiten für die Aufwärts- und Abwärtsfahrt getrennt anzugeben

ENDE

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