TRa 400 Kleingüteraufzüge (2/8)

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410 - 419 Schachtöffnungen


410 Schachtzugänge

410.1 Schachtzugänge müssen mit Schachttüren versehen sein.

410.2 (1) Die lichte Höhe der Schachtzugänge darf die lichte Höhe des Fahrkorbes um nicht mehr als 5 cm überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf das dort genannte Maß überschritten werden, sofern an der Vorderkante der Fahrkorbdecke eine feste Wand angebracht ist, die den Höhenunterschied ausfüllt.

412 Schachttüren

412.1 (1) Schachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn ragen können.

(2) Zapfen von Türscharnieren müssen gegen Verschieben gesichert sein.

(3) Türen müssen gegen Ausheben gesichert sein.

412.2 Schachttüren müssen aus mindestens 1 mm dickem Stahlblech bestehen.

412.3 Schachttüren müssen so befestigt sein, daß die Türsperrung auch bei abgenutzten Scharnieren und Führungen nicht versagt. Schacht-Drehtüren müssen außerdem verwindungssteif sein. Sie gelten als verwindungssteif, wenn sie an einer nicht geführten Ecke bei Druck oder Zug mit 300 N nicht mehr als 5 mm je Meter Schließkantenlänge durchfedern. Dies gilt auch für unterteilte Schachttüren.

412.4 An Schacht-Schiebetüren muß der Durchgriff an der Schließkante betriebsmäßig verriegelter Türblätter verhindert sein; dies gilt bei einem Spalt von höchstens 4 mm als erfüllt.

412.5 Waagerecht bewegte Schacht-Schiebetüren müssen oben und unten geführt sein.

412.6 (1) Senkrecht bewegte Schacht-Schiebetüren müssen an beiden Seiten geführt sein.

(2) Türblätter senkrecht bewegter Schacht-Schiebetüren müssen an zwei voneinander unabhängigen Tragmitteln befestigt sein.

(3) Bei Verwendung von Drahtseilen als Tragmittel muß der Rollendurchmesser, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, mindestens das 20fache des Seildurchmessers betragen.

Die Seile müssen gegen Herausspringen aus ihren Rollen gesichert sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 433.1.

412.7 (1) Türen mit Türführungen aus nicht tragfähigem Werkstoff müssen Notführungen haben.

(2) Türführungen oder Notführungen müssen auch im Brandfalle erhalten bleiben.

413 Schauöffnungen in Schachttüren

413.1 Sind Schachttüren mit Schauöffnungen versehen, darf deren lichte Breite höchstens 15 cm betragen. Das Glas der Schauöffnungen muß mindestens 6 mm dick und fest eingebaut sein. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

414 Hinweise an den Schachtzugängen

414.1 Schachtzugänge müssen an der Außenseite folgende dauerhafte und gut sichtbare Aufschrift haben:

"Aufzug! Tragfähigkeit... kg.
Betreten verboten!"

414.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.

415 Wartungsöffnungen und Notzugänge

415.1 Wartungsöffnungen und Notzugänge zum Fahrschacht müssen verschließbare, nicht in den Fahrschacht ragende Türen haben. Sind zur Wartung Zugänge erforderlich, müssen sie eine Höhe von mindestens 1,4 m haben. Sind Wartungsöffnungen höher als 1,5 m über Flur angeordnet, müssen sie mindestens über einhängbare, schrägstellbare Leitern nach Nummer 405.5 erreichbar sein.

415.2 Ablenk- oder Umlenkrollen im Fahrschacht, die vom Triebwerksraum oder von der Schachtgrube aus nicht zu erreichen sind, müssen durch eine Wartungsöffnung erreichbar sein.

415.3 Sind die Haltestellen eines Aufzuges mehr als 15 m voneinander entfernt, müssen zwischen den Haltestellen so viele Notzugänge angeordnet sein, daß zwischen den Schachtzugängen und Notzugängen sowie zwischen den Notzugängen selbst kein größerer Abstand als 15 m besteht.

415.4 Auf Nummer 461.1 Ziff. 5 wird hingewiesen.

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