TRa 400 Kleingüteraufzüge (7/8)

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470 - 479 Türverschlüsse


470 Allgemeine Anforderungen

470.1 (1) Aufzüge, bei denen

  1. die Betriebsgeschwindigkeit größer als 0,85 m/s ist, oder
  2. Schachtzugänge eine lichte Höhe von mehr als 1,2 m haben, oder
  3. Brüstungen von Schachtzugängen niedriger als 0,4 m sind,

dürfen erst anfahren können, wenn alle Schachttüren geschlossen und gesperrt sind.

(2) Aufzüge, bei denen

  1. die Betriebsgeschwindigkeit höchstens 0,85 m/s beträgt und
  2. Schachtzugänge eine lichte Höhe von höchstens 1,2 m haben und
  3. Brüstungen von Schachtzugängen mindestens 0,4 m hoch sind,

dürfen erst anfahren können, wenn alle Türen geschlossen sind.

Auf Nummer 461.1 Ziff. 2 wird hingewiesen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach den Nummern und 465.3 Abweichungen zulässig sind.

(4) Türverschlüsse für Aufzüge nach Absatz 1 müssen mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 461.1 Ziff. l ausgerüstet sein.

470.2 (1) Eine Schachttür darf bei Aufzügen nach Nummer 470.1 Abs. 1 nur geöffnet werden können, wenn

  1. das Triebwerk abgeschaltet ist und
  2. der Höhenunterschied zwischen dem Fahrkorbboden und der Schwelle der Haltestelle höchstens 0,16 m (Entriegelungszone) beträgt.

Für die Überwachung der Sperrmittel der Schachttüren wird auf Nummer 461.1 Ziff. l hingewiesen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach den Nummern 465.1 und 465.3 Abweichungen zulässig sind.

(3) Eine Schachttür darf bei Aufzügen nach Nummer 470.1 Abs. 2 nur geöffnet werden können, wenn der Unterschied zwischen dem Fahrkorbboden und der Schwelle der Haltestelle höchstens 0,16 m (Entriegelungszone) beträgt. Für die Überwachung der Schließstellung der Schachttüren wird auf Nummer 461.1 Ziff. 2 hingewiesen.

470.3 Türverschlüsse müssen so ausgebildet sein, daß sie das Zuschlagen oder Zuschieben der Schachttür nicht verhindern, wenn sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet (Zuschlagbarkeit). Die Tür muß hierbei nach dem Schließen selbsttätig gesperrt werden.

470.5 Schachttüren müssen von außen mit besonderem Schlüssel entriegelt und dann geöffnet werden können (Notentriegelung). Nach dem Notentriegeln darf das Sperrmittel bei geschlossenen Schachttüren nicht in Entriegelungsstellung bleiben.

Als besondere Schlüssel gelten auch Dreikantsteckschlüssel wenn die Abmessung des Schlüssels, des Dreikants und der Senkung in Anlehnung an DIN 22416 ausgeführt ist.

470.6 (1) Einflügelige Schacht-Drehtüren müssen an der Schließkante oder an der Oberkante in Schließkantennähe oder durch eine Klappe an der Oberkante gesperrt werden. Dies gilt auch bei unterteilten Türflügeln.

(2) Zweiflügelige Schacht-Drehtüren müssen durch eine Klappe an der Oberkante, oder jeder Türflügel muß für sich in Schließkantennähe gesperrt werden. Dies gilt auch bei unterteilten Türflügeln.

470.7 (1) Sind die Türblätter zweiteiliger, senkrecht bewegter, mittig öffnender Schacht-Schiebetüren durch gemeinsame Tragmittel miteinander verbunden, muß das obere Türblatt gesperrt werden.

Die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 461.1 Ziff. 2 muß vom oberen Türblatt betätigt werden.

(2) Bei Bruch der Verbindungsmittel muß durch eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 461.1 Ziff. 2 eine Fahrt verhindert werden.

471 Ausführung der Türverschlüsse

471.1 (1) Türverschlüsse müssen zuverlässig befestigt sein. Die Verbindungen müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.

(2) Sperrmittel müssen aus zähem metallischem Werkstoff bestehen.

(3) Türverschlüsse dürfen bei einem Senken der Türflügel oder Türblätter nicht unwirksam werden.

(4) Türverschlüsse müssen gewartet werden können. Staubempfindliche Teile müssen in geschlossenen Gehäusen untergebracht sein. Zum Befestigen von Deckeln dienende Schrauben sollen gegen Herabfallen gesichert sein. Gehäusedeckel sollen mindestens teilweise durchsichtig sein.

(5) Sperrmittel dürfen nicht zwangsläufig und nicht unmittelbar von Hand, sondern müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft eingerückt werden.

(6) Auf Nummer 464.4 wird hingewiesen.

471.2 Sperrmittel müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft in Sperrstellung gehalten werden. Bei Ausfall der Kraft darf das Sperrmittel nicht selbsttätig in Entriegelungsstellung gehen. Federkraft muß von geführten Druckfedern erzeugt werden. Magnetkraft muß durch Dauermagnete erzeugt werden und darf nicht mit einfachen Mitteln durch äußere Einwirkungen verringert werden können.

471.3 Sperrmittel und elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 461.1 Ziff. 1 müssen bruchsicher, schwer lösbar, unverstellbar und formschlüssig miteinander verbunden sein.

471.4 (1) Die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 461.1 Ziff. 1 muß eine Fahrt verhindern, wenn das Sperrmittel weniger als 7 mm eingreift.

(2) Bei Sperrmitteln ohne elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 461.1 Ziff. 1 muß das Sperrmittel mindestens 10 mm in oder hinter das zu sperrende Teil eingreifen.

471.5 Sperrmittel müssen im rechten Winkel zur Bewegungsrichtung des zu sperrenden Teiles eingreifen.

472 Klappen-Türsperren

472.1 Bei Klappen-Türsperren müssen die Klappen die Türflügel bei geschlossenen Türen in ganzer Breite mindestens 15 mm in senkrechter Richtung überdecken, jedoch mindestens 10 mm mehr, als die Höhe des unteren Türspaltes beträgt. In jeder Stellung der geöffneten Tür muß die Klappe durch eine waagerechte Überdeckung mit der Oberseite der Türflügel von mindestens 15 mm gegen Herabfallen in die Schließlage gesichert sein.

473 Knickhebel-Türsperren

473.1 Die elektrische Sicherheitseinrichtung am Knickhebel nach Nummer 461.1 Ziff. 1 darf eine Fahrt erst freigeben, wenn der Knickhebel seine Strecklage überschritten hat.

ENDE

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