TRa 600 - Mühlenaufzüge (8/8)

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670 - 679 Türverschlüsse


670 Allgemeine Anforderungen

670.1 Der Aufzug darf erst anfahren können, wenn alle Schachttüren geschlossen und gesperrt sind. Türverschlüsse müssen mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 661.1 Ziffer 1 ausgerüstet sein.

670.2 Schachttüren dürfen nur geöffnet werden können, wenn.

  1. das Triebwerk abgeschaltet ist und
  2. der Höhenunterschied zwischen dem Fahrkorbfußboden und der Flurhöhe der Haltestelle höchstens 0,25 m (zulässige Stufenhöhe) beträgt.

670.3 Auf Nummer 661 wird hingewiesen.

670.5 Schachttüren müssen von außen mit besonderem Schlüssel entriegelt und dann geöffnet werden können (Notentriegelung). Nach dem Notentriegeln darf das Sperrmittel bei geschlossenen Schachttüren nicht in Entriegelungsstellung bleiben. Als besondere Schlüssel gelten Dreikant-Steckschlüssel, wenn die Abmessungen des Schlüssels, des Dreikants und der Senkung in Anlehnung an DIN 22416 ausgeführt sind.

670.6 (1) Einflügelige Schacht-Drehtüren müssen an der Schließkante oder an der Oberkante in Schließkantennähe oder durch eine Klappe an der Oberkante gesperrt werden.

(2) Zweiflügelige Schacht-Drehtüren müssen durch eine Klappe an der Oberkante oder jeder Türflügel muß für sich in Schließkantennähe gesperrt werden.

(3) Die Türen müssen gegen Ausheben gesichert sein.

671 Ausführung der Türverschlüsse

671.1 (1) Türverschlüsse müssen zuverlässig befestigt sein. Die Verbindungen müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.

(2) Sperrmittel müssen aus zähem, metallischem Werkstoff bestehen.

(3) Türverschlüsse dürfen bei einem Senken der Türflügel nicht unwirksam werden. Auf Nummer 664.41 wird hingewiesen.

(4) Türverschlüsse müssen leicht gewartet werden können. Staubempfindliche Teile müssen in geschlossenen Gehäusen untergebracht sein. Zum Befestigen von Deckeln dienende Schrauben sollen gegen Herabfallen gesichert sein. Gehäusedeckel sollen mindestens teilweise durchsichtig sein.

(5) Sperrmittel dürfen nicht zwangsläufig und nicht unmittelbar von Hand, sondern müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft eingerückt werden.

671.2 Sperrmittel müssen durch Federkraft, Gewichtskraft oder Magnetkraft in Sperrstellung gehalten werden. Bei Ausfall der Kraft darf das Sperrmittel nicht selbsttätig in Entriegelungsstellung gehen. Federkraft muß von geführten Druckfedern erzeugt werden. Magnetkraft muß durch Dauermagnete erzeugt werden und darf nicht mit einfachen Mitteln durch äußere Einwirkungen verringert werden können.

671.3 Sperrmittel und elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 661.1 Ziffer 1 müssen bruchsicher, schwer lösbar, unverstellbar und formschlüssig miteinander verbunden sein.

671.4 Sperrmittel müssen mindestens 15 mm in oder hinter das zu sperrende Teil greifen.

671.5 Sperrmittel müssen im rechten Winkel zur Bewegungsrichtung des zu sperrenden Teiles eingreifen.

671.6 Die elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 661.1 Ziffer 1 muß eine Fahrt verhindern, wenn das Sperrmittel weniger als 7 mm eingreift.

672 Klappen-Türsperren

672.1 Bei Klappen-Türsperren müssen die Klappen die Türflügel bei geschlossenen Türen in ganzer Breite mindestens 15 mm in senkrechter Richtung überdecken, jedoch mindestens 10 mm mehr, als die Höhe des unteren Türspaltes beträgt.

In jeder Stellung der geöffneten Tür muß die Klappe durch eine waagerechte Überdeckung mit der Oberseite der Türflügel von mindestens 15 mm gegen Herabfallen in die Schließlage gesichert sein.

673 Knickhebel-Türsperren

673.1 Die elektrische Sicherheitseinrichtung am Knickhebel darf eine Fahrt erst freigeben, wenn der Knickhebel seine Strecklage überschritten hat.

ENDE

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