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Regelwerk Technische Regeln, TRAC

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 001 - Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 9/1975 S. 359, BArbBl. 7-8/1982; 11/1982 S. 48; 01.01.2013aufgehoben)



1. Die TRAC im Rahmen der Acetylenverordnung

1.1 Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen entsprechend § 3 Abs. 1 der Acetylenverordnung (AcetV (jetzt BetrSichV)) nach den Vorschriften des Anhanges zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

1.2 Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Acetylenverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 3 Abs. 1 AcetV (jetzt BetrSichV) erfüllt sind, soweit die Acetylenanlage oder das Calciumcarbidlager den vom Deutschen Acetylenausschuß (DAcA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) entspricht.

2. Aufbau der TRAC

2.1 (1) Die TRAC sind wie folgt gegliedert:

001 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC

101 Begriffsbestimmungen

201 Acetylenentwickler

202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger

203 Acetylenverdichter

204 Acetylenleitungen

205 Acetylenspeicher

206 Acetylenflaschenbatterieanlagen

207 Sicherheitseinrichtungen

208 Acetyleneinzelflaschenanlagen

209 Anlagen zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgaswerke)

301 Calciumcarbidlager

302 Kalkschlammgruben

Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

401 Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige (Prüfrichtlinie)

402 Sachkundigen - Prüfrichtlinie

410 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Acetylenanlagen

(2) In die TRAC sind die Vorschriften des Anhangs zu § 3 AcetV (jetzt BetrSichV) eingearbeitet.

2.2 Die TRAC werden durch Beschluß des Deutschen Acetylenausschusses den fortschreitenden technischen Erkenntnissen angepaßt. Die TRAC sowie künftige Beschlüsse des DAca zur Änderung oder Ergänzung der TRAC werden entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wirksam, wenn sie vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht worden sind.

3. Anwendung der TRAC

3.1 (1) Die TRAC enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Regelfalle unter Berücksichtigung den üblichen Betriebsverhältnisse zu stellen sind.

(2) Die zuständige Behörde kann

3.2 Von den TRAC, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager ihren Niederschlag gefunden haben, darf nur abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde hierfür eine Ausnahme bewilligt hat.

3.3 Jede TRAC ist spätestens mit denn Beginn des auf ihre Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt folgenden sechsten Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.

ENDE

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