TRAC 207 - Sicherheitseinrichtungen
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8.34 (1) In Rohrleitungen mit Nennweiten von mehr als 100 mm sollen, sofern der Betriebsüberdruck mehr als 0,4 bar beträgt, die Zerfallsperren über möglichst kurze seitliche Abzweigungen ("Übereck-Anordnung") an die Rohrleitungen angeschlossen sein. Die freien Enden der Rohrleitungen müssen mit Berstscheiben nach Nummer 12 versehen sein.

(2) Absatz 1 gilt auch für Rohrleitungen von nicht mehr als 100 mm Nennweite, wenn der Betriebsdruck in Abhängigkeit von der Nennweite die Werte der Spalte 2 in Tafel 2 von TRAC 204 übersteigt.

8.35 Die Füllkörper von Zerfallsperren müssen in der erforderlichen wirksamen Länge den Querschnitt der Sperrstrecke jederzeit während des Betriebes vollständig ausfüllen.

8.36 Trockene Zerfallsperren müssen mit Absperreinrichtungen versehen sein, mit denen nach einem Acetylenzerfall der weitere Durchfluß größerer Acetylenmengen verhindert werden kann. Dies können Flüssigkeitsverschlüsse, Schieber, Hähne oder gleichwertige Einrichtungen sein. Die Absperreinrichtungen müssen fernbedienbar sein, wenn der Betriebsüberdruck mehr als 0,4 bar beträgt.

9. Sicherheitsvorlagen

9.1 Nasse Sicherheitsvorlagen4

9.11 Allgemeines

9.111 Für nasse Sicherheitsvorlagen darf als Sperrflüssigkeit nur Wasser verwendet werden.

9.112 (1) Nasse Sicherheitsvorlagen müssen ausgerüstet sein mit

  1. einer Einrichtung zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes, z.B. Kontrollventil,
  2. einer fest angebrachten, gegen Schmutzeinfall geschützten Fülleinrichtung, z.B. Trichter mit Deckel,
  3. mit einer Ablaßeinrichtung für die Flüssigkeit an der tiefsten Stelle der Vorlage, z.B. Ablaßventil.

(2) Nasse Sicherheitsvorlagen müssen zur Aufnahme einer Flüssigkeitsfüllung geeignet sein, die für einen achtstündigen Betrieb der Vorlage mit maximalem Gasdurchfluß ausreicht.

9.113 Der Sperrflüssigkeit darf auch ein Frostschutzmittel zugesetzt werden, wenn die Vorlagen die Anforderungen der Nummer 9.12 oder 9.13 auch bei Verwendung der Frostschutzmittellösung entsprechend der Betriebsanweisung erfüllen.

9.12 Hauptvorlagen

9.121 (1) Nasse Hauptvorlagen (nasse H-Vorlagen) für Niederdruck müssen Vorlagen mit Wasserverschluß gegen die Atmosphäre sein. Der höchstzulässige Gasüberdruck darf 0,2 bar nicht überschreiten.

(2) Nasse H-Vorlagen für Mitteldruck müssen in geschlossener Bauart ausgeführt sein. Sie müssen für jeden Gasüberdruck zwischen 0,2 und 1,5 bar geeignet sein.

9.122 Nasse H-Vorlagen für Mitteldruck dürfen in Niederdruckanlagen nur verwendet werden, wenn sie ihrer Bauart nach auch für eine Verwendung in Niederdruckanlagen geeignet sind.

9.123 (1) Nasse H-Vorlagen müssen sowohl schleichenden als auch schlagartigen Gasrücktritt verhindern.

(2) Nasse H-Vorlagen für Mitteldruck müssen mit einem Rückschlagventil ausgerüstet sein, das durch ein unmittelbar davor angebrachtes Sieb vor Verschmutzungen geschützt ist.

9.124 Bis zu einem Gasdurchfluß, der das 1,1fache des höchstzulässigen Wertes beträgt, darf Sperrflüssigkeit nicht mitgerissen werden.

9.125 (1) Beim Durchfluß eines Gemisches aus 15 Vol. % Acetylen und 85 Vol. % Luft mit dem höchstzulässigen Gasdurchfluß und mit dem 0,2fachen des höchstzulässigen Gasdurchflusses müssen Flammenrückschläge von nassen H-Vorlagen aufgehalten werden. Dabei beträgt der Überdruck bei Mitteldruckvorlagen 1,5 bar. Bei Niederdruckvorlagen ist der Druck gleich dem höchstzulässigen Gasüberdruck.

(2) Die Flammenrückschläge nach Absatz 1 dürfen die Gehäuse der nassen H-Vorlagen nicht verformen und die Wirksamkeit der Vorlagen nicht beeinträchtigen.

9.126 Als nasse H-Vorlagen dürfen auch nasse G-Vorlagen nach Nummer 9.13 verwendet werden, wenn ihr höchstzulässiger Gasdurchfluß ausreichend ist.

9.13 Gebrauchsstellenvorlagen

9.131 (1) Nasse Gebrauchsstellenvorlagen (nasse G-Vorlagen) für Niederdruck müssen Vorlagen mit Wasserverschluß gegen die Atmosphäre sein. Der höchstzulässige Gasüberdruck darf 0,2 bar nicht überschreiten.

(2) Nasse Gebrauchsstellenvorlagen (nasse G-Vorlagen) für Mitteldruck müssen in geschlossener Bauart ausgeführt sein. Sie müssen für jeden Gasüberdruck zwischen 0,2 und 1,5 bar geeignet sein.

9.132 Nasse G-Vorlagen für Mitteldruck dürfen in Niederdruckanlagen nur verwendet werden, wenn sie ihrer Bauart nach auch für eine Verwendung in Niederdruckanlagen geeignet sind.

9.133 (1) Nasse G-Vorlagen müssen sowohl schleichenden als auch schlagartigen Gasrücktritt verhindern. Ein Unterdruck in den Vorlagen darf sich nicht in die Zuleitungen fortpflanzen.

(2) Nasse G-Vorlagen für Mitteldruck müssen auf der Gaseingangsseite mit einem Auffangbehälter ausgerüstet sein, der den gesamten Flüssigkeitsinhalt der Vorlage aufnehmen kann. Zwischen Auffangbehälter und Gasrücktrittsventil der Vorlagen darf kein Absperrorgan angeordnet sein. Die Vorlagen müssen vor dem Auffangbehälter ein Absperrventil haben. Zum Schutz des Gasrücktrittventils vor Verschmutzung muß möglichst dicht vor ihm ein Schmutzfänger eingebaut sein.

9.134 Bis zu einem Gasdurchfluß, der das 1,35fache des höchstzulässigen Wertes beträgt, darf Sperrflüssigkeit aus den Vorlagen nicht mitgerissen werden.

9.135 (1) Beim Durchfluß eines Gemisches aus 35 Vol. % Acetylen und 65 Vol. % Sauerstoff mit dem höchstzulässigen Gasdurchfluß und mit dem 0,2fachen des höchstzulässigen Gasdurchflusses müssen Flammenrückschläge von den Vorlagen aufgehalten werden. Dabei beträgt der Überdruck bei Mitteldruckvorlagen 1,5 bar. Bei Niederdruckvorlagen ist der Druck gleich dem höchstzulässigen Gasüberdruck.

(2} Flammenrückschläge nach Absatz 1 dürfen die Gehäuse der Vorlagen nicht verformen und die Wirksamkeit der Vorlagen nicht beeinträchtigen.

9.136 Nasse G-Vorlagen dürfen mit nur einem Gasentnahmeanschluß ausgerüstet sein.

9.2 Trockene Sicherheitsvorlagen (Trockenvorlagen)

9.21 Hauptvorlagen

9.211 Trockene Hauptvorlagen (trockene H-Vorlagen) müssen so beschaffen sein, daß sie anstelle von nassen Hauptvorlagen nach Nummer 9.12 in Acetylenanlagen, die aus Acetylenentwicklern gespeist werden, verwendet werden können.

9.212 Trockene H-Vorlagen müssen eine Nachströmsperre enthalten, die bei einer entgegen der Gasströmung in die Vorlage einlaufenden Flamme die Gaszufuhr entweder sofort unterbricht oder bei Ausbildung einer in der Vorlage stehenden Flamme die Gaszufuhr absperrt, bevor auf der Zuströmseite der Flammensperre durch die starke Erwärmung der Vorlage Zündung eintritt. Die Schließzeit der Nachströmsperre darf das 0,5fache der Durchzündzeit nicht überschreiten.

9.213 Trockene H-Vorlagen müssen auch nach Flammenrückschlägen gasdicht gegen die Atmosphäre sein.

9.22 Gebrauchsstellenvorlagen

9.221 Trockene Gebrauchsstellenvorlagen (trockene G-Vorlagen) müssen Flammenrückschläge in einem Gemisch aus 35 Vol.% Acetylen und 65 Vol.% Sauerstoff bei einem Überdruck des Gemisches von 1,5 bar scher aufhalten. Die Sicherheit gegen Flammenrückschläge muß bei ruhendem Gasgemisch und bei einem Gasdurchfluß von etwa 3000 l/h (Gemisch) gewährleistet sein.

9.222 (1) Trockene G-Vorlagen müssen vor und nach Flammenrückschlägen sowohl schleichenden als auch schlagartigen Gasrücktritt sicher verhindern. Der noch zulässige Gasrücktritt Q (cm3/h( richtet sich nach dem lichten Durchmesser d (mm) des Gasabgangsstutzens der Vorlage. Bei Durchmessern von nicht mehr als 11 mm darf Q nicht mehr als 50 cm3/h betragen. Bei Vorlagen mit größeren Durchmessern darf Q den Wert von 0,41 × d2 nicht überschreiten.

(2) Trockene G-Vorlagen mit unterdruckgesteuertem Gasrücktrittsventil müssen bei einem Unterdruck gegen den atmosphärischen Druck von mehr als 10 mbar öffnen. Bei Rückgang dieses Unterdruckes müssen sie spätestens bei einem Unterdruck von etwa 10 mbar dicht schließen. Das geöffnete Gasrücktrittsventil muß bei einem Vordruck (Überdruck) von 0,9 bar und bei einem Unterdruck von 60 ± 10 mbar einen Acetyfendurchfluß von 7,5+ 1,5 m3/h im Normzustand haben.

9.223 Trockene G-Vorlagen müssen eine Nachströmsperre enthalten, die den Gasdurchfluß durch die Vorlage bei einem Flammenrückschlag entweder sofort unterbricht oder bei Ausbildung einer in der Vorlage stehenden Flamme die Gaszufuhr absperrt, bevor das Gas auf der Zuströmseite der Flammensperre durch die starke Erwärmung der Vorlage gezündet wird. Die Schließzeit der Nachströmsperre darf das 0,5fache der Durchzündzeit nicht überschreiten.

9.224 Trockene G-Vorlagen müssen auch nach Flammenrückschlägen gasdicht gegen die Atmosphäre bleiben.

9.225 Trockene G-Vorlagen dürfen mit nur einem Gasentnahmeanschluß ausgerüstet sein.

9.3 Betrieb von Sicherheitsvorlagen

9.31 (1) Nasse Sicherheitsvorlagen müssen mindestens einmal je Schicht vor Beginn der Arbeiten und nach Fammenrückschlägen auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.

(2) Nach Flammenrückschlägen muß der Flüssigkeitsinhalt auch auf Verunreinigungen geprüft werden. Die Vorlagen müssen erforderlichenfalls nach Nummer 9.32 gereinigt und geprüft werden.

9.32 Nasse Sicherheitsvorlagen müssen mindestens jährlich gereinigt, neu gefüllt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt geprüft werden. Dabei sind die ,Anweisungen des Herstellers zu beachten. Werden zur Reinigung stark oberflächenaktive Spülmittel benutzt, so müssen alle Reste davon durch gründliches Spülen entfernt werden.

9.33 (1) Nasse G-Vorlagen dürfen zur Versorgung nur eines Verbrauchsgerätes verwendet werden. Ein Gerät mit mehreren Brennern gilt als ein Verbrauchsgerät, sofern die Brenner zu einer Gruppe zusammengefaßt sind und aus einer Zuleitung gespeist werden (z.B. bei Brennschneidemaschinen).

(2) Nasse G-Vorlagen dürfen zur Versorgung eines Verbrauchsgerätes mit großem Gasbedarf nur unter folgenden Bedingungen parallel geschaltet werden:

  1. Die Vorlagen müssen von gleicher Bauart und Größe (Gasdurchfluß) sein.
  2. Die Gaszu- und Gasabgangsleitungen müssen so bemessen und geführt und die wirksamen Flüssigkeitshöhen so eingestellt sein, daß der Gasstrom sich gleichmäßig auf alle Vorlagen verteilt.
  3. Die Vorlagen dürfen nicht einzeln absperrbar sein. In der Hauptzuleitung und der gemeinsamen Abgangsleitung muß je ein Absperrventil angeordnet sein.
  4. Es müssen so viele Vorlagen parallel geschaltet sein, daß die Summe der einzelnen höchstzulässigen Gasdurchflußmengen den höchsten Gasbedarf des angeschlossenen Verbrauchsgerätes um mindestens

    übersteigt.

9.34 (1) Für trockene G-Vorlagen gilt Nummer 9.33 Absatz 1 entsprechend.

(2) Trockene G-Vorlagen gleicher Bauart dürfen zur Versorgung eines Verbrauchsgerätes mit großem Gasbedarf parallel geschaltet werden.

9.35 Trockene G-Vorlagen gleicher Bauart dürfen anstelle von Zerfallsperren nach Abschnitt 8.2 einzeln oder auch in Parallelschaltung eingesetzt werden, wenn sich die Verbrauchsstellen unmittelbar hinter dem Hauptdruckminderer befinden (siehe TRAC 206 Abschnitt 5.3.5 Absatz 2).

9.36 Trockene G-Vorlagen müssen mindestens jährlich auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und erforderlichenfalls auf Dichtheit - z.B. mit Druckluft unter Wasser - geprüft werden.

10. Sicherheitseinrichtungen vor, an oder in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen (Einzelflaschensicherung)

10.1 Sicherheitseinrichtungen vor, an oder in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen für einen höchsten Betriebsüberdruck von 1,5 bar müssen das Zurücktreten von Sauerstoff oder Druckluft und Flammendurchschläge sicher verhindern. Sie müssen gegen Verschmutzung geschützt oder unempfindlich sein.

10.2 (1) Die Sicherheitseinrichtungen müssen Flammendurchschläge in ruhendem Gemisch aus

15 Vol.% Acetylen und 85 Vol. % Luft auf der Zuströmseite und

35 Vol.% Acetylen und 65 Vol. % Sauerstoff auf der Abgangsseite

bei Überdrücken von 1,45 bar auf der Zuströmseite und 1,5 bar auf der Abgangsseite sicher verhindern.

(2) Sie müssen außerdem Flammendurchschläge in einem strömenden Gemisch aus 15 Vol. % Acetylen und
85 Vol. % Luft bei einem Gasdurchfluß von etwa 1000 l/h (Gemisch) und einem Vordruck des Gemisches von 1,5 bar (Überdruck) sicher verhindern.

10.3 Die Sicherheitseinrichtungen müssen vor und nach Flammenrückschlägen sowohl schleichenden als auch schlagartigen Gasrücktritt sicher verhindern. Der noch zulässige Gasrücktritt Q (cm3/h) richtet sich nach dem lichten Durchmesser d (mm) des Gasabgangsstutzens der Sicherheitseinrichtung. Bei Durchmessern von nicht mehr als 11 mm darf Q nicht mehr als 50 cm3/h betragen. Bei Sicherheitseinrichtungen mit größeren Durchmessern darf Q den Wert 0,41 × d2nicht überschreiten.

10.4 Die Sicherheitseinrichtungen müssen auch nach Flammenrückschlägen dicht gegen die Atmosphäre sein.

10.5 Die Sicherheitseinrichtungen dürfen nach der Flammenrückschlagprüfung keine bleibenden Verformungen aufweisen.

11. Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktion

11.1 Schnellschlußeinrichtungen für Batterieanlagen mit nicht mehr als 6 Acetylenflaschen

11.11 Schnellschlußeinrichtungen für Batterieanlagen, denen das Acetylen aus nicht mehr als 6 Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird (Kleinanlagen), müssen nach einem Acetylenzerfall in der Hochdruckleitung die weitere Entnahme von Acetylen aus der Flaschenbatterie selbsttätig verhindern oder so beschaffen sein, daß sie von Hand schnell geschlossen werden können. Der selbsttätige Schließvorgang muß zuverlässig ausgelöst werden, wenn in der Hochdruckleitung bei Acetylenüberdrücken zwischen 6 und 25 bar ein Acetylenzerfall auftritt.

11.12 Die Schnellschlußeinrichtungen müssen den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem detonativen Acetylenzerfall mit einem Anfangsüberdruck von 25 bar auftreten, der bei Offenstellung auf die Schnellschlußeinrichtung einwirkt. Sie muß danach geschlossen werden können oder selbsttätig schließen und die Dichtheitsanforderungen nach Nummer 11.13 erfüllen.

11.13 Nach dem Durchgang eines Acetylenzerfalls dürfen aus den geschlossenen Schnellschlußeinrichtungen bei Prüfung mit Luft mit einem Überdruck von 1 und 25 bar nicht mehr als etwa 10 l/h austreten.

11.14 Handbetätigte Schnellschlußeinrichtungen müssen auch in geschlossenem Zustand den Beanspruchungen eines detonativen Acetylenzerfalls bei einem Anfangsüberdruck von 25 bar sicher widerstehen und danach noch die Dichtheitsanforderungen der Nummer 11.13 erfüllen. Der Acetylenzerfall muß von der geschlossenen Armatur aufgehalten werden.

11.2 Schnellschlußeinrichtungen für Batterieanlagen mit mehr als 6 Acetylenflaschen

11.21 (1) Schnellschlußeinrichtungen für Batterieanlagen, denen das Acetylen aus mehr als 6 Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird, müssen zuverlässig die weitere Entnahme von Acetylen aus der Flaschenbatterie selbsttätig verhindern, wenn in der Hochdruckleitung bei Acetylenüberdrücken zwischen 6 und 25 bar ein Acetylenzerfall auftritt.

(2) Der selbsttätige Schließvorgang muß auch dann ausgelöst werden, wenn ein Acetylenzerfall auf der Gasabgangsseite der Zerfallsperre gegen detonativen Acetylenzerfall nach Nummer 8.2 einläuft, sofern diese nicht mit einer Nachströmsperre ausgerüstet ist.

11 .22 Schnellschlußeinrichtungen müssen den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem detonativen Acetylenzerfall mit einem Anfangsüberdruck von 25 bar auftreten, der bei Offenstellung auf die Schnellschlußeinrichtungen einwirkt.

11.23 Nach dem Durchgang eines Acetylenzerfalls dürfen aus den geschlossenen Schnellschlußeinrichtungen bei Prüfung mit Luft bis zu einem Überdruck von 25 bar nicht mehr als etwa 50 l/h austreten.

11.24 Schnellschlußeinrichtungen, die auch zur betriebsmäßigen Absperrung der Leitungen geeignet sind, müssen auch in geschlossenem Zustand den Beanspruchungen eines detonativen Acetylenzerfalls mit einem Anfangsüberdruck bei 25 bar sicher widerstehen und danach noch die Dichtheitsanforderungen der Nummer 11.23 erfüllen. Der Acetylenzerfall muß von der geschlossenen Armatur aufgehalten werden. .

11.3 Schnellschlußeinrichtungen für Acetylenspeicher

Schnellschlußeinrichtungen für Acetylenspeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 500 m3 müssen fernbedienbar sein und dicht schließen. Die weiteren Anforderungen richten sich nach den Betriebsbedingungen im Einzelfall und sind mit der BAM abzustimmen.

11.4 Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktion in Acetylenleitungen, denen Acetylen zur chemischen Weiterverarbeitung entnommen wird

11.41 Absperreinrichtungen in Acetylenleitungen, denen Acetylen zur chemischen Weiterverarbeitung entnommen wird, müssen

  1. den bei einem Acetylenzerfall unter Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen
    und
  2. den weiteren Acetylendurchfluß verhindern,

sofern sie als Sicherheitseinrichtungen dazu bestimmt sind.

11.42 Die Anforderungen der Nummer 11.41 Ziffer 1 ist erfüllt, wenn der Nenndruck der Absperreinrichtungen mindestens gleich dem der Acetylenleitungen ist, in die sie eingebaut sind.

12. Berstscheibensicherungen

12.1 Allgemeines

12.11 Berstscheibensicherungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei einem Acetylenzerfall den zu sichernden Anlageteil durch Druckentlastung schützen und anlaufende Druckstöße auf nachgeschaltete Anlageteile (z.B. Zerfallsperren) mindern.

12.12 Berstscheibensicherungen müssen mit dem zu entlastenden Druckraum unmittelbar Verbindung haben und dürfen nicht absperrbar sein.

12.13 Berstscheibensicherungen dürfen nicht aus Gußeisen bestehen. Im übrigen wird auf Nummer 3.2 verwiesen.

12.14 Berstscheibensicherungen sollen unmittelbar ins Freie entlasten. Werden Ausblaseleitungen verwendet, müssen diese so bemessen und geführt sein, daß die Wirksamkeit der Berstscheibensicherung nicht beeinträchtigt wird.

12.15 Die Ausblaseöffnungen müssen so gerichtet sein, daß Personen oder gefahrbringende Anlageteile von Druckwelle oder Flammenstrahl nicht getroffen werden können.

12.16 Die beim Ansprechen von Berstscheibensicherungen auftretenden Rückstoßkräfte müssen ausreichend abgefangen werden.

12.17 Berstscheiben müssen erforderlichenfalls gegen Korrosion geschützt sein.

12.18 Auf den Berstscheiben darf sich Regenwasser oder Schnee nicht ansammeln können. Eine Abdeckung gegen atmosphärische Einflüsse darf angebracht sein, wenn sie so beschaffen ist, daß sie sich bei Überdruck leicht abhebt.

12.2 Bemessung von Berstscheiben

12.21 Berstscheiben in Acetylenleitungen müssen mindestens den gleichen Querschnitt wie die zuführende Rohrleitung haben.

12.22 Berstscheiben für Mitteldruck-Acetylenspeicher, die für einen Prüfüberdruck von 5 bar ausgelegt sind, müssen nach TRAC 205 Nummer 5.4 bemessen sein.

12.23 Berstscheiben für S- und SF-Acetylenentwickler für Mitteldruck, die für einen Prüfüberdruck von 5 bar ausgelegt sind, müssen nach TRAC 201 Nummer 5.14 bemessen sein.

Tafel 2. Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen

Lfd. Nr. Kennzeichen Sicherheitseinrichtungen nach der Nummer
4 5 6.2 6.3-6.5 7 8 9.1 9.2 10 11 12

1 Hersteller oder Herstellerzeichen

x x x x x x x x x x x
2 Baujahr (Endziffern) x x x x x x x x x x x
3 Bauartzulassungskennzeichen
(nur bei den der Bauart nach
zugelassenen Teilen)
x x    x x x x x x x x
4 Höchstzulässiger
Betriebsüberdruck in bar
   x1)       x x x x x x   
5 Höchstzulässiger
Gasdurchfluß in m3/h
   x2) x3) x3) x    x            
6a Einbaulage (Symbol)             x    x            
6b Gasdurchflußrichtung (Pfeil)    x      x x x x x x   
7. Ansprechüberdruck in bar       x x x                x
8 Kennbuchstaben       x4)          x5)            
9 Sonstige Kennzeichen wie:
Herstellnummer
typenbezeichnung
Spezielle Anweisungen
   x6)          x7)          x7)   
1) Hinterdruck,
2) Nenngasdurchfluß,
3) Nennabblaseleistung,
4) SHV bzw. HV
(vergleiche Nummer 6.2)
5) H-Vorlage bzw. G-Vorlage
(vergleiche Nummer 9.12 bzw. 9.131),
6) Angabe der Gasart: Acetylen,
7)Maßnahmen nach einem Acetylenzerfall, soweit erforderlich

12.24 Berstscheiben in Acetylenleitungen, denen das Acetylen zur chemischen Weiterverarbeitung entnommen wird, müssen für einen Ansprechdruck ausgelegt sein, der das 3- bis l0fache des höchsten absoluten Betriebsdruckes beträgt.

13. Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen

13.1 Die Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 4 bis 12 müssen mindestens mit den in der Tafel 2 durch das Zeichen "x" markierten Kennzeichen versehen sein.

13.2 Die Kennzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem mit dem Gerät fest verbundenen typenschild oder auf dem Gehäuse angebracht sein.

13.3 Bei Sicherheitseinrichtungen, die Bestandteil einer anderen Sicherheitseinrichtung oder eines anderen Anlageteiles sind, kann im Zulassungs- oder Erlaubnisverfahren auf die Kennzeichnung nach Nummer 13.1 ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt entsprechend für Sicherheitseinrichtungen, die wegen ihrer Kleinheit oder aus anderen Gründen nicht nach Nummer 13.1 gekennzeichnet werden können. Bei gänzlichem Verzicht auf die Kennzeichnung nach Nummer 13.1 müssen die Sicherheitseinrichtungen ein festgelegtes besonderes Identifikationszeichen erhalten.

ENDE

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