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Regelwerk

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 402 - Richtlinie für die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen durch Sachkundige
(Sachkundigen-Prüfrichtlinie)

Ausgabe November 1982
(BArbBl. 11/1982 S. 44; 01.01.2013aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Prüfung nicht erlaubnisbedürftiger Acetylenflaschenbatterieanlagen nach § 11 Abs. 3 AcetV (jetzt BetrSichV) durch Sachkundige im Sinne von § 19 AcetV (jetzt BetrSichV). Diese Anlagen enthalten mehr als sechs, aber nicht mehr als 15 einzelne oder 40 im Bündel zusammengefaßte Acetylenflaschen, denen das Acetylen gleichzeitig entnommen wird.

2 Allgemeines

2.1 Eine nicht erlaubnisbedürftige Acetylenflaschenbatterieanlage nach Nummer 1 braucht vor Inbetriebnahme nicht durch den Sachverständigen nach § 18 AcetV (jetzt BetrSichV) geprüft zu werden, wenn ein Sachkundiger des Erstellers oder Betreibers diese auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft, über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung erteilt und diese im Abdruck der Aufsichtsbehörde übersandt hat.

2.2 Acetylenflaschenbatterieanlagen sind nur dann nicht erlaubnisbedürftig, wenn deren Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207) der Bauart nach zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind. Im übrigen wird auf § 8 AcetV (jetzt BetrSichV) verwiesen.

2.3 Acetylenflaschenbatterieanlagen mit nicht mehr als sechs gleichzeitig zur Gasentnahme angeschlossenen Acetylenflaschen bedürfen weder der Prüfung durch den Sachverständigen noch durch den Sachkundigen.

3 Sachkundiger

3.1 Als Sachkundiger darf entsprechend § 19 Satz 1 AcetV (jetzt BetrSichV) nur bestellt werden, wer

  1. aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnis und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt,
  2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

3.2 Die Anforderungen der Nummer 3.1 Ziffer 1 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn der als Sachkundiger Vorgesehene

  1. eine abgeschlossene handwerklich-technische Ausbildung und eine Prüfung als Meister, Techniker oder Ingenieur nachweist,
  2. die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die AcetV (jetzt BetrSichV) und die Technischen Regeln, vor allem die TRAC 204, 206 207 und 402 soweit beherrscht, wie es die Prüfung Von Acetylenflaschenbatterieanlagen erfordert,
  3. mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der Acetylenversorgung aus Flaschenbatterieanlagen praktisch tätig und insbesondere mit der Erstellung, Wartung und Überprüfung dieser Anlagen befaßt gewesen ist und
  4. auch in der Lage ist, die Sachkunde im Rahmen seiner Sachkundigentätigkeit im erforderlichen Umfang zur Geltung zu bringen.

Abweichend von den Ziffern 1 und 3 darf auch als Sachkundiger bestellt werden, wer aufgrund seiner Fortbildung und Einweisung für die Prüftätigkeit befähigt ist (z.B. ein Facharbeiter).

3.3 Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach Nummer 3.1 Ziffer 2 kann unterstellt werden, wenn der als Sachkundiger Vorgesehene bislang seine beruflichen Pflichten sorgfältig erfüllt hat und auch sonst kein Anlaß zu Bedenken besteht.

3.4 Die Bestellung des Sachkundigen hat vom Ersteller oder Betreiber schriftlich zu erfolgen. Hierin ist ausdrücklich festzulegen, daß der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

Für die schriftliche Bestellung wird auf Anlage 1 verwiesen.

4 Prüfungen durch den Sachkundigen

4.1 Allgemeines

Der Sachkundige prüft die Acetylenflaschenbatterieanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand. Diese Prüfung besteht aus

  1. einer Ordnungsprüfung, bei der festgestellt wird, ob die erforderlichen Unterlagen über die Anlage vorhanden sind und
  2. technischen Prüfungen der Anlage selbst.

4.2 Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung zieht der Sachkundige heran

  1. schematische Darstellung der zur Acetylenflaschenbatterieanlage gehörenden Acetylenleitungen mit den für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Angaben,
  2. Bescheinigungen über bereits durchgeführte technische Prüfungen, z.B. Festigkeits- oder Dichtheitsprüfung,
  3. Abdrucke der Bauartzulassungsbescheinigungen für die Sicherheitseinrichtungen, soweit aus den Bauartzulassungskennzeichen ersichtlich ist, daß die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Abdrucks der Bescheinigungen vorgeschrieben hat,
  4. Abdrucke der Baumusterprüfbescheinigungen nach § 8 1der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen für die mit "B" (Besondere Bedingungen beachten) gekennzeichneten elektrischen Betriebsmittel,
  5. sonstige Bescheide, z.B. über erteilte Ausnahmen nach § 5 AcetV (jetzt BetrSichV).

4.3 Technische Prüfungen

4.3.1 Bei den technischen Prüfungen prüft der Sachkundige, ob die Acetylenflaschenbatterieanlage entsprechend der Acetylenverordnung und den erteilten Bauartzulassungen errichtet worden ist. Die technischen Prüfungen bestehen aus Bauprüfung, Festigkeitsprüfung, Dichtheitsprüfung, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und Prüfung der Aufstellung.

4.3.2 Die Bauprüfung erstreckt sich auf die Acetylenleitungen und ihre Armaturen. Sie werden daraufhin geprüft, ob sie den Anforderungen der TRAC 204 und 206 entsprechen.

4.3.3 Die Festigkeitsprüfung erstreckt sich auf die unter Nummer 4.3.2 genannten Anlageteile. Sie wird bei einem Prüfüberdruck von mehr als 24 bar mit Wasser, im übrigen mit Wasser oder inerten Gasen oder Luft durchgeführt. Bei Gasdruckprüfungen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, z.B. Fernhaltung nichtbeteiligter Personen. Bei der Festigkeitsprüfung wird festgestellt, ob die Anlageteile keine unzulässigen, bleibenden Formänderungen erfahren haben. Ausrüstungsteile, die dem Prüfdruck nicht standzuhalten brauchen, sind von der Festigkeitsprüfung auszunehmen, z.B. Manometer, Sicherheitsventile, Druckminderer. Für sie genügt die Dichtheitsprüfung nach Nummer 4.3.4.

Die Höhe des Prüfüberdrucks beträgt für die Hochdruckleitungen 300 bar und für die Mitteldruckleitungen 24 bar.

4.3.4 Die Dichtheitsprüfung erstreckt sich auf die gesamte Acetylenflaschenbatterieanlage.

Für den Hochdruckteil beträgt der Prüfüberdruck mindestens 18 bar. Außerdem ist der Hochdruckteil bei geringem Überdruck (ca. 1 bar) zu prüfen.

Für den Mitteldruckteil entspricht der Prüfüberdruck dem zulässigen Betriebsüberdruck.

4.3.5 Bei der Prüfung der Sicherheitseinrichtungen wird festgestellt, ob sie der Bauart nach zugelassen und sachgemäß eingebaut sind.

4.3.6 Bei der Prüfung der Aufstellung wird festgestellt, ob die Anforderungen der Nummer 4 der TRAC 206 eingehalten sind.

4.3.7 Die Prüfungen nach den Nummern 4.3.3 und 4.3.4 können entfallen, wenn der Ersteller der Anlage diese Prüfungen vorgenommen und bescheinigt hat.

5 Prüfbescheinigung

Der Sachkundige stellt eine Prüfbescheinigung aus. Aus dieser müssen Art, Umfang und Ergebnis der Prüfungen ersichtlich sein. Anlage 2 enthält ein Muster für eine solche Prüfbescheinigung.

Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, sind in der Prüfbescheinigung deutlich zu kennzeichnen.

Einen Abdruck der Prüfbescheinigung übersendet der Sachkundige der Aufsichtsbehörde.

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M u s t e r
für eine Bestellung zum Sachkundigen für die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen nach § 11 Absatz 3 AcetV
(jetzt BetrSichV)
Anlage 1

Hiermit bestellen wir Sie zum Sachkundigen für die Prüfung von Acetylenflaschenbatterieanlagen nach § 11 Absatz 3 der Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV) vom 27. Februar 1980.

Bei diesen Anlagen handelt es sich um Acetylenflaschenbatterieanlagen mit mehr als sechs, aber mit nicht mehr als 15 einzelnen Flaschen oder 40 in Bündeln zusammengefaßten Flaschen, denen das Acetylen gleichzeitig entnommen wird.

Diese Bestellung gilt nur für solche Anlagen, die unsere Firma erstellt hat/betreibt.

Hinsichtlich Ihrer Prüftätigkeit unterliegen sie keinerlei Weisungen durch Ihre Vorgesetzten.

Über das Ergebnis jeder Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen und diese im Abdruck der für den Betriebsort der Anlage zuständigen Aufsichtsbehörde zu übersenden.

Ein weiterer Abdruck der Bescheinigung ist dem für die Anlage Verantwortlichen auszuhändigen.

(Ersteller/Betreiber) (Sachkundiger)

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M u s t e r
für eine Bescheinigung über die Prüfung einer Acetylenflaschenbatterieanlage nach § 11 Abs. 3 AcetV 
(jetzt BetrSichV)
Anlage 2

1 Allgemeines

1.1 Betreiber
Firma und Anschrift

1.2 Standort
Werksbescheinigung und Anschrift

1.3 Ersteller
Firma und Anschrift

1.4 Art und Größe der Anlage

1.5 Aufsichtsbehörde

1.6 Datum der Prüfung

1.7 Sachkundiger
Vor- und Zuname:
beschäftigt bei:
beauftragt von:

1.8 Prüfgrundlagen
AcetV (jetzt BetrSichV) vom 27.02.1980
TRAC 204, Ausgabe 5.78
TRAC 206, Ausgabe 5.78
TRAC 402, Ausgabe 11.82 

2 Ordnungsprüfung

Die Prüfung erfolgt nach TRAC 402 Nummer 4.2. Es wurden folgende Unterlagen herangezogen: ....

2.1 Schematische Darstellung ... vom ... mit den für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Angaben, Betriebsanleitung

2.2 Bescheinigungen über bereits durchgeführte technische Prüfungen, z.B. Festigkeits- und Dichtheitsprüfungen

2.3 Abdrucke folgender Bauartzulassungsbescheinigungen nach § 10 AcetV (jetzt BetrSichV) (nur soweit erforderlich)

2.4 Abdrucke folgender Baumusterprüfbescheinigungen nach § 8 ElexV (jetzt BetrSichV) (nur soweit erforderlich)

2.5 Sonstige Unterlagen (nur soweit erforderlich), z.B. Werkstoffbescheinigungen für Rohrleitungen

3 Technische Prüfungen

3.1 Die Bauprüfung der Acetylenleitungen mit den dazugehörigen Armaturen erfolgte nach TRAC 402 Nummer 4.3.2. Sie ergab keine Beanstandungen. Für die Schweißer wurden gültige Schweißerzeugnisse vorgelegt.

3.2 Die Festigkeitsprüfung erfolgte nach TRAC 402 Nummer 4.3.3. Der HD-Teil wurde mit einem Überdruck von 300 bar und der MD-Teil mit einem Überdruck von 24 bar geprüft.

Unzulässige, bleibende Verformungen wurden nicht festgestellt.

3.3 Die Dichtheitsprüfung erfolgte nach TRAC 402 Nummer 4.3.4 und wurde mit (Prüfmedium): . . . . . .

bei folgendem Überdruck durchgeführt: HD-Teil: . . . . . bar;       MD-Teil: . . . . . bar

Undichtheiten wurden nicht festgestellt.

3.4 Folgende Sicherheitseinrichtungen mit den angegebenen Zulassungskennzeichen sind sachgemäß eingebaut vorhanden:
3.4.1 Schnellschlußeinrichtung:
3.4.2 Hauptdruckminderer:
3.4.3 Zerfallsperre:
3.4.4 Sicherheitsventil:

Zwischen den Flaschenventilen und der festverlegten HD-Leitung sind Absperrarmaturen vorhanden.

Die MD-Leitung ist mit einem Hauptabsperrventil ausgerüstet.

Im HD-Teil befindet sich ein S-Manometer mit einem Anzeigebereich von 0-40 bar und im MD-Bereich ein

solches mit einem Anzeigebereich von 0-2,5 bar.

3.5 Bei der Prüfung der Aufstellung wurde festgestellt, daß die Anforderungen der TRAC 206 Nummer 4 eingehalten sind.

4 Zusammenfassendes Ergebnis

Die Anlage befindet sich in ordnungsgemäßem Zustand.

Einen Abdruck dieser Prüfbescheinigung erhält die Aufsichtsbehörde.

Ort, Datum Unterschrift

   

   

Hinweis
Stellt der Sachkundige Mängel fest, so sind diese unter Nummer 4 zusammenzustellen. Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, sind deutlich zu kennzeichnen.
_________
1 Anm: die Regelungen erfolgen jetzt durch die GSG 11 - Explosionsschutzverordnung
ENDE

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