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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Technische Regeln, TRAS

TRAS 320 - Technische Regel für Anlagensicherheit
Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Wind, Schnee- und Eislasten

Vom 2. Juni 2022
(BAnz. AT 18.07.2022 B5)



Archiv: 2021
S. Berücksichtigung des Klimawandels in technischen Regeln für Anlagensicherheit

1 Präambel

Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der Störfall-Verordnung (1 2. BImSchV) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Betriebs- und Beschaffenheitsanforderungen, die aus anderen Regelwerken zur Erfüllung anderer Schutzziele resultieren, bleiben unberührt.

Abweichungen von den Anforderungen der TRAS sind möglich, wenn sie gleichwertig sind und dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Hierfür kann die zuständige Behörde einen Nachweis, z.B. in Form eines Gutachtens eines/ einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) bekanntgegebenen Sachverständigen, im Genehmigungsverfahren oder im Zuge der Überwachung fordern.

Die TRAS werden gemäß § 51a BImSchG von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und, soweit erforderlich, dem Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Sie werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) 1 vorgeschlagen und können von ihm nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es kann in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darauf Bezug genommen werden.

2 Grundlagen - Anforderungen der Störfall-Verordnung

In dieser TRAS werden die umgebungsbedingten Gefahrenquellen Wind sowie Schnee- und Eislasten betrachtet.

Bauliche Anlagen werden grundsätzlich entsprechend DIN EN 1991-1-4:2010-12 sowie DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 gegen Windlasten und entsprechend DIN EN 1991-1-3:2010-12 sowie DIN EN 1991-1-3/A1:2015-12 und DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04 gegen Schnee- und Eislasten (früher entsprechend DIN 1055-5 (Juli 2005)) ausgelegt. Die Anforderungen richten sich dabei nach einer Zuordnung zu den in den Baunormen eingeführten Schadensfolgeklassen. Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, sind in den oben genannten Normen und den Schadensfolgeklassen nicht explizit genannt. Entsprechend dem erhöhten Gefahrenpotenzial, das von den in ihnen vorhandenen gefährlichen Stoffen gemäß § 2 Nummer 4 der 12. BImSchV ausgeht, ist jedoch nicht nur eine angemessene Auslegung der Anlagen, einschließlich Tragwerken und Einhausungen, hinsichtlich statischer und dynamischer Lasten erforderlich, sondern es sind auch besondere Betrachtungen, Vorkehrungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen nötig. Beides ist Gegenstand dieser TRAS.

Nach § 3 Absatz 1 der Störfall-Verordnung hat der Betreiber eines Betriebsbereichs die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Bei der Erfüllung dieser Pflicht sind gemäß § 3 Absatz 2 der Störfall-Verordnung auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen zu berücksichtigen. Gefahrenquellen, die als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können, müssen nicht berücksichtigt werden.

Vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquellen können zu "Dennoch-Störfällen" führen, deren Eintreten zwar nicht zu verhindern ist, gegen deren Auswirkungen jedoch unabhängig von den störfallverhindernden Vorkehrungen nach § 3 Absatz 1 Störfall-Verordnung zusätzliche vorbeugende Maßnahmen zu treffen sind, um diese so gering wie möglich zu halten ( § 3 Absatz 3 der Störfall-Verordnung).

Solche Gefahrenquellen können z.B. sein:

  1. das Versagen von Vorkehrungen nach § 3 Absatz 1 der Störfall-Verordnung,
  2. Wind sowie Schnee- und Eislasten oberhalb einer vernünftigerweise zu unterstellenden Intensität oder Jährlichkeit (vergleiche Kapitel 14).

Dies bedeutet, dass insbesondere im Falle der Gefahr einer Stofffreisetzung oder der Gefahr der Störung von störfallverhindernden Einrichtungen aufgrund vernünftigerweise auszuschließender Gefahrenquellen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind, um schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt und Sachgüter so gering wie möglich zu halten.

Vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenquellen können jedoch auch so unwahrscheinlich sein, dass sie jenseits der Erfahrung und Berechenbarkeit liegen. Gegen diese exzeptionellen Störfälle sind keine anlagenbezogenen Vorkehrungen zu treffen.

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