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Regelwerk, Gefahrenabwehr, Technische Regeln, TRAS

TRAS 410 - Erkennen und Beherrschen exothermer chemischer Reaktionen
- Ermittlung der Gefahren, Bewertung und zusätzliche Maßnahmen -
Neufassung (Oktober 2012)
Redaktionelle Änderungen November 2020

Vom 20. Dezember 2020
(BAnz AT 23.02.2021 B5)



TRAS 410 ENTWURF 11/2019

Archiv 2001, 2007, 2012

Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit (TRAS 410 - Erkennen und Beherrschen exothermer chemischer Reaktionen)

Nachstehend wird die von der Kommission für Anlagensicherheit aktualisierte Fassung der sicherheitstechnischen Regel (TRAS 410 - Erkennen und Beherrschen exothermer chemischer Reaktionen) (Anlage) bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 9. Oktober 2012 (BAnz AT 20.12.2012 B2).

Der Text der sicherheitstechnischen Regel kann ebenfalls über das Internet unter der Adresse: https://www.kas-bmu.de/tras.html abgerufen werden.

Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

Präambel

(1) Die Technischen Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) enthalten dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 2 Nummer 10 der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV - StörfallVerordnung) entsprechende sicherheitstechnische Regeln und Erkenntnisse. Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wie z.B. des Arbeitsschutzes und des anlagenbezogenen Gewässerschutzes, bleiben unberührt.

(2) Die TRAS werden gemäß § 51a BImSchG von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln erarbeitet und vorgeschlagen. Nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Kommission für Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln weiterhin dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

1 Einleitung

1.1 Die in verfahrenstechnischen Anlagen durchgeführten chemischen Reaktionen können zu Gefahren für Menschen und Umwelt führen, wenn bei den Prozessen der Druck oder die Temperatur über die Auslegungsgrenzen der Anlagenteile ansteigen und unkontrolliert Energie und Stoffe freigesetzt werden. Der Zweck dieser Technischen Regel ist, Hinweise zum Erkennen und Beherrschen sowie zur Vermeidung solcher Zustände zu geben.

1.2 Diese Technische Regel enthält eine Anleitung zur systematischen Ermittlung der bei der Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung möglicherweise auftretenden Gefahren gemäß Abschnitt 1.1, zu deren Bewertung sowie zur Auswahl und zum Umfang der sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes. Dabei stehen vorbeugende Maßnahmen im Vordergrund. Die Anforderungen an konstruktive Maßnahmen und an die gefahrlose Ableitung von Stoffen aus Druckentlastungseinrichtungen sind nicht Gegenstand dieser Technischen Regel.

1.3 Neben dieser Technischen Regel sind insbesondere zu beachten:

2 Anwendungsbereich

2.1 Diese Technische Regel ist anzuwenden auf die Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang.

2.2 Die Ausführungen können sinngemäß auch auf Technikums-Anlagen sowie auf andere verfahrenstechnische Operationen angewandt werden, bei denen Stoffe thermisch belastet werden.

3 Begriffe

3.1 Abstoppersystem
Als Abstoppersystem wird hier ein System bezeichnet, mit dem aus einem Vorlagebehälter eine inhibierende Substanz - unabhängig von den sonst in einem Reaktionsbehälter durchzuführenden Verfahrensschritten - schnell und wirksam in den Reaktionsbehälter eingespeist werden kann. Die Auslösung des Abstoppersystems kann von Hand oder bei Überschreiten von bestimmten Prozessparametern automatisch erfolgen.

3.2 Adiabatische Induktionszeit
Die adiabatische Induktionszeit ist hier die Zeitspanne, innerhalb der ein verfahrenstechnisches Reaktionssystem ohne Wärme- und Stoffaustausch mit der Umgebung das Maximum der Temperaturanstiegsgeschwindigkeit erreicht.

3.3 Adiabatische Temperaturerhöhung
Die adiabatische Temperaturerhöhung (ΔTadiab) ist die Temperaturerhöhung, die sich in einem Reaktionssystem rechnerisch ergibt, wenn das Verfahren ohne Wärme- (und Stoff-) Austausch mit der Umgebung abläuft.

3.4 Autokatalyse/Reaktionsbeschleunigung

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