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Regelwerk

Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 512 - Prüfungen durch Sachverständige
Erstmalige Prüfung - Bauprüfung und Druckprüfung

Ausgabe November 1983
(BArbBl. 11/1983 S. 51; 2/1989 S. 109; 6/1997, S. 47; 3/2000 S. 66aufgehoben)


1.Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für die Bauprüfung und die Druckprüfung von Druckbehältern nach §§ 9 und 12 in Verbindung mit Anhang II DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen. Sie ist für die Bau- oder Druckprüfung größerer lösbarer Einzelteile (z.B. Rohrbündel) entsprechend anzuwenden.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.

2.Allgemeines 00a

2.1 Die Bauprüfung ist nach § 9 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) Teil der nach § 9 Abs. 1 geforderten erstmaligen Prüfung. Ziel der Bauprüfung ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet. Die Bauprüfung erstreckt sich auf die Übereinstimmung des hergestellten Druckbehälters mit den zugehörigen vorgeprüften Unterlagen in sicherheitstechnischer Hinsicht sowie zu deren Ergänzung auf die Einhaltung des zugrundegelegten Standes der Technik, insbesondere der TRB der Reihe 200.

2.2 Die Druckprüfung ist nach § 9 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) Teil der nach § 9 Abs. 1 geforderten erstmaligen Prüfung.

3.Zeitpunkt der Prüfungen

3.1 Die Prüfungen sind zeitlich so zu veranlassen, daß der Sachverständige alle drucktragenden Teile ausreichend besichtigen kann. Sofern dies im Endzustand nicht möglich ist, sind Teilbauprüfungen 1 durchzuführen. In der Regel wird die Bauprüfung vor der Druckprüfung durchgeführt.

3.2Die Druckprüfung erfolgt

  1. in der Regel nach dem Plattieren oder einer spanenden Bearbeitung;
  2. vor dem Anbringen von Farbanstrichen, Dämmungen, Emaillierungen, Gummierungen, Ausmauerungen u.ä.;
  3. in der Regel vor dem Anbringen von Auskleidungen, Verbleiungen, Verzinkungen;
  4. nach der letzten Wärmebehandlung.

4.Prüfunterlagen

Zur Durchführung der Prüfungen müssen dem Sachverständigen folgende Unterlagen vorliegen:

(1) Vorgeprüfte Unterlagen in einfacher Ausfertigung. Ist der Zeitraum zwischen der Vorprüfung und dem Beginn der Bauprüfung größer als ein Jahr, so ist eine Erklärung des Herstellers darüber erforderlich, daß in der Zwischenzeit erfolgte Änderungen oder Ergänzungen des der Vorprüfung zugrundegelegten Technischen Regelwerkes keine Änderungen der Vorprüfungsunterlagen erfordern. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich für Druckbehälter, deren Bauzeit mehr als ein Jahr beträgt.

(2) Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen, die dem ausgeführten Druckbehälter in vollem Umfang und den Vorprüfungsunterlagen im wesentlichen entsprechen, in zweifacher Ausfertigung; diese müssen, soweit erforderlich, die Angaben nach TRB 511 Abschnitt 5.2.3 enthalten.

(3) Nachweise über die Güteeigenschaften der Werkstoffe einschließlich Bescheinigung über Kleinteile, Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen und Arbeitsprüfungen, Bescheinigungen über Wärmebehandlungen usw. Die Unterlagen müssen in zweifacher Ausfertigung vorliegen, sofern sie der Bauprüfungsbescheinigung nach Abschnitt 7 beizuheften sind.

(4) Liste über die drucktragenden Teile des Druckbehälters, ausgenommen Kleinteile, für eine eindeutige Zuordnung der Bescheinigungen über die Werkstoffprüfung zu den Bauteilen mit z.B. folgenden Angaben: Pos.-Nr., Werkstoffbezeichnung, Wanddicke, Werkstoffhersteller, Art, Nummer und Datum der Bescheinigung. Die Liste ist entbehrlich, wenn zur Prüfung die für die drucktragenden Teile geforderten Bescheinigungen in Kopie vorliegen.

(5) Bestätigung über die vom Hersteller durchgeführte Maßprüfung und Aufzeichnungen über Meßergebnisse, soweit solche nach den TRB der Reihe 200 erforderlich sind, in einfacher Ausfertigung.

(6) Ggf. Unterlagen oder Nachweise über zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen der Vorprüfung vereinbart worden sind.

(7) Eine Liste des Herstellers über die nach dem Stand der Technik, insbesondere der TRB der Reihe 200, für den Druckbehälter oder dessen Teile notwendigen Verfahrens- und Schweißerprüfungen.

5.Bauprüfung

Der Sachverständige prüft:

(1) Die Erklärung des Herstellers nach Abschnitt 4 (1) stichprobenweise auf Richtigkeit,

(2) die Kennzeichnung des Druckbehälters, z.B. nach TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter-Kennzeichnung",

(3) die Werkstoffsorten, Werkstoffkennzeichnung und Wanddicken durch Vergleich mit den Bescheinigungen über die Werkstoffprüfung, dazu nach eigenem Ermessen die Wanddicken durch eigene Messung. Sind für Wanddicken keine besonderen Toleranzen genannt, gelten die bei der Berechnung zugrundegelegten als zulässig.
Liegt im Einzelfall eine Bescheinigung noch nicht vor, kann sich der Sachverständige auf andere Weise, z.B. anhand der Kennzeichnung und der Bestellunterlagen oder durch zusätzliche Prüfungen davon überzeugen, daß das Bauteil die Anforderungen erfüllt,

(4) die Kennzeichnung der Schweißnähte bzw. anderer Fügeverbindungen,

(5) die Beschaffenheit des Behälters, insbesondere die Schweißverbindungen oder andere Fügeverbindungen, durch Besichtigen,

(6) die Bescheinigungen über Wärmebehandlungen, Arbeitsprüfungen, ggf. Werkstoffprüfungen nach Umformen oder Wärmebehandlung,

(7) die Bescheinigungen über Schweißer- und Verfahrensprüfungen stichprobenweise auf Richtigkeit,

(8) bei Teilbauprüfungen die Zugehörigkeit der Bescheinigungen zu den entsprechenden Bauteilen,

die zweckentsprechende Funktion von sicherheitstechnisch wichtigen Bauteilen (z.B. Schnellverschlüsse, Bügelverschlüsse), soweit dies im Rahmen der Bauprüfung möglich ist,

(10) anhand der Unterlagen die ordnungsmäßige Durchführung der nach dem Stand der Technik, insbesondere der TRB der Reihe 200, erforderlichen Arbeitsprüfungen,

(11) anhand der Prüfberichte die ordnungsmäßige Durchführung der zerstörungsfreien Prüfung, insbesondere nach den TRB der Reihe 200,

(12) die Ergebnisse der werkseitig durchgeführten Maßprüfungen auf Übereinstimmung mit der vorgeprüften Zeichnung und mißt stichprobenweise nach.

6.Druckprüfung 00a

Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

6.1 Flüssigkeitsdruckprüfung

6.1.1 Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters bzw. seine Beschickung dies zulassen.

Andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z.B. Petroleum, andere Mineralölprodukte - insbesondere Hydrauliköl bei Druckbehältern der Prüfgruppe VI in hydraulischen Anlagen - sowie Kältemittel der Gruppe 1 nach DIN 8975 Teil 1 können verwendet werden, wenn dies zweckdienlich ist.

6.1.2 Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.

6.2 Gasdruckprüfung

6.2.1 Ist eine Flussigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.

6.2.2 Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Muß davon abgewichen werden, hat der Sachverständige das Erfordernis der Abweichung zu begründen.

6.3 Durchführung der Gasdruckprüfung

Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf ZH 1/310 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen (T 039)" verwiesen.

7.Prüfbescheinigung

7.1 Der Sachverständige bescheinigt für die erstmalige Prüfung, daß sich der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet, wenn das Ergebnis der Bau- und Druckprüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt.

In Fällen von Beanstandungen sind diese in einem Prüfbericht darzustellen.

Die Bescheinigung muß mindestens die Angaben des Musters in der Anlage 1 enthalten. Soweit die Druckprüfung nicht mit Wasser durchgeführt wurde, ist das Prüfmedium anzugeben. Für die Abnahmeprüfung oder die wiederkehrenden Prüfungen wesentliche Informationen werden in die Bescheinigung gesondert aufgenommen, dies gilt insbesondere für die der Bemessung zugrunde gelegten Temperatur, wenn diese gemäß TRB 002 Abschnitt 3.1.1 von der zulässigen Betriebstemperatur abweicht. Die Bescheinigung kann auch mehrere gleiche Behälter umfassen.

7.2 Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 - 2.1, - 2.2. - 2.3 und DIN EN 10204 - 3.1.B brauchen bei Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt p × I ≤ 10.000 nicht beigefügt zu werden, wenn in der Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 bestätigt ist, daß die in der dazugehörigen Zeichnung angegebenen Bescheinigungen über Werkstoffprüfung bei der Prüfung des Druckbehälters vorgelegen haben.

Unabhängig vom Druckinhaltsprodukt brauchen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen der Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 nicht beigefügt zu werden, wenn

Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 über Kleinteile brauchen der Bescheinigung nach Abs. 7.2 nicht beigefügt zu werden, wenn bei der Prüfung des Druckbehälters eine Bescheinigung des Herstellers (Kleinteilebescheinigung) vorgelegen hat, in der dieser bestätigt, daß das für die Kleinteile verwendete Material den für den jeweiligen Werkstoff hinsichtlich der Werkstoffprüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

Diese Regelung gilt auch für Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 - 3.1 bei Druckbehältern nach DIN-Normen mit einem Inhalt gleich oder kleiner 6000 Liter.

7.3 Alle Unterlagen zur Bescheinigung nach Abschnitt 7.1 werden als zu dieser gehörig gekennzeichnet. Außerdem wird in der Bescheinigung die Anzahl der Anlagen angegeben.

7.4 Die Bescheinigung ist zweifach an den Hersteller zur Weiterleitung an den Betreiber zu geben.

7.5 Als Zeichen dafür, daß die erstmalige Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde, ist das Fabrikschild zweckmäßigerweise an der Befestigung (z.B. Niet) mit dem Prüfstempel des Sachverständigen zu versehen. Ist ein Fabrikschild nicht vorhanden, ist der Prüfstempel in der Nähe der Kennzeichnung anzubringen. Ist in der Nähe des Fabrikschildes oder an anderer geeigneter, auch in der Zeichnung dargestellter Stelle die Herstell-Nr. angebracht worden, ist auch dort der Prüfstempel des Sachverständigen anzubringen, um bei Verlust des Fabrikschildes eine Identifizierung des Druckbehälters zu ermöglichen.

7.6 Größere lösbare Einzelteile (z.B. Rohrbündel) des Druckbehälters sind mit seiner Herstell-Nr. und dem Prüfstempel des Sachverständigen zu versehen.

7.7 Können Prüfungen noch nicht abgeschlossen werden, darf vom Sachverständigen nur ein Kennzeichnungsstempel derart verwendet werden, daß eine Verwechslung mit der Stempelung nach Abschnitt 7.5 ausgeschlossen ist.

7.8 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen, daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.

8.Abweichungen von den vorgeprüften Unterlagen

Die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung kann auch dann ausgestellt werden, wenn bei den Prüfungen Abweichungen von den vorgeprüfteil Unterlagen festgestellt werden, sofern diese Abweichungen die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Derartige Abweichungen sind in der Bescheinigung festzuhalten.


.

  Anlage
zu TRB 512

Muster

für eine Bescheinigung
über die erstmalige Prüfung eines Druckbehälters nach § 9 Abs. 1 DruckbehV
(jetzt BetrSichV)


Kennzeichnung: auf Fabrikschild - auf

Hersteller/Lieferer: . . . . . . . . . .

Herstellerzeichen: . . . . . . . . . . Herstell-Nr: . . . . . . . . . . Herstelljahr: . . . . . . . . . .

  - Raum - Raum - Raum
zul.- Betriebsüberdruck bar      
zul. Betriebstemperatur °C      
Inhaltl      


Verwendungszweck: . . . . . . . . . .  
Vorprüfung durch:  . . . . . . . . . .
am:. . . . . . . . . . Zeichnung Nr.
Bauprüfung am:. . . . . . . . . .  

Die Ausführung des Behälters entspricht der (den) beigefügte(n) Zeichnung(en) und in ihren wesentlichen Teilen der vorgeprüften Zeichnung

Bemerkungen:
Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach DIN EN 10204 - 2.1, - 2.2, 2.3 und DIN EN 10204 - 3.1 P
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .

Druckprüfung am:
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .

Prüfstempel: auf Fabrikschild - Niet - Verbindungsnaht - auf Behälterwand - Flanschen - vorgeschraubten Teilen *)
Der Druckbehälter befindet sich nach dem Ergebnis der erstmaligen Prüfung in ordnungsmäßigem Zustand.

Bemerkungen für den Betreiber:
Die Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme ist noch erforderlich.


. . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . ..
Der Sachverständige
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..


Anlagen: Zeichnung(en)
Werkstoffnachweis(e)

*) Nichtzutreffendes streichen

1) Teilbauprüfung: Durchführung von Teilen der Bauprüfung je nach Baufortschritt des Druckbehälters

ENDE

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