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Regelwerk

Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 513 - Prüfungen durch Sachverständige
- Abnahmeprüfung

Ausgabe November 1983
(BArbBl. 11/1983 S. 54; 2/1989 S. 110aufgehoben)


1.Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für die Abnahmeprüfung von Druckbehältern nach § 9 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.

2. Allgemeines

2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist eine Aussage darüber, daß sich der Druckbehälter für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Druckbehälterverordnung erfüllt sind. Hierbei wird davon ausgegangen, daß der Sachverständige eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Druckbehälters und seiner Ausrüstung sowie über die ordnungsmäßige Aufstellung machen kann, ohne daß er die Einhaltung aller in den TRB festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen im einzelnen nachgeprüft hat. Soweit erforderlich, kann sich der Sachverständige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.

3. Vorbereitung zur Prüfung und Prüfunterlagen

3.1 Die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung des Druckbehälters dient als Arbeitsunterlage für die Abnahmeprüfung und muß zur Ordnungsprüfung vorliegen.

3.2 Der Auftraggeber (z.B. Betreiber) hat durch zweckentsprechende Vorbereitung dafür zu sorgen, daß alle für die Abnahmeprüfung erforderlichen Prüfschritte (z.B. Funktionsprüfungen, Kennzeichnungsfeststellungen, Prüfung der Aufstellung) in angemessener Zeit durchführbar sind und die dazu erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Bei der sicherheitstechnischen Beurteilung der Betriebsweise sind die Einflüsse anderer Druckbehälter und Ausrüstungsteile zu berücksichtigen. Soweit es zur Beurteilung notwendig ist, sind auch Fließbilder, z.B. nach DIN 28004 Teil 1. Beispiele 5 und 6. Schalt-, Stromlauf- bzw. Logikpläne in die Prüfung einzubeziehen.

Vorgenannte Fließbilder und Pläne, erforderlichenfalls auch Beschreibungen sind dem Sachverständigen zusammen mit dem Auftrag zur Abnahmeprüfung des Druckbehälters zur Verfügung zu stellen.

4.Prüfumfang

4.1Ordnungsprüfung

Der Sachverständige stellt fest, ob

4.2Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile

Der Sachverständige prüft

4.3Prüfung der Aufstellung

Der Sachverständige prüft die ordnungsmäßige Aufstellung, insbesondere nach TRB der Reihe 600. Sofern in den TRB der Reihe 600 an in betriebsfertigen Geräten eingebauten Druckbehältern keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Aufstellung erhoben werden, kann die Prüfung der ordnungsmäßigen Aufstellung beim Hersteller solcher Geräte erfolgen.

Die Prüfung der Aufstellung durch den Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vorliegt und die Prüfung der Aufstellung am Betriebsort von einem Sachkundigen vorgenommen wird.

4.4 Prüfung des äußeren Zustandes des Druckbehälters durch Besichtigen.

4.5 Soweit Prüfungen nach Abschnitt 4.2 von einem Sachverständigen andernorts durchgeführt wurden und hierüber eine Bescheinigung vorliegt, entfallen diese Prüfungen am Aufstellungsort, soweit sich nach dem Ergebnis der Aufstellungsprüfung nicht etwas anderes ergibt.

5.Prüfergebnis und Bescheinigung

5.1 Über die Abnahmeprüfung stellt der Sachverständige eine Bescheinigung 1 aus, in der die der Abnahmeprüfung zugrundegelegten Betriebsbedingungen angegeben sind. Der Bescheinigung werden ggf. Bescheinigungen über die Prüfung von Ausrüstungsteilen beigefügt. Weitere der Abnahmeprüfung zugrundegelegte Unterlagen sind in der Bescheinigung aufzuführen oder sind ihr beizufügen.

Wird eine Prüfbescheinigung wegen Beanstandungen nicht ausgestellt, so sind die Gründe dafür in einem Prüfbericht darzustellen.

5.2 Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung wird bei Druckbehältern der Prüfgruppen IV und VII mit allen Anlagen in das Prüfbuch bzw. in die Prüfakte eingeheftet. Eine Kopie der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung behält der Sachverständige.

5.3 Gibt die Kennzeichnung von Druckbehältern mehrere zusammengehörige Wertepaare von Druck und Temperatur an, so wird in der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung vermerkt, für welche Wertepaare der Druckbehälter eingesetzt wird. Dies gilt auch bei Angabe der Beanspruchungsfälle II und III nach AD-Merkblatt W 10.

5.4 Auf den Zeitpunkt der nächsten Prüfung wird bei der Abnahmeprüfung hingewiesen.

5.5 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen, daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.

1 Muster siehe Anlage

.

  Anlage
zu TRB 513

Muster

für die Bescheinigung
über die Abnahmeprüfung eines Druckbehälters nach § 9 Abs. 1 DruckbehV
(jetzt BetrSichV)

.Angaben auf dem Herstellschild/Behälter:

Hersteller/Lieferer: . . . . . . . . . . . . .

Herstell-Nr .: . . . . . . . . . . . . . Herstelljahr: . . . . . . . . . Herstellerkennzeichen . . . . . . . . . . . . .

BM-Kz.: 1 - Raum 2 - Raum 3 - Raum
zul. Betriebsüberdruck bar      
zul. Betriebstemperatur °C      
Inhalt l      

Bauprüfung und Druckprüfung sind durchgeführt worden am durch

Die unter Zugrundelegung der Druckbehälterverordnung heute durchgeführte Abnahmeprüfung ergab folgendes:

1. Druckerzeuger Bauart      
Betriebsüberdruck bar      
Verbindungsleitung IWmm      
2. Druckmindereinrichtung      
3. Absperrvorrichtung      
4. Sicherheitsventil nach Stück -belastet Stück -belastet Stück -belastet
lichte Weite am
Sitz/Ansprechüberdruck

mm/ bar

mm/ bar

mm/ bar
Bauteilkennzeichen      
     
     
     
Sicherung gegen
Verstellen
mm Sperrhülse
mm Konter-
mutter
Plombe
m Kennz
mm Sperrhülse
mm Konter-
mutter
Plombe
m Kennz
mm Sperrhülse
mm Konter-
mutter
Plombe
m Kennz
5. Manometer mit Marke bei
Betriebsüberdruck

bar vorhanden

bar vorhanden

bar vorhanden
     
6. Temperatur-Meß-,
Regel-, Begrenzungsgeräte
     
7. Weitere Ausrüstungsteile
     
     
     


Verwendungszweck
[ ] Die Prüfung der Aufstellung ist noch erforderlich.
[ ] Die Prüfung ergab keine Beanstandungen, einer Inbetriebnahme stehen sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegen.
[ ] Einer Inbetriebnahme stehen nach Beseitigung der aufgeführten Mängel Bedenken nicht entgegen.
Bemerkung: Der Druckbehälter unterliegt nach § 10 bzw. Anhang IIzu § 12 der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV)
[ ] wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen [ ] inneren Prüfungen
alle Jahre
[ ] äußeren Prüfungen
alle Jahre
[ ] Druckprüfungen
alle Jahre
[ ] wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen



. . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . .
Der Sachverständige
. . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .


ENDE

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