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Regelwerk

Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 533 - Prüfungen durch Sachkundige Prüfung in besonderen Fällen

Ausgabe Dezember 1983
(BArbBl. 12/1983 S. 74; 5/1993 S. 49aufgehoben)



1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für die Prüfung von Druckbehältern nach § 11 Abs. 1-3 und Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachkundigen.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.

2. Allgemeines

Nach § 11 Abs. 1-3 und Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV) hat der Sachkundige in folgenden Fällen eine Prüfung durchzuführen:

Soweit erforderlich und vertretbar, stützt sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner oder externer Fachleute.

3. Prüfung nach wesentlicher Änderung der Bauart oder Betriebsweise eines Druckbehälters

3.1 Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder Betriebsweise wesentlich geändert worden, hat sich der Sachkundige von der ordnungsmäßigen Durchführung der Änderung zu überzeugen oder er läßt sich von demjenigen, der die Änderung durchgeführt hat, eine Bescheinigung analog zu den TRB 521-522 vorlegen. Die Abnahmeprüfung richtet sich nach Art und Umfang der durchgeführten Änderung.

3.2 Erfordert die Änderung der Betriebsweise die Festsetzung eines höheren zulässigen Betriebsüberdruckes, überzeugt sich der Sachkundige von der ausreichenden Bemessung des Druckbehälters für den neuen zulässigen Betriebsüberdruck. Eine erneute Druckprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) ist nur bei einer Erhöhung eines positiven Betriebsüberdruckes erforderlich.

3.3 Erfordert die Änderung der Betriebsweise die Festsetzung einer höheren zulässigen Betriebstemperatur bzw. eine Absenkung unter die vorher zulässige untere Grenze, überzeugt sich der Sachkundige von der ausreichenden Bemessung des Druckbehälters so wie von der Eignung des Werkstoffes.

3.4 Ist infolge der Änderung der Betriebsweise der Druckbehälter einer der Prüfgruppen III, IV, VI und VII zuzuordnen, informiert der Sachkundige den Betreiber darüber, daß die nach § 11 Abs. 1 geforderte Prüfung durch den Sachverständigen vorzunehmen ist.

3.5 Ergibt die Prüfung, daß der Behälter den zu stellenden Anforderungen entspricht, bescheinigt der Sachkundige dies formlos, wobei er Art und Umfang der Änderung angibt.

4. Prüfung nach wesentlicher Instandsetzung oder Auswechslung wesentlicher Teile eines Druckbehälters

4.1 Ist ein Druckbehälter wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines Druckbehälters ausgewechselt worden, ist er in dem durch Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Unter wesentlichen Instandsetzungen sind solche zu verstehen, bei denen die Werkstoffeigenschaften verändert werden können, z.B. durch Schweißen, Kalt- oder Warmverformen.

4.2 Unter das Auswechseln wesentlicher Teile fällt nicht das Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit. Sicherheitseinrichtungen der gleichen Einstellung und Leistung dürfen ohne erneute Prüfung ausgewechselt werden.

4.3 Ergibt die Prüfung, daß der Druckbehälter den zu stellenden Anforderungen entspricht, bescheinigt der Sachkundige dies formlos, wobei er Art und Umfang der Instandsetzung oder Auswechslung angibt.

5. Prüfung nach Wechsel des Aufstellungsortes

5.1 An Druckbehältern der Prüfgruppen I und II, die an einem anderen Ort bereits in Betrieb waren, führt der Sachkundige eine Abnahmeprüfung nach den Abschnitten 5 und 6 der TRB 531 durch; bei Druckbehältern der Prüfgruppe I jedoch nur, soweit diese für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.

5.2 Eine Abnahmeprüfung ist nicht erforderlich bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes, wenn sich die Anschlußverhältnisse und die Ausrüstungsteile nicht verändert haben. Dies gilt auch für Druckbehälter an wechselnden Aufstellungsorten, wenn der Druckbehälter mit dem Druckerzeuger unverändert verbunden bleibt.

5.3 Ergibt die Prüfung, daß der Druckbehälter den zu stellenden Anforderungen entspricht, bescheinigt der Sachkundige dies formlos.

6. Außerordentliche Prüfung

Art und Umfang einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall durch den Sachkundigen ( § 11 Abs. 5 DruckbehV (jetzt BetrSichV)) richten sich nach der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnung.

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