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6.3 Verdampfer

6.3.1 An Verdampfern. bei denen die zur Verdampfung des Flüssiggases erforderliche Wärme durch stehende Flüssigkeit übertragen wird, muß der Flüssigkeitsstand jederzeit erkennbar und der Sollstand (Minimum und Maximum) gekennzeichnet sein.

6.3.2 Verdampfer müssen so ausgelegt oder ausgerüstet sein, daß das Gas in der flüssigen Phase nicht in das Leitungssystem hinter dem Verdampfer gelangen kann.

6.3.3 Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt 6.3.2 müssen die Verdampfer mit einer redundanten, und soweit möglich mit einer diversitären Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein.

6.3.4 Verdampfer sollten so ausgeführt sein, daß eine Gasaustrittstemperatur aus dem Verdampfer von 40 °C bis 80 °C eingehalten wird.

6.3.5 Verdampfer mit geschlossenen Heizsystemen sind mit einem Druckschalter mit Alarm und gleichzeitiger Heizungsabschaltung sowie einem in ausreichender Leistung im Wärmeträgersystem auszurüsten.

6.3.6 Verdampfer mit offenen Heizungssystemen müssen in der Entlüftungsleitung der Heizung mit einer Gaswarneinrichtung oder einem Strömungswächter mit Einbindung in das Not-Aus-System ausgerüstet sein.

6.3.7 Am Verdampfereingang sind Selbststellglieder nach DIN 3394 Teil 1 (Gruppe a oder B) oder Teil 2 (Gruppe R) anzuordnen. Diese dürfen nur in Fließrichtung absperren. Das Stellglied des Verdampfers ist in das Not-Aus-System einzubeziehen.

6.3.8 Eine direkte Feuer-, Abgas- oder elektrische Beheizung der flüssiggasbeaufschlagten Teile des Verdampfers ist unzulässig.

6.4 Rohrleitungen

Absperrbare Rohrleitungen und Rohrleitungsteile mit Flüssiggas in der Flüssigphase müssen mit Sicherheits- oder Überstromventilen ausgerüstet sein - siehe hierzu Abschnitt 7.2.4 und TRB 600 Abschnitt 3.4.

6.5 Verdichter

6.5.1 Verdichter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein. Dieses können Sicherheits- oder Überströmventile sein, die höchstens auf den zulässigen Betriebsüberdruck des Verdichters eingestellt sind. Darüber hinaus sind Verdichter mit Druckschaltern als Höchstdruckbegrenzer auf der Druckseite bzw. als Tiefstdruckbegrenzer auf der Saugseite sowie mit Temperaturanzeigern und -begrenzern (bei Überströmventilen) auf Saug- und Druckseite auszurüsten.

6.5.2 Der Flüssigkeitsstand in Flüssigkeitsabscheidern vor Verdichtern muß überwacht werden. Bei Erreichen des Höchststandes müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sein, die den Verdichter abschalten.

6.5.3 Die Leitungsverbindungen von Verdichtern müssen so ausgebildet sein, daß Schwingungen nicht auf andere Anlagenteile übertragen werden.

6.6 Pumpen

6.6.1 Bei Pumpen , bei denen funktionsbedingt ein Heißlaufen der Lager zu befürchten ist, muß die Lagertemperatur überwacht werden und bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes selbsttätige Abschaltung erfolgen.

6.6.2 Bewegte Teile von Flüssiggaspumpen müssen eine hochwertige dynamische Abdichtung gegenüber dem Gehäuse erhalten, z.B. doppeltwirkende, entlastete Gleitringdichtungen in Back-to-Back-Anordnung mit drucküberwachtem Sperrmedium. Das Sperrmedium muß kontrolliert werden. Bei zu hohem oder zu niedrigem Druck im Sperrmediumkreislauf muß die Pumpe unter gleichzeitiger Alarmauslösung selbsttätig abschalten.

6.6.3 Flüssiggaspumpen müssen gegen Trockenlauf geschützt sein, z.B. durch Niveauwächter im Druckbehälter der Saugseite oder durch Differenzdruckschalter.

6.6.4 Zum Anfahren der Pumpen dürfen die Niveauwächter mit einem Schalter ohne Selbsthaltung überbrückt werden.

6.7 Füllanlagen

6.7.1 In Füllschläuchen und Verladearmen für Anlagen ab der Gruppe C sind Schnelltrennstellen vorzusehen, die sich beim Fortrollen des Eisenbahnkesselwagens bzw. Straßentankwagens selbsttätig lösen und durch das Schließen von Armaturen beiderseits der Trennstelle eine Gasfreisetzung begrenzen.

6.7.2 01a  Die folgenden Anforderungen gelten für Anlagen ab der Gruppe D und für Umschlags- und Verteilerlager.

6.7.2.1 In Zwischen- oder Kupplungsstücken muß eingeschlossenes Flüssiggas gefahrlos entspannt werden können.

6.7.2.2 In Rohrleitungen müssen unmittelbar vor den Füllstellen fernbetätigbare, in das Not-Aus-System einbezogene Schnellschlußarmaturen in redundanter Ausführung eingebaut werden. Die 2. Armatur kann durch eine Rückschlagarmatur ersetzt werden, wenn die Eignung und die Zuverlässigkeit dieser Armatur nachgewiesen ist. Die Eignung und die Zuverlässigkeit der Rückschlagarmatur als zweite Armatur kann nachgewiesen werden durch z.B. eine Bauteilprüfung, eine Einzelprüfung, nachgewiesene Betriebsbewährung.

6.7.2.3 Die Hauptabsperrarmaturen an den Druckgasbehältern der Straßentankwagen und Eisenbahnkesselwagen sind in das Not-Aus-System einzubeziehen, z.B. durch automatische Betätigung der Reißleine, Lösen des Schienenhakens.

6.7.2.4 Füllanlagen sind mit einer Einrichtung auszurüsten, die den Füllvorgang selbsttätig unterbricht, wenn diese Einrichtung nicht in regelmäßigen Abständen von der Bedienungsperson nach TRB 852 Abschnitt 2.1 betätigt wird.

6.7.2.5 In Füllanlagen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Brandfall die Druckgasbehälter vor unzulässiger Erwärmung schützen, dies können z.B. Berieselungsanlagen, Wasserwerfer - siehe hierzu Abschnitt 7.1.12 - sein.

6.7.2.6 01a An Füllstellen für Straßentankwagen sind geeignete Einrichtungen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindern. Diese Einrichtungen nach Satz 1 sind so auszuführen, dass der Umfüllvorgang nur dann durchgeführt werden kann, wenn diese Einrichtungen z.B. bevorzugt durch gegenseitige Verriegelung wirksam sind; diese gegenseitige Verriegelung ist bei der Gruppe D immer vorzusehen.

7 Aufstellung

7.1 Anlagen

7.1.1 01a Für Anlagen, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, müssen um mögliche Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt sein. In diesen Bereichen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein.

Beispiele für ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche und für die geometrische Gestaltung von explosionsgefährdeten Bereichen siehe TRB 610 Abschnitt 4.2.1.12.

Hinsichtlich der Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern, wird auf Abschnitt E 2 der "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104) verwiesen.

7.1.2 Die Einschränkungen des explosionsgefährdeten Bereichs durch bauliche Maßnahmen ist möglich. Beispiele für bauliche Maßnahmen siehe TRB 610 Abschnitt 4.2.1.1.5.

7.1.3 Explosionsgefährdete Bereiche müssen in einem Aufstellungsplan - Ex-Zonen-Plan - dargestellt sein. In diesem Plan sind auch temporäre explosionsgefährdete Bereiche darzustellen.

7.1.4 Flüssiggasbeaufschlagte Anlagenteile müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein, siehe hierzu auch TRB 600 Abs. 4.4

7.1.5 Kabel und Leitungen für Energienotversorgung. Sicherheitsfunktionen und Kommunikationseinrichtungen sind vor mechanischen und thermischen Einflüssen geschützt zu verlegen. Eine gegenseitige Beeinträchtigung der Funktionen der Steuer- und Leitungskabel muß auch im Brandfall sicher ausgeschlossen sein (z.B. durch getrennte Verlegung).

7.1.6 Sicherheitsrelevante Ausrüstungsteile, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs funktionsfähig bleiben müssen, und einer Energienotversorgung bedürfen, müssen an einer Energienotversorgung angeschlossen sein, die mindestens ein sicheres Abfahren der Anlage und die Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtung gewährleistet. Sicherheitsrelevante Einrichtungen, deren Funktion auch bei Energieausfall sichergestellt sein muß, können z.B. Beleuchtungen, Überwachungseinrichtungen, Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Absperreinrichtungen, Berieselungsanlagen sein.

7.1.6.1 Bei Wiederkehr der Netzspannung ist selbsttätig von der Energienotversorgung auf das Netz zurückzuschalten. Ausfälle der Netzstromversorgung oder der Energienotversorgung müssen erkennbar sein.

7.1.6.2 Abschnitt 7.1.6 gilt nicht für Ausrüstungsteile, die bei Energieausfall selbsttätig in einen für die Anlage sicheren Betriebszustand übergehen.

7.1.7 Energienotversorgung muß gewährleistet sein

7.1.8 00a Die Anlagen müssen so ausgeführt werden, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen vermieden werden, z.B. durch Anwendung der ZH 1/200 "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

Ferner sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen zu treffen, auf VDE 0185 Teil 1 und 2 wird hingewiesen.

7.1.9 Sicherheitsrelevante Anlagenteile sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen, z.B. durch

7.1.10 Bei der Aufstellung von Anlagen sind Gefahrenquellen die sich aus der Umgebung ergeben, z.B. Hochwasser, Erdbeben, Bergsenkungen, Nachbaranlagen, zu berücksichtigen.

7.1.11 Im Bereich der Anlagen ab der Gruppe a muß mindestens eine Wasserentnahmestelle vorhanden sein, die an das öffentliche Wasserwerk angeschlossen ist oder aus der zu jeder Zeit, d.h. auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen die notwendige Löschwasser- bzw. Kühlwassermenge für die Dauer von mindestens zwei Stunden entnommen werden kann.

7.1.12 01a Die notwendige Lösch- und Kühlwassermenge ist nach TRB 610 Anlage 8 zu ermitteln.

7.1.13 01a  01b   Im Bereich der Anlagen mit einem gesamten Fassungsvermögen ab 30 t, wo eine gefährliche Wärmeeinwirkung auf die Anlage nicht auszuschließen ist, und im Bereich der Anlagen der Gruppe D müssen Brandmeldeanlagen z.B. nach DIN 14675 und DIN VDE 0833 Teil 1 und Teil 2 vorhanden sein. Die Brandmeldung ist an eine ständig besetzte Stelle (z.B. betriebliche Zentralverwaltung, betrieblichen Notdienst oder Standleitung zur Feuerwehr/Polizei) weiterzuleiten.

7.1.14 Bei Anlagen ab der Gruppe C sind Zufahrts- und Aufstellflächen für die Feuerwehr in Anlehnung an DIN 14 090 vorzusehen.

7.1.15 Im Bereich der Anlagen müssen mindestens

vorhanden sein.

7.1.16 Tragende Teile von Anlagenteilen müssen so ausgeführt oder geschützt sein, daß sie im Brandfall tragfähig bleiben und sich nicht unzulässig verformen. Die Forderung ist insbesondere erfüllt, wenn die Behälterfundamente mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 90, Stützen von Rohrleitungen mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sind oder im Brandfall kühl gehalten werden können.

7.1.17 Bei Anlagen ab der Gruppe C müssen die sicherheitstechnisch relevanten Daten an einer zentralen Stelle (Meßstand) zusammengefaßt werden, von der aus erforderliche Steuerungs- und Notfunktionen eingeleitet werden können.

7.1.18 Bei Anlagen mit einem Fassungsvermögen von 1000 oder mehr muß die zentrale Stelle nach Abschnitt 7.1.17 als Meßwarte ausgelegt sein.

7.1.18.1 Die Meßwarte muß so beschaffen, ausgeführt oder angeordnet sein, daß die Beschäftigten in der Meßwarte auch bei schadensbedingten Gasaustritten gegen Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren geschützt sind.

7.1.19 Um im Gefahrfall bei Gasaustritt die Windrichtung erkennen zu können, ist bei Anlagen ab der Gruppe C ein jederzeit gut sichtbarer Windrichtungsanzeiger vorzusehen. Solche Windrichtungsanzeiger sind z.B. Windsäcke.

7.1.20 01a  Bei Anlagen ab der Gruppe D ist zusätzlich ein Windgeschwindigkeitsanzeiger mit Fernanzeige zur Meßwarte nach Abschnitt 7.1.17 vorzusehen.

7.1.21 01a In Anlagen ab der Gruppe D müssen für den Fall einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zur Warnung der auf dem Werksgelände befindlichen Personen Lautsprecheranlagen o.ä. vorhanden sein.

7.1.22 Flüssiggaslagerbehälteranlagen (Anlagen) haben zu Schutzobjekten einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Sicherheitsabstand ist der Abstand zwischen einer Anlage und einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage, das vor den Auswirkungen eines Gasaustritts bei Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb geschützt werden soll; er. soll auch Vorsorge sein, um die Auswirkungen Von störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten.

7.1.22.1 Der Sicherheitsabstand kann bestimmt werden

Dieser Sicherheitsabstand stellt unter den Rahmenbedingungen der Vorgaben der Abschnitte 7.1.23 und 7.1.24 sicher, daß außerhalb dessen

7.1.22.2 Der Sicherheitsabstand ist von den Schutzobjekten nach Abschnitt 7.1.22.3 zu den lösbaren Verbindungen der Flüssiggasanlage zu bemessen, in denen sich Flüssigphase befindet oder beim Befüll- oder Entleervorgang Flüssigphase befinden kann.

7.1.22.3 Schutzobjekte sind

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann festgelegt werden, daß z.B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität keine Schutzobjekte im Sinne dieser TRB sind.

7.1.22.4 Bei Anlagen der Gruppe 0 beträgt der Sicherheitsabstand 3 m.

Die Einschränkung des Sicherheitsabstandes nach Satz 1 ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Bauliche Maßnahmen sind Abtrennungen, die zu Räumen gasdicht sein müssen; eine derartige Maßnahme kann auch Bestandteil des Schutzobjektes sein.

Die Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein.

Um die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an höchstens zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkung an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen.

7.1.23 Einzelfallbetrachtung

Der Sicherheitsabstand ist durch eine Einzelfallbetrachtung zu ermitteln, z.B. durch eine Ausbreitungsrechnung für schwere Gase nach VDI 3783 Blatt 2. Liegt im Sinne der VDI 3783 Blatt 2 ebenes Gelände ohne Hindernisse vor, sind die Auswirkungen entstehender Druck- und Hitzewellen berücksichtigt.

Liegen andere Ausbreitungsgebiete vor, sind hinsichtlich der Auswirkungen von Druck- und Hitzewellen zusätzliche Überlegungen erforderlich.

Bei der Einzelfallbetrachtung nach Absatz 1 Satz 1 ist mindestens der Ausflußmassenstrom nach Abschnitt 7.1.24 zugrundezulegen.

7.1.24 01a Abweichend von Abschnitt 7.1.23 kann der Sicherheitsabstand auch nach folgender Tabelle 1 festgelegt werden, wenn die angegebenen Randbedingungen eingehalten sind oder günstigere Ausbreitungsgebiete vorliegen.

Die Tabelle 1 wurde unter Zugrundelegung folgender Randbedingungen erstellt (aufgerundete Werte):

m' = µ × a × (2 × D × dp)0,5 × 10-3

m' Ausflußmassenstrom in kg/s
µ Ausflußziffer = 0,38
A Freisetzungsquerschnitt in mm2
a = 3,5 × 10-4 × (DN)2,2
PN = Nennweite
D Dichte der Flüssigphase in kg/m3 bei 20 °C
dp Differenz aus dem Dampfdruck des Flüssiggases bei 20 °C plus Förderdruckdifferenz und dem Atmosphärendruck in MPa

Tabelle 1

Gruppe/Anlagentyp Fassungsvermögen
[t]
maximal zulässige
Anschlußnennweite
[DN]
Sicherheitsabstand
[m]
a Verbrauchslager > 3< 15 32 20
(Entnahme aus der Gasphase) > 15 < 200 50 30
80 40
B Verbrauchslager oder Umschlaglager > 3 < 30 50 30
80 40
100 50
C Verbrauchslager > 30 < 200 50 30
80 40
100 50
Umschlaglager > 30 < 200 80 40
100 50
125 60
D Verbrauchslager oder > 200 80 40
100 50
Umschlaglager 125 60

Diese Sicherheitsabstände berücksichtigen die Auswirkungen entstehender Druck- und Hitzewellen.

Dieser Sicherheitsabstand darf durch geeignete Maßnahmen nach nur einer Seite unterschritten werden.

Wenn ungünstigere Ausbreitungsbedingungen wie z.B. windparallele Wand, senkrechte Schlucht, größere Anschlußnennweiten oder ein größerer Ausflußmassenstrom vorliegen, sind die Sicherheitsabstände der Tabelle 1 nicht anzuwenden, sondern ist eine Einzelfallbetrachtung nach Abschnitt 7.1.23 durchzuführen.

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