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3.2.3. Schutzmaßnahmen bei Errichtung im Freien

3.2.3.1 Ausführung der Aufstellplätze

Aufstellplätze für Füllanlagen müssen ebene und feste Böden haben.

Bei Aufstellplätzen mit Gefälle müssen die zum Abfällen angeschlossenen Fahrzeugbehälter gegen Abrollen gesichert sein.

Dies ist z.B. erfüllt, wenn das Gefälle von Gleisanlagen nicht größer als 1:400 bzw. das Gefälle von Fahrbahnen nicht größer als 1:50 ist, ansonsten müssen besondere Einrichtungen, z.B. Radvorleger, bei Schienenfahrzeugen anschraubbare Radvorleger, vorhanden sein.

3.2.3.2 Schutz vor mechanischer Beschädigung

Füllanlagen und Behälterfahrzeuge müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen soweit geschützt sein, daß Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte und Dritte nicht zu erwarten sind.

Einem Anfahren der Füllanlage durch Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Anfahrschutz, Abschrankung, Schutzabstand zu begegnen.

Ist ein Anfahren von Behälterfahrzeugen durch andere Fahrzeuge nicht auszuschließen, so müssen z.B.

bereitgestellt sein, sofern nicht die Behälterfahrzeuge entsprechende Einrichtungen mitführen.

3.2.3.3 Schutz vor Brandlasten

Falls in der Umgebung der Füllanlage von Umschlag- oder Verteillägern eine Brandlast besteht, muß der unmittelbar' an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellte oder der angeschlossene Druckgasbehälter vor dieser Brandlast geschützt sein.

Es muß verhindert sein, z.B. durch eine Mauer, daß flüssige oder geschmolzene brennbare Stoffe unter die Füllanlage oder den Druckgasbehälter fließen können.

Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn

Die Forderung nach Schutzmaßnahmen ist z .B. durch eine der folgenden Maßnahmen erfüllt:

Im Einzelfall ist abhängig vom Gefährdungspotential zu klären, welcher der Schutzmaßnahmen der Vorrang zu geben ist.

Eine Gefährdung durch eine Brandlast besteht nicht, wenn

3.2.3.3.1 Schutzabstand

Der Schutzabstand zwischen dem Druckgasbehälter an der Füllanlage und einer Brandlast beträgt mindestens 5 m, sofern gewährleistet ist, daß im Brandfall der Druckgasbehälter ohne Gefährdung des Bedienungspersonals aus dem Gefahrenbereich entfernt werden kann.

3.2.3.3.2 Schutzwand

Eine Schutzwand in Richtung Brandlast erfüllt die Schutzzielanforderung zum Schutz vor Brandlasten, wenn sie ausreichend bemessen ist und aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht (Klasse a 1 nach DIN 4102). Eine Schutzwand kann auch eine entsprechend ausgeführte, öffnungslose Gebäudewand sein.

Die Schutzwand ist ausreichend bemessen, wenn im Brandfall gewährleistet wird, daß die zulässigen Betriebsbedingungen des Druckgasbehälters nicht überschritten werden.

Beim Errichten von Schutzwänden ist darauf zu achten, daß die natürliche Umlüftung des Druckgasbehälters nicht behindert ist.

3 2.3.3.3 Brandschutzdämmung/Brandschutzisolierung

Eine Brandschutzisolierung/Kältedämmung des Druckgasbehälters erfüllt die Schutzzielanforderung zum Schutz vor Brandlasten, wenn

3.2.3.3.4 Wasserberieselung

- In Vorbereitung -

3.2.3.4 Kanäle, Schächte, Öffnungen

Bei Füllanlagen für Gase schwerer als Luft oder für tiefkalte Gase in flüssigem Zustand, die bei einem Betriebsüberdruck von weniger als 0,5 bar abgefüllt werden, dürfen 5 m um betriebsbedingte Austrittsstellen keine

Bei Gelände mit Gefälle ist zu beachten, daß zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein können.

Satz 1 gilt nicht bei Gasen ohne gefährliche Eigenschaften, wenn die tieferliegenden Räume so gelüftet sind, daß erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) nicht auftreten kann.

4 Zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Gasen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Kennzeichnung

Räume und Aufstellflächen im Freien mit Füllanlagen für brennbare Gase müssen deutlich erkennbar gekennzeichnet sein.

Die Forderung ist erfüllt, wenn

entsprechend UVV " Sicherheitskennzeichen am Arbeitsplatz" (BGV A8) gekennzeichnet sind - auf die Abschnitte 3.1.2 und 3.2.2.1 wird hingewiesen.

Soweit Füllanlagen für brennbare Gase in einem Werksbereich oder Teilen davon aufgestellt sind, für die gleiche oder weitergehende Bestimmungen für die Vermeidung von Gefahren bestehen, genügt eine entsprechende Kennzeichnung dieser Bereiche.

4.2 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen

Vorbeugend, um Gasaustritte brennbarer Gase zu verhindern, sind Maßnahmen entsprechend der Brand- und Explosionsgefahr zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von betriebsbedingten oder störungsbedingten Gasaustritten so gering wie möglich zu halten.

Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.

4.2.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.2.1.1 Brand- und Explosionsschutz

Die Forderung nach Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes sind erfüllt, wenn

4.2.1.1.1 Primärer Explosionsschutz 01a

Die Forderung nach primärem Explosionsschutz ist erfüllt, wenn die Anforderungen des Abschnittes 3.2.1.1 sowie z.B. die "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104), Abschnitt E 1.3.4 eingehalten sind.

4.2.1.1.2 Explosionsgefährdete Bereiche 01a

Die Forderung, die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, ist erfüllt, wenn um betriebsbedingte Gasaustrittsstellen explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und in diesen Zündquellen vermieden sind.

Explosionsgefährdete Bereiche sowie Beispiele für die geometrische Gestaltung dieser Bereiche - siehe auch "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104), Abschnitt E 2

4.2.1.1.3 Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche

Die explosionsgefährdeten Bereiche müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" deutlich erkennbar gekennzeichnet sein - siehe Abschnitt 4.1.1.

Zur Kennzeichnung zeitweiliger Ex-Bereiche, z.B. an Füllanschlüssen während des Füllens sowie des An- und Abkuppelns, sind o.g. Warnzeichen bereitzuhalten, soweit nicht die Behälterfahrzeuge diese Warnzeichen mitführen.

4.2.1.1.4 Nutzung der explosionsgefährdeten Bereiche

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die dem Betrieb der Füllanlagen dienen.

Betriebs- und Werksstraßen sowie Werksgleise gehören zu diesen Einrichtungen. Auf diesen Verkehrswegen dürfen Fahrzeuge verkehren, für die eine Freigabe zur Benutzung dieser Verkehrswege vorliegt.

Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung dürfen nur dann auf diesen Verkehrswegen verkehren, wenn sichergestellt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.

4.2.1.1.5 Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche

Die Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Bauliche Maßnahmen sind Abtrennungen, die in Räumen gasdicht sein müssen und im Freien so ausgeführt sind, daß Gase in gefahrdrohender Menge nicht durchdringen können. Die Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen aus Explosionen ausgelegt sein.

Um die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkung an mehr als zwei Seiten sind ergänzende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen.

4.2.1.1.6 Einrichtungen zum Schutz gegen elektrostatische Aufladungen

In Füllanlagen für brennbare Gase müssen durch geeignete Maßnahmen Zündungen durch gefährliche elektrostatische Aufladungen ausgeschlossen sein. Die Forderung nach Satz 1 ist erfüllt, wenn die in den "Richtlinien zur Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladung" genannten Maßnahmen durchgeführt sind.

In Einrichtungen zum Abfüllen brennbarer Gase aus Fahrzeugbehältern muß eine Einrichtung zum Erden der Fahrzeugbehälter vorhanden sein, ausgenommen Eisenbahnkessel wagen, bei denen sichergestellt ist, daß sie über das Gleis ausreichend geerdet sind.

4.2.1.2 Meldeeinrichtungen für Brand oder Explosionsgefahr

Im Bereich von Füllanlagen für brennbare Gase müssen Einrichtungen zum Melden von Brand oder Explosionsgefahr vorhanden sein.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät, Feuermelder schnell erreichbar ist.

4.2.1.3 Not-Aus-Systeme

Füllanlagen für brennbare Gase im Bereich von Lägern mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen mit einer Einrichtung, z.B. einer Not-Aus-Schaltung ausgeführt sein, die bei Betätigung die Verbindungsleitungen zwischen Füllanlage, Lagerbehälter und Druckgasbehälter so absperrt, daß die Anlage einen sicheren Zustand einnimmt. Dazu müssen im Bereich der Füllanschlüsse und bei Füllräumen auch außerhalb im Bereich der Fluchtwege Not-Aus-Taster vorhanden sein.

Es reicht aus, wenn nur die gefährdeten Anlagenteile abgeschaltet werden. Die Hauptabsperrarmaturen an den Druckgasbehältern sind in das Not-Aus-System der Füllanlage einzubeziehen, sofern diese Armaturen fernbetätigbar sind.

Füllanlagen nach Satz 1,

Füllanlagen für brennbare Gase im Bereich von Lägern mit einem Fassungsvermögen > 300 t, die aus Straßentankwagen befüllt werden, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei einem Gefälle größer als 1:50 nicht nur ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindert, sondern durch Einbindung in das Not-Aus-System zusätzlich den Umfüllvorgang verriegelt.

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