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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln und Beschlüssen

Vom 11. Januar 2008
(GMBl. Nr. 4 vom 14.02.2008 S. 71)



Neufassung der TRBa 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten"

Neufassung der TRBa 001 "Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung"

Änderung und Ergänzung der TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

Aufhebungen:

Die TRBa 002 "Übersicht über den Stand der Technischen Regeln und Beschlüsse für Biologische Arbeitsstoffe des ABAS" wird nicht weitergeführt. Die aktuelle Sammlung der TRBa und Beschlüsse des ABAS wird auf die Homepage der BAua eingestellt

(http://www.baua.de≫ Themen von A-Z≫ biologische Arbeitsstoffe ≫ TRBA).

Änderung und Ergänzung der TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege":

An den Abschnitt 1 wird 1.8 angefügt:

1.8 Die TRBa 250 findet keine Anwendung in veterinärmedizinischen Großtierpraxen. Dieser Bereich wird in der TRBa 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten" geregelt.

Der Abschnitt 4.2.4 Nr. 3 wird geändert:

alt neu
3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu erstellen ist, Arbeitsabläufe festgelegt werden, die das Verletzungsrisiko minimieren bzw. ein geringes Infektionsrisiko ermittelt wird.

Das Verletzungsrisiko wird beispielsweise minimiert durch

  • festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden und
  • Schulungen und jährliche Unterweisung der Beschäftigen und
  • ein erprobtes Entsorgungssystem für verwendete Instrumente (siehe Abschnitt 4.1.2.8)

Ein geringes Infektionsrisiko besteht, wenn der Infektionsstatus des Patienten HIV und HBV und HCV negativ ist.

Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.

 3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes ermittelt wird, dass das Infektionsrisiko vernachlässigt werden kann. Ein vernachlässigbares Infektionsrisiko besteht z.B., wenn der Infektionsstatus des Patienten bekannt und insbesondere für HIV und HBV und HCV negativ ist.
Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.

Nach Abschnitt 4.2.7 wird eingefügt:

4.2.8 Werden Patienten mit Verdacht auf eine Erkrankung durch luftübertragbare Erreger der Risikogruppe 2 und höher behandelt, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein betriebsbezogenes Konzept zum Schutz der Beschäftigten vor luftübertragbare Infektionen festzulegen. Hierfür sind gegebenenfalls folgende Angebote bzw. Maßnahmen zu berücksichtigen:

Nach Abschnitt 8.2 wird eingefügt:

8.3 Zahntechnische, orthopädische oder vergleichbare Medizinprodukte (Werkstücke), die kontaminiert sein können und zur Weiterbearbeitung vorgesehen sind, müssen vor Abgabe vom Abgebenden (z.B. Zahnarztpraxis, Orthopädiepraxis) desinfiziert werden (siehe auch Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut "Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene", Bundesgesundheitsblatt 49, 2006, S. 375-394).

In Abschnitt 9.4 wird als zweiter Absatz eingefügt:

Ist davon auszugehen, dass Beschäftigte in der Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Patienten, die an saisonaler Influenza erkrankt sind, tätig werden, ist ihnen die jeweils aktuelle Influenza-Schutzimpfung anzubieten. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, wie z.B. Reinigungsarbeiten, wenn sie mit einer Infektionsgefährdung verbunden sind. Das Angebot kann z.B. im Rahmen der arbeitsmedizinischen Beratung oder der Unterweisung nach Nr. 5.2 erfolgen (siehe auch § 15a Abs. 5 Nr. 2 und § 12 Abs. 2a BioStoffV).

In den Anhang Spezielle Literatur wird eingefügt:

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