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Regelwerk

TRBa 001 - Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung
Anwendung von Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausgabe: Mai 2000
(BArbBl. 2000 S. 52)



Aktuelle Fassung

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 001 (TRBa 001) enthält Hinweise zum technischen Regelwerk zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV).

1. Das technische Regelwerk im Rahmen der Biostoffverordnung

(1) Das technische Regelwerk beinhaltet die vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe ermittelten Regeln und Erkenntnisse

(2) Das technische Regelwerk besteht aus den Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechen. Sie werden vom ABAS aufgestellt, der Entwicklung entsprechend angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

(3) Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRBa bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen ( § 10 Abs. 1 BioStoffV). Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer TRBa davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Verordnung in diesen Punkten eingehalten werden.

2. Aufbau des Technischen Regelwerks

Der Aufbau des technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung richtet sich nach Themenschwerpunkten, die sich an der Biostoffverordnung orientieren. Die Eingruppierung der TRBa in dieses System erfolgt durch die Vergabe einer dreistelligen Zahl. Dabei benennt die erste Ziffer den jeweiligen Themenschwerpunkt und die zweite Ziffer einen bestimmten Bereich innerhalb dieses Schwerpunktes; die dritte Ziffer stellt die fortlaufende Nummerierung innerhalb des genannten Bereichs dar.

Die Themenschwerpunkte gliedern sich wie folgt:

001-099 Allgemeines, Aufbau und Anwendung

100-299 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

300-399 Arbeitsmedizinische Vorsorge

400-499 Arbeitsplatzbewertung

500-599 Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen

600-699 Sonstige Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung

3. Anwendung von TRBA

3.1 Berücksichtigung der TRBA

(1) Eine TRBa ist ab dem ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt folgenden Monats anzuwenden. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Neufassungen einer bestehenden TRBA.

(2) Hat der ABAS eine TRBa beschlossen, die neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse enthält, so legt der ABAS für ihre Anwendung eine angemessene Frist fest, bis zu deren Ablauf die Fachwelt erfahrungsgemäß die Regel allgemein übernimmt.

3.2 Übergangsregelungen

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen mit denen bereits vor Bekanntmachung neuer oder neugefasster TRBa bzw. von Ergänzungen oder Änderungen von TRBa begonnen wurde hat der Arbeitgeber festzustellen, ob diese neuen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen und die bestehenden Schutzmaßnahmen daran anzupassen sind. Grundlage dabei ist die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des organisatorischen Arbeitsschutzes. der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie technischen Schutzmaßnahmen.

3.1.1 Regelungen zum organisatorischen Arbeitsschutz, zur Hygiene und zur Arbeitsmedizin

Der Arbeitgeber hat die neuen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen und die bestehenden Schutzmaßnahmen anzupassen soweit Maßnahmen des organisatorischen Arbeitsschutzes, der Hygiene oder der Arbeitsmedizin betroffen sind; Nummer 3.1 Abs. 1 gilt entsprechend.

3.1.2 Technische Schutzmaßnahmen

Für technische Anlagen oder technische Arbeitsmittel, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neugefassten TRBa bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eingesetzt wurden, können die bestehenden technischen Schutzmaßnahmen in der Regel beibehalten werden.

Abweichend von Satz 1 sind die bestehenden technischen Schutzmaßnahmen an die neuen Regeln und Erkenntnisse anzupassen:

  1. unverzüglich, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden,
  2. nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht (s. auch § 10 Abs. 9 BioStoffV),
  3. anzuwenden, wenn aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung neue Schutzmaßnahmen festgesetzt werden müssen.

Die neuen Regeln und Erkenntnisse können Aussagen dazu treffen, wann die Bedingungen nach Nummer 1. vorliegen bzw. eine Frist nach 2. beinhalten.

3.2 Anordnungen im Einzelfall

Auf die Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anordnungen zu treffen ( § 22 Abs. 3 ArbSchG), wird hingewiesen.

ENDE

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