Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

ABAS Beschluss 19/2025 - Empfehlung des ABAS "Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen in Poststellen und beim Umgang mit Poststücken in Abhängigkeit von der Gefährdungslage"

Vom 27. November 2025
(Quelle: www.baua.de)


1. Anwendungsbereich

Die folgende Empfehlung richtet sich aus präventiver Sicht an Ministerien, Behörden, Unternehmen oder andere Einrichtungen, deren Poststellen Umgang mit Poststücken haben, welche im Rahmen einer generellen oder temporär erhöhten allgemeinen Gefährdungslage z.B. durch einen bioterroristischen Anschlag mit gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen kontaminiert sein könnten. Gefährdungen durch Gefahrstoffe, radioaktive Stoffe oder Explosivstoffe werden in diesem Papier nicht behandelt, sind aber in einer Gesamtschau ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Empfehlung gilt nicht für Tätigkeiten mit ordnungsgemäß verpackten Gefahrgutsendungen der Klasse 6.2, wie sie z.B. in Laboren oder Untersuchungsämtern regelhaft vorkommen.

Hinweis: Bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Papiers kam es innerhalb Europas noch zu keiner ernsthaften Gefährdung von Poststellenbeschäftigten durch gefährliche Biostoffe und biogene Toxine. Es wurden in diesem Zusammenhang in Deutschland weder an Poststücken Kontaminationen noch bei Menschen eine Infektion oder Intoxikation mit derartigen Agenzien festgestellt. Es wird empfohlen, im Rahmen der Gefährdungslage für den Umgang mit Poststücken die Regelungen der Biostoffverordnung und des untergesetzlichen Regelwerks als Grundlage heranzuziehen, die durch die hier vorliegende Empfehlung im Hinblick auf die Gefährdung durch absichtliche oder unabsichtliche Kontamination mit gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen konkretisiert werden.

Gleichzeitig schützen die hier beschriebenen Maßnahmen teilweise auch vor anderen Gefahren durch partikuläre chemische oder radiologische Gefahrstoffe, für die diese Empfehlung nicht gilt 1 . Die Maßnahmen der Empfehlung können auch durch zumindest vergleichbare, in der Gefährdungsbeurteilung begründete Schutzmaßnahmen ersetzt werden. Weitere Informationen zum Management von Pulverfunden finden sich auf den Internetseiten des Robert Koch-Institutes unter www.rki.de/poststellen und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de/abas.

2. Begriffsbestimmungen

(1) Gefährliche Biostoffe sind Biostoffe nach § 2 Absatz 1 ff. Biostoffverordnung ( BioStoffV) [ 1], die den Beschäftigten erhebliche gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod zufügen können und für die in der Regel keine oder nur ungenügende Präventions- oder Therapiemöglichkeiten existieren.

(2) Biogene Toxine sind gemäß TRBa 130 "Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen" [ 2] Toxine tierischen oder pflanzlichen Ursprungs wie z.B. Rizin oder Abrin, die nicht unter die Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 5 BioStoffV [ 1] fallen. Solche biogenen Toxine haben bioterroristisches Potenzial und können an einer akuten biologischen Gefahrenlage beteiligt sein. Für Personen mit Erstkontakt ist im Regelfall anfangs nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine akute biologische Gefahrenlage durch Biostoffe oder biogene Toxine handelt.

(3) Eine akute biologische Gefahrenlage bezeichnet eine aktuelle Bedrohungslage durch das tatsächliche Auftreten von Drohschreiben, verdächtigen Poststücken oder Briefen, die pulverförmige Substanzen enthalten ("Pulverbriefe"). Von einer akuten biologischen Gefahrenlage mit bioterroristischem Hintergrund ist gemäß TRBa 130 [ 2] vornehmlich dann auszugehen, wenn eine Plausibilitätsprüfung durch die Sicherheitsbehörden dies nahelegt.

(4) Eine Gefährdungslage bezeichnet die augenblickliche Situation bzw. aktuelle Umstände, die eine Bedrohung durch Gefahren, z.B. hinsichtlich bioterroristischer Anschläge gegenüber einem Staat, einer Gemeinschaft oder einer Institution wahrscheinlich machen. Entsprechende Warnungen werden im Regelfall durch die Sicherheitsbehörden herausgegeben.

(5) Gefährdung bezeichnet in diesem Papier die Einwirkung von gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen, die aus der Arbeitsumwelt nachteilig auf Beschäftigte einwirken und zu einer arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung führen können.

3. Gefährdungsbeurteilung

(1) Eine Gefährdungsbeurteilung beurteilt die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit. Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gibt die TRBa 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" [ 4], insbesondere auch zur Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Hinweise zur Fachkunde gibt TRBa 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" [ 5].

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.03.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion