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Beschluss 603 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
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Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in Laboratorien
Ausgabe: März 2003
(BArbBl. Heft 3/2003 S. 55)
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat hinsichtlich der Anforderungen an Laboratorien bei Tätigkeiten mit TSE-assoziierten Agenzien Erkenntnisse ermittelt und Regelungen beschlossen, die auf Empfehlungen der ABAS-Projektgruppe BSE und des Arbeitskreises TSE-Laboratorien 1 beruhen:
1 Anwendungsbereich
Der Beschluss gilt für Tätigkeiten mit TSE-assoziierten Agenzien in diagnostischen und Forschungs-Laborarorien.
Der Bereich der Obduktion und Probennahme in der Human- und Veterinärpathologie wird nicht durch diesen Beschluss geregelt.
Siehe in Analogie Beschluss 602 "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger", Nummer 3.3.2
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Transmissible spongiforme Enzephalopathie-assoziierte Agenzien verursachen bei Tieren und Menschen schwammartige Veränderungen des zentralen Nervensystems (ZNS). Diese Veränderungen werden von pathologischen (Prion-) Proteinablagerungen (PrPSC) begleitet. Die Erkrankungen enden immer tödlich. Im Sinne der Biostoffverordnung sind TSE-assoziierte Agenzien biologische Arbeitsstoffe.
2.2 Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der positive TSE-Status eines Lebewesens oder einer Probe bekannt ist bzw. nachfolgenden Tätigkeiten auf das Agens ausgerichtet sind.
Beispiel für eine gezielte Tätigkeit:
Bestätigung positiver Testergebnisse mit diagnostischen Referenzmethoden.
In der Humanmedizin ist dies für Probematerial bei klinisch wahrscheinlicher Erkrankung gegeben.
2.3 Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der Status des Lebewesens oder Probenmaterials nicht bekannt ist und die Tätigkeiten auf eine Erstdiagnostik ausgerichtet sind oder sich nicht auf das TSE-assoziierte Agens beziehen.
Beispiel für eine nicht gezielte Tätigkeit: die routinemäßige Diagnostik von Gehirnproben ohne konkreten Hinweis auf eine vorhandene Infektion.
2.4 Inaktivierung ist die irreversible Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit der biologischen Arbeitsstoffe.
2.5 Dekontamination ist die Zurückführung biologischer Arbeitsstoffe auf die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.
3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Erkrankungen durch TSE-assoziierte Agenzien
Bei Tieren:
3.2 Spezifische Eigenschaften von TSE-assoziierten Agenzien
Gem. Biostoffverordnung sind TSE-assoziierte Agenzien in die Risikogruppe 3** 2, 3 eingestuft.
Gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit TSE-assoziierten Agenzien sind der Schutzstufe 3 zuzuordnen. Es gelten die in der TRBa 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**" aufgeführten Schutzmaßnahmen.
Tätigkeiten mit einem identifizierten Agens der Traberkrankheit (Scrapie) werden gemäß RL 2000/54/EG der Schutzstufe 2 zugeordnet. Ein Wirtswechsel ist bei der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen und kann zu Maßnahmen der Schutzstufe 3 führen.
Auf Grund der besonderen Eigenschaften aller TSE-assoziierten Agenzien sind bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zur TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" und TRBa 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 **" die Schutzmaßnahmen und Hinweise dieses Beschlusses zu beachten.
3.4 Schutzmaßnahmen in Forschungslaboratorien
(Stand: 20.08.2018)
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