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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen und Ergänzung von Technischen Regeln und Beschlüssen

Vom 17. Oktober 2016
(GMBl. Nr. 42 vom 17.10.2016 S. 826)



- IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe und Beschlüsse, bekannt:

A: Den Beschluss 610

B: Die Änderungen zur Technischen Regel 250

C: Die Änderungen zur Technischen Regel 100

D: Die Ergänzung zur Technischen Regel 460

A: Bekanntmachung
Beschluss  610
Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb Beschluss des von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind

Ausschusses Beschluss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

( wie eingefügt)

B: Die Änderungen zur TRBa 250

Die TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" vom März 2014 (GMBl Nr. 10/11, S. 206; zuletzt geändert im Juli 2015) wird wie folgt geändert:

Nummer 4.4.2 wird wie folgt ersetzt:

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4.4.2 Auftreten von Verdachtsfällen

Um einen ersten Mindestschutz von Beschäftigten bei der Versorgung krankheitsverdächtiger Personen außerhalb einer Sonderisolierstation zu gewährleisten, ist für Notaufnahmen und Rettungsdienste in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen bereitzuhalten und einzusetzen sind. Für die Auswahl der Persönlichen Schutz ausrüstung (PSA) kann Anhang 1 Teil 1 Nummer 1.4 Anhaltspunkte geben.

Das betroffene Personal ist in der richtigen Anwendung dieser Schutzausrüstung zu unterweisen.

Patienten sollen bei Verdacht nach Möglichkeit am Auffindeort (Praxis, Rettungsstelle, Notaufnahme, Station etc.) verbleiben und dann umgehend entsprechend dem in den jeweiligen Bundesländern festgelegten Vorgehen in eine Einrichtung mit einer Sonderisolierstation verlegt werden. Kontaktpersonen werden in einem separaten Bereich erfasst.

 4.4.2 Auftreten von infizierten bzw. krankheitsverdächtigen Patienten

Patienten sollen bei entsprechendem Krankheitsverdacht nach Möglichkeit am Ort der ersten Verdachtsdiagnose (z.B. Arztpraxis, Rettungsstelle, Notaufnahme) verbleiben und umgehend entsprechend des in den jeweiligen Bundesländern festgelegten Vorgehens in eine Sonderisolierstation verlegt werden; dies gilt auch für den Umgang mit Kontaktpersonen.

Der Beschluss 610 des ABAS "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind" beschreibt Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten, für Arztpraxen, Notaufnahmen, Rettungsdienste sowie für Krankenhäuser, die in einer Ausnahmesituation Patienten außerhalb einer Sonderisolierstation versorgen müssen.

Anhang 1 der TRBa 250 "Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4)"

Nummer 1.2.3 - der letzte Satz und der Hinweis werden wie folgt ersetzt:

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Schleusenkammern und Patientenbereich müssen zum Zweck der Enddesinfektion, z.B. durch Begasung, hermetisch abdichtbar sein.  Schleusenkammern und Patientenbereich müssen zum Zweck der Schlussdesinfektion, z.B. durch Begasung, hermetisch abdichtbar sein.

Hinweis: Zwischen der Entlassung eines geheilten Patienten und Aufnahme eines neuen Patienten, die beide mit dem gleichen Erreger infiziert waren bzw. sind, ist ggf. eine gründliche Scheuer-Wisch-Desinfektion ausreichend (die Entscheidung ist in Absprache mit der zuständigen Gesundheitsbehörde zu treffen). Ist das Herunterfahren der Sonderisolierstation und die Freigabe für eine sonstige Nutzung vorgesehen, soll aus Gründen des Arbeitsschutzes nach der Scheuer-Wisch-Desinfektion noch eine Begasung erfolgen.

Nummer 1.2.6 - letzter Satz und Hinweis werden wie folgt ersetzt:

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Die Inaktivierung und Entsorgung großer nicht autoklavierbarer Gegenstände, z.B. der Matratze nach Behandlungsende, kann mittels einer sachgerechten Auftragsentsorgung durch ein zugelassenes Fachunternehmen erfolgen. Verpackung und Transport müssen entsprechend der Vorschriften der ADR erfolgen.  Die Inaktivierung und Entsorgung nicht autoklavierbarer Gegenstände, kann im Rahmen einer sachgerechten externen Auftragsentsorgung erfolgen. Die Verbrennung muss in einer für Abfälle mit dem Abfallschlüssel 180103* zugelassenen Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) vorgenommen werden. Die Verpackung und Kennzeichnung beim Transport der Abfälle zu der SAV muss dem ADR entsprechen. Ist dies z.B. aufgrund der Größe nicht möglich, ist die Vorgehensweise mit der zuständigen Behörde festzulegen.

Hinweis: Für die Verpackung und Kennzeichnung der Abfälle kann die Multilaterale Vereinbarung M 281 angewandt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist dieser Vereinbarung (Ende 2016), ist entsprechend der dann vorgesehenen Regelungen zu verfahren.

Nummer 1.4 (Nummern 1.4.1 bis 1.4.3) "Persönliche Schutzausrüstung (PSA)" wird wie folgt ersetzt:

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