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Regelwerk

TRBa 120 - Versuchstierhaltung
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausgabe Juli 2012
(GMBl. Nr. 32 vom 24.07.2012 S. 579, 31.03.2017 S. 158aufgehoben)


zur Nachfolgeregelung

(vgl. 86/609/EWG Versuchstier-Richtlinie)

Archiv: 2000

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBa 120 "Versuchstierhaltung" konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beim Umgang mit Versuchstieren zum Zweck der Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre und regelt Anforderungen an Tierräume, in denen mit Versuchstieren umgegangen wird, die

  1. biologische Arbeitsstoffe in sich tragen bzw. denen diese anhaften können oder
  2. mit biologischen Arbeitsstoffen infiziert wurden.

Die Anforderungen der TRBa gelten auch, wenn Versuchstiere zu Versuchs- oder Untersuchungszwecken in andere Bereiche verbracht werden.

Hinweis: Nach Probenahme unterliegt die weitere Bearbeitung des tierischen Probenmaterials in den Tierräumen der TRBa 100 [2].

2 Begriffsbestimmungen

(1) Versuchstiere sind Tiere, die für Eingriffe oder Versuchszwecke verwendet werden oder werden sollen und in der Regel nur hierfür gezüchtet werden. Dies können Vertreter aller Spezies der Wirbeltiere bzw. der wirbellosen Tiere einschließlich deren freilebende und fortpflanzungsfähige Entwicklungsstadien sein.

(2) Tierräume sind Tierhaltungsräume und dazugehörige Funktions- und Betriebsräume, in denen durch den Umgang mit Versuchstieren, Tiermaterialien oder kontaminierten Materialien biologische Arbeitsstoffe freigesetzt und Beschäftigte exponiert werden können. Sie können Teil einer zentralen Tierhaltungseinrichtung oder dezentral organisiert sein.

Tierhaltungsräume sind Räume oder Einrichtungen, in denen Versuchstiere gezüchtet, zur Quarantäne, Adaptation (Eingewöhnung), zur Durchführung von Versuchen und zu anderen wissenschaftlichen Zwecken gehalten (untergebracht) und gepflegt werden.

Funktions- und Betriebsräume sind Räume oder Einrichtungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Tierversuchen erforderlich sind (z.B. Räume für Eingriffe und Behandlungen, zur Sektion und/oder Entnahme von Proben, zur Reinigung und Entsorgung).

Hinweis: Dazu zählen auch Bereiche, die nicht vollständig eingehaust oder überdacht sind (z.B. Außengehege) und Einrichtungen, die beweglich sind.

(3) Tiermaterialien sind Körper, Körperteile, Organe/Gewebe, Sekrete und Exkrete, die vom Versuchstier stammen.

(4) Kontaminierte Materialien sind alle Materialien (z.B. Einstreu) und Gegenstände (z.B. Käfige), die mit Versuchstieren, Tiermaterialien oder biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt gekommen sind.

(5) Zoonoseerreger sind sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können. Zoonosen sind Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können.

In der EG-Richtlinie 2003/99/EG und den TRBa 462 und 466 sind die Zoonoseerreger entsprechend ausgewiesen [1, 2].

(6) Kontrollbereich ist ein Bereich der Schutzstufe 4, für den strenge Anforderungen gelten, da aufgrund der stattfindenden Tätigkeiten ein hohes Sicherheitsrisiko besteht. Er darf nur zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der vorgesehenen Betriebsvorgänge durch berechtigtes fachkundiges Personal betreten werden. Der regelhafte Zustand wird durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen aufrechterhalten.

(7) Vektor im Sinne dieser TRBa ist ein Organismus (z.B. blutsaugendes Insekt, Zecke), der Krankheitserreger von Wirt zu Wirt überträgt, ohne selbst zu erkranken.

(8) Im Übrigen sind in dieser TRBa die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind [3].

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber gemäß § 5 (1) BioStoffV vor Beginn der Tätigkeiten Informationen insbesondere über die Identität der eingesetzten bzw. möglicherweise vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe und die von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren (infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen) unter Berücksichtigung der spezifischen Tätigkeiten zu beschaffen. Informationen zum Infektionspotenzial gibt die Einstufung eines biologischen Arbeitsstoffes in eine Risikogruppe. Verbindliche Einstufungen enthalten die TRBa 460, 462, 464 und 466 [2]. Ist ein biologischer Arbeitsstoff dort nicht aufgeführt, hat der Arbeitgeber eine Einstufung entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik vorzunehmen. Die TRBa 450 enthält Kriterien für die Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen [2]. Die sensibilisierenden und toxischen Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe müssen zusätzlich ermittelt werden. Hinweise auf atemwegssensibilisierende Eigenschaften finden sich im Anhang III der EG-Richtlinie 2000/54/EG und in der TRBA/TRGS 406 [4, 2].

(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und zu dokumentieren. Eine allgemeine Anleitung für die Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten gibt die TRBa 400 [2].

(3) Da sich bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen die Belange des Arbeitsschutzes mit Drittschutz- und Umweltschutzbelangen überschneiden, sollten in der Gefährdungsbeurteilung auch der Schutz Dritter und der Umwelt (z.B. nach Infektionsschutzgesetz und Tierseuchenerregerverordnung) sowie ggf. weitere Gefährdungen berücksichtigt werden. Die jeweils notwendigen Maßnahmen müssen aufeinander abgestimmt werden.

3.2 Gefährdungen

(1) Versuchstiere sind Träger biologischer Arbeitsstoffe, unabhängig davon ob sie aus fremder oder eigener Zucht oder aus Wildfang stammen. Bei diesen biologischen Arbeitsstoffen handelt es sich um

  1. die autochthone Mikroorganismenflora, die die Körperoberfläche und Schleimhäute besiedelt und für das Versuchstier apathogen oder fakultativ (opportunistisch) pathogen ist und
  2. die symbiotisch vorliegenden Mikroorganismen des Verdauungstraktes (z.B. Bakterien und Protozoen bei Wiederkäuern) sowie
  3. Mikroorganismen, die für das Versuchstier obligat pathogen sein können.

Durch eine mikrobiologische Standardisierung der Versuchstiere kann die Mikroorganismenflora spezifisch kontrolliert/beeinflusst und damit auch eine gesundheitliche Gefährdung des Menschen und anderer Tiere minimiert werden.

(2) Eine gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten ist möglich durch die vorhandenen oder experimentell eingesetzten biologischen Arbeitsstoffe, die beim Menschen

  1. Infektionen oder Krankheiten, z.B. durch
    1. Zoonoseerreger,
    2. opportunistische Infektionserreger (u.a. Klebsiella spp.),
  2. Sensibilisierungen oder toxische Wirkungen

hervorrufen können.

Das Infektionsrisiko wird bestimmt durch die Eigenschaften des biologischen Arbeitsstoffes, den Infektionsverlauf und die Kontaktmöglichkeit zwischen Beschäftigtem und Versuchstier in Verbindung mit dem spezifischen Übertragungsweg. Gefährdungsrelevant sind der Umgang mit nicht charakterisierten Versuchstieren oder die Durchführung von Infektionsversuchen.

(3) Eine Verbreitung biologischer Arbeitsstoffe oder deren Übertragung auf Beschäftigte ist bei folgenden Tätigkeiten bzw. Ereignissen möglich:

  1. direkter Kontakt zu Versuchstieren (Umsetzen, Fixieren und Manipulieren),
  2. Staub- und Aerosolbildung (z.B. Wechsel der Einstreu, Wasser- und Nahrungsaufnahme der Tiere),
  3. Eingriffe, Behandlungen oder Sektionen an Versuchstieren bzw. Tierkörpern (z.B. durch Biss-, Stich- und Schnittverletzungen),
  4. Tätigkeiten mit Tiermaterialien (z.B. Untersuchung, Lagerung und Entsorgung),
  5. Kontakt mit kontaminierten Materialien,
  6. Einschleppen von biologischen Arbeitsstoffen und Vektoren,
  7. Entsorgung von kontaminierten flüssigen und festen Abfällen (z.B. Tiermaterialien),
  8. Desinfektions-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten.

(4) In der Versuchstierhaltung stellen tierische Proteine (z.B. Bestandteile von Haaren, Schuppen, Federn, Proteine aus Urin, Speichel, Serum) als luftgetragene Kontaminanten eine besondere Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten dar. Diese unterliegen nicht der BioStoffV, zählen aber nach der Gefahrstoffverordnung zu den atemwegssensibilisierenden Stoffen (s. TRGS 907, Begründungspapier zu Labortierstaub) [5]. Das Erkrankungsrisiko ist abhängig von der Herkunft dieser Stoffe (z.B. Maus, Ratte, Kaninchen), Alter und Geschlecht der Versuchstiere, der Art der Tätigkeit, den Lüftungsbedingungen und der Luftfeuchtigkeit. Es ist bei einer atopischen Disposition des Beschäftigten deutlich höher.

Der Labortierstaub kann auch biologische Arbeitsstoffe sowie Bruchstücke und Stoffwechselprodukte der biologischen Arbeitsstoffe enthalten.

Bei der Verwendung von Heu, Einstreu und Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs kann es ggf. auch zu Belastungen durch luftgetragene Schimmelpilze oder Aktinomyzeten kommen. Diese zählen zu den sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen. Daneben können in seltenen Fällen auch toxische Komponenten wie die Abbauprodukte von gramnegativen Bakterien (Endotoxine) oder von Schimmelpilzen (Glukane) auftreten (siehe auch TRBa 230 [2]).

3.3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung neben den eingesetzten oder zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffen

  1. die Art, die Herkunft und das Verhalten der Versuchstiere,
  2. der Krankheitsverlauf und die möglichen Übertragungswege,
  3. die Haltungsbedingungen,
  4. die Art der auszuführenden Tätigkeiten,
  5. die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition

zu erfassen und zu bewerten.

(2) Ausgehend von diesen Informationen sind die Tätigkeiten nach den Kriterien des § 2 (5) BioStoffV gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten zuzuordnen. Tätigkeiten z.B. im Rahmen der Versuchstierhaltung, der Probenahme oder der Entsorgung von Tiermaterialien sind in der Regel nicht auf einen bestimmten biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet und zählen damit zu den nicht gezielten Tätigkeiten. Die Aufbereitung von biologischen Arbeitsstoffen zur Inokulation und deren Applikation sind gezielte Tätigkeiten.

(3) Die Beurteilung muss über die tätigkeitsbezogenen Gefahren Aufschluss geben. Hinsichtlich der Infektionsgefährdung sind für die Tätigkeiten und/oder Tierräume Schutzstufen gemäß BioStoffV abzuleiten. Die Schutzstufe dient dabei der Ermittlung zusätzlicher Schutzmaßnahmen. Bei gezielten Tätigkeiten korrelieren die Risikogruppe der eingesetzten biologischen Arbeitsstoffe und die Schutzstufe. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist das Gefährdungspotenzial der zu erwartenden und die Gefährdung bestimmenden biologischen Arbeitsstoffe für die Schutzstufenzuordnung ausschlaggebend. Beispiele für eine Zuordnung zu Schutzstufen bei nicht gezielten Tätigkeiten werden unter Nummer 3.4 gegeben. Auf Grundlage der Bewertung sowie der Schutzstufenzuordnung sind die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen festzulegen.

(4) Unter Nummer 4 "Schutzmaßnahmen" sind die Schutzmaßnahmen aufgeführt, die beim Umgang mit Versuchstieren gemäß der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beachten und einzuhalten sind. Ziel dieser Schutzmaßnahmen ist, die Infektionsketten (Tier - Mensch) durch eine sichere Haltung und Isolation der Tiere zu unterbrechen. Hierzu ist die Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung des jeweiligen Übertragungsweges zu verhindern. Dabei finden auch Maßnahmen Berücksichtigung, die einen Schutz Dritter gewährleisten.

(5) Sind die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe tierpathogen, können entsprechend den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz anderer Tiere einschließlich landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich werden (vgl. Anlage 1).

3.4 Beispielhafte Zuordnung von nicht gezielten Tätigkeiten zu Schutzstufen

(1) Tätigkeiten mit Versuchstieren, bei denen kein Verdacht auf eine auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheit besteht, können der Schutzstufe 1 zugeordnet werden.

(2) Tätigkeiten mit Versuchstieren, die infektionsverdächtig im Hinblick auf obligat humanpathogene biologische Arbeitsstoffe sind, sind in der Schutzstufe 2 durchzuführen. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist ggf. auch eine höhere Schutzstufe notwendig.

(3) Tätigkeiten mit Primaten sind in der Schutzstufe 2 durchzuführen. Besteht ein Infektionsverdacht, ist in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ggf. auch eine höhere Schutzstufe notwendig.

(4) Tätigkeiten mit Versuchstieren, die bekanntermaßen Träger humanpathogener biologischer Arbeitsstoffe sind bzw. mit humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen infiziert wurden, sind einer Schutzstufe entsprechend der Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes zuzuordnen. Unter Umständen kann hiervon abgewichen werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass sich das Infektionsrisiko maßgeblich verringert hat. Dies kann z.B. der Fall sein,

  1. wenn die Immunantwort des infizierten Versuchstieres den biologischen Arbeitsstoff innerhalb einer gewissen Zeit eliminiert (transiente Infektion) oder
  2. wenn bei Infektionsexperimenten mit Parasiten nicht mit den entsprechenden Vektoren gearbeitet wird oder
  3. wenn mit abgeschwächten Laborstämmen bzw. Stämmen gearbeitet wird, die bekannte Virulenzgene verloren haben (vgl. auch entsprechende Anmerkungen in den TRBa 460-466 [2]).

(5) Ggf. kann bei einem Infektionsexperiment auch zwischen der Schutzstufenzuordnung der einzelnen Tätigkeiten differenziert werden. So ist beispielsweise die Haltung von Versuchstieren, die mit humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 infiziert wurden (oder bekannterweise Träger von diesen sind) und die nicht in der Lage sind, diese biologischen Arbeitsstoffe abzugeben, in der Schutzstufe 1 möglich. Experimentelle Schritte wie Probennahmen oder Operationen an diesen Tieren, die mit Kontakten zu infektiösem Tiermaterial verbunden sind, erfordern jedoch die Bedingungen der Schutzstufe 2.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeines

(1) Die Maßnahmen dieser TRBa setzen voraus, dass zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, die betriebliche Praxis und die Qualität der Tierhaltung den geltenden Vorschriften und Leitlinien entsprechen [6].

(2) Durch die Verwendung von Tieren mit einem definierten Gesundheitszustand und aus kontrollierten Beständen kann eine mögliche Gefährdung durch vorhandene biologische Arbeitsstoffe verringert werden. Der Arbeitgeber, der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen lässt, hat zu prüfen, ob experimentell eingesetzte biologische Arbeitsstoffe mit Gesundheitsgefährdung durch solche mit geringerer Gesundheitsgefährdung ersetzt werden können.

(3) Die Anwendung technischer Schutzmaßnahmen hat grundsätzlich Vorrang vor dem Einsatz organisatorischer Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstung, wie Atemschutz, ist zu tragen, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht zur Erreichung des Schutzzieles ausreichen.

(4) Wurde die angewandte Sicherheitstechnik fortentwickelt, hat sie sich bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch, so ist die Schutzmaßnahme dieser Fortentwicklung innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.

(5) Bei Tätigkeiten mit Versuchstieren ist eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.

Die Betriebsanweisung soll folgende Punkte beinhalten:

  1. Maßgebliche biologische Arbeitsstoffe, mögliche Gesundheitsgefahren, Tätigkeiten mit Gefährdung,
  2. Anweisungen zur Verhinderung der Freisetzung, notwendige Schutzmaßnahmen einschließlich Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Immunisierung,
  3. Verhalten im Notfall, bei Verletzungen, bei Unfällen und Betriebsstörungen,
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  5. sachgerechte Entsorgung kontaminierter fester und flüssiger Abfälle.

Es ist ein Hautschutzplan zu erstellen, in dem die Gefahren für die Haut dargestellt und die anzuwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel enthalten sind. Die Beschäftigten sind darüber zu unterweisen.

(6) Für Tätigkeiten ab der Schutzstufe 2 ist ein Hygieneplan zu erstellen und sind wirksame Desinfektionsverfahren einzusetzen.

(7) Alle in Tierräumen tätigen Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten von Fremdfirmen und sonstige Personen (z.B. Praktikanten) sind vor Beginn und danach regelmäßig, mindestens jedoch bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeit, über die bei ihren Tätigkeiten durch biologische Arbeitsstoffe auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Es ist sicherzustellen, dass sie mit den örtlichen Gegebenheiten, Regeln und Verfahren vertraut sind.

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen mit Gefährdungspotenzial erfolgt die Unterweisung jährlich auf Grundlage der Betriebsanweisung und des Hygieneplanes. Im gleichen Rahmen ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherzustellen (siehe Nummer 5.2). Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Hinweis: Werden Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber (z.B. Reinigungsfirmen, Bau- und Instandhaltungsfirmen) tätig, ist die Koordinationspflicht nach § 8 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) zu beachten. Die Schutzmaßnahmen dieser TRBa einschließlich der Unterweisung sind tätigkeitsbezogen zwischen den beteiligten Arbeitgebern abzustimmen und anzuwenden. Verantwortlichkeiten sind schriftlich zu fixieren.

(8) Gehen von den verwendeten bzw. zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffen sensibilisierende oder toxische Wirkungen aus oder liegt eine Exposition gegenüber atemwegssensibilisierenden pflanzlichen und tierischen Stoffen (z.B. Futtermittel, Tierhaare) vor, sind unabhängig von der Schutzstufe die Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so auszuwählen und zu gestalten, dass diese Stoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden oder die Exposition so weit als möglich minimiert wird. Dies kann z.B. durch eine geschlossene Käfighaltung, Käfigwechselstationen, absaugende Vorrichtungen zum Säubern von Käfigen, optimierte Luftführung der Tierräume usw. erfolgen. Ggf. sind die aufgrund des Infektionsrisikos ermittelten Schutzmaßnahmen zu ergänzen.

Hinweis: Schutzmaßnahmen bei atemwegssensibilisierenden Stoffen siehe TRBA/TRGS 406 [2] und Anforderungen an Käfigwechselstationen siehe Stellungnahme des ABAS [7].

(9) Bei der Umsetzung der Maßnahmen dieser TRBa müssen die Gegebenheiten vor Ort und die Art der Tätigkeit berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann von den Schutzmaßnahmen dieser TRBa abgewichen werden, wenn es das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zulässt oder gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen.

(10) Werden laborspezifische Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Anwendungsbereich dieser TRBa durchgeführt, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob entsprechend der TRBa 100 schutzstufen- und tätigkeitsbezogen ergänzende Schutzmaßnahmen festzulegen und einzuhalten sind. Es sind mindestens die "Grundregeln guter mikrobiologischer Technik" der TRBa 100 Anhang 1 einzuhalten [2].

4.2 Schutzstufe 1

Bei Tätigkeiten in Tierräumen der Schutzstufe 1 ist in der Regel nicht von einer Infektionsgefährdung für den Beschäftigten auszugehen. Deswegen reicht es aus, unter Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen den bestimmungsgemäßen Betrieb folgendermaßen sicherzustellen:

(1) Die Tiere sind in Tierräumen artgerecht und fluchtsicher zu halten. Ggf. sind speziesspezifische Fluchtsperren einzurichten.

(2) Die Tierräume müssen über eine ausreichende Lüftung verfügen und an die jeweilige Tierart angepasst klimatisiert sein. Tierräume sowie das sich darin befindliche Inventar müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und ggf. zu sterilisieren sein. Das Inventar sollte auf das absolut Notwendige beschränkt werden.

Hinweis: Bei der Haltung von Versuchstieren auf Versuchsgütern u.ä. ist ggf. die Bewirtschaftung nach den Standards landwirtschaftlicher Betriebe ausreichend.

(3) Die Tiere müssen leicht und versuchsbezogen identifizierbar sein.

(4) Tierräume müssen als solche gekennzeichnet und mit dem Hinweis auf geregelte Zutrittsbeschränkungen versehen sein.

(5) Ein Eindringen von Wildformen der entsprechenden Versuchstierarten muss ausgeschlossen sein. Arthropoden und Nager sind in geeigneter Weise zu bekämpfen.

(6) Tiermaterial sowie kontaminierte Materialien sind so zu transportieren, dass Verunreinigungen der Umgebung auf das geringst mögliche Maß reduziert werden.

(7) Tierkäfige und alle mit den Versuchstieren direkt oder indirekt in Kontakt gekommenen Materialien sind nach Gebrauch sachgerecht zu desinfizieren und zu reinigen.

(8) Kanülen, spitze und scharfe Gegenstände und Glaswaren sollen nur wenn unbedingt nötig benutzt werden. Zur Entsorgung sind benutzte Kanülen, spitze und scharfe Instrumente in durchstichsicheren und festverschließbaren Behältnissen zu sammeln und zu entsorgen. Kanülen dürfen nicht in die Hülle zurückgesteckt werden.

Hinweis: Anforderungen an durchstichsichere Behältnisse siehe Anlage 2 dieser TRBA.

(9) Die Hände sind nach dem Kontakt mit Tieren oder Tiermaterial sowie nach Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zwischen den Arbeitsschritten zu desinfizieren und/oder zu waschen.

(10) Bei Verletzungen infolge von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Tieren sind Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, der Verantwortliche zu informieren und ggf. medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

(11) Nahrungs-, Genuss- oder Arzneimittel und Kosmetika dürfen in Tierräumen nicht aufbewahrt oder konsumiert bzw. aufgetragen werden. Medizinische Hilfsmittel (z.B. Kontaktlinsen und Hörgeräte) müssen bereits vor Betreten der Tierräume eingesetzt worden sein.

(12) Es sind geeignete Schutzkleidung und geeignetes Schuhwerk zu tragen. Falls erforderlich, ist versuchstierbezogene persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schürze, Lederhandschuhe) zu tragen, die vor Verlassen des Tierraumes zu säubern oder abzulegen ist.

(13) Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutz- und Straßenkleidung sind vorzusehen.

(14) Flüssige und feste Abfälle einschließlich Tierkörper sind sachgerecht und unschädlich zu sammeln und zu entsorgen.

4.3 Schutzstufe 2

Die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 dienen der Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, die beim Menschen Infektionskrankheiten hervorrufen können.

Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 sind die folgenden Maßnahmen einzuhalten.

(1) Die Tierräume sind von anderen Räumen baulich zu trennen sowie zusätzlich mit dem Warnzeichen "Biogefährdung" zu kennzeichnen.

Hinweis: Warnzeichen W 016 "Warnung vor Biogefährdung" entsprechend Anlage 1 ASR a 1.3 [8].

(2) In Tierräumen, in denen infizierte Tiere untergebracht sind, sollen keine anderen Tiere gehalten werden, es sei denn, Kreuzkontaminationen sind nicht möglich (z.B. bei Nutzung spezieller Haltungssysteme wie z.B. IVC [individually ventilation cages]-Systeme).

(3) Oberflächen, mindestens jedoch Arbeitsflächen und angrenzende Wandflächen, Fußböden sowie Flächen an Geräten, Apparaten und Haltungssystemen, die mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können, müssen leicht zu reinigen und sollen beständig gegenüber den eingesetzten Stoffen und Reinigungsmitteln sein.

(4) Fixationsvorrichtungen zur gefahrlosen Handhabung der Tiere sind bereitzuhalten.

(5) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung, für den Fall, dass die Allgemeinbeleuchtung ausfällt, vorzusehen (z.B. zur sicheren Beendigung der Arbeiten, Befriedung der Tiere).

(6) Im Tierraum ist ein Desinfektionsmittelspender für die Händedesinfektion bereitzustellen. Nach Abschluss der Arbeit sind die Hände, auch nach dem Tragen von Handschuhen, zu desinfizieren. Zur Reinigung der Hände ist eine Handwaschgelegenheit mit Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, vorzugsweise im Tierraum, vorzusehen. Ist dies nicht möglich, ist sie im angrenzenden Bereich zu installieren. Wasserarmaturen und Spender sind vorrangig handbedienungslos einzurichten. Hautschutz- und Hautpflegemittel sind außerhalb des Tierraumes zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei Tätigkeiten, bei denen Aerosole entstehen können, durch die biologische Arbeitsstoffe übertragen werden können, sind spezifische, auf den biologischen Arbeitsstoff bezogene und hinsichtlich des Personenschutzes geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen (z.B. die Verwendung einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank oder einer geeigneten Käfigwechselstation). Sind technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht anwendbar, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen (z.B. mindestens partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 und Gesichtsschutz).

Hinweis: Die Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahme ist durch eine einwandfreie technische Beschaffenheit und Aufstellung, eine regelmäßige Wartung, Instandhaltung und Prüfung sicherzustellen [9]. Anforderungen an Käfigwechselstationen sind der entsprechenden Stellungnahme des ABAS zu entnehmen [7].

(8) Das Eindringen von relevanten Vektoren ist zu verhindern.

(9) Der Tierraum ist regelmäßig, Arbeitsflächen sind nach Beendigung der Tätigkeit, Tierkäfige und andere Einrichtungen zur Tierhaltung sowie kontaminierte Arbeitsgeräte sind nach Gebrauch chemisch oder thermisch zu dekontaminieren und zu reinigen. Ein ausreichend dimensionierter und für die Anforderungen der Versuchstierhaltung geeigneter Autoklav sollte räumlich nah und möglichst im umgrenzten Gebäudekomplex vorhanden sein.

Hinweis: Zum innerbetrieblichen Transport siehe (12).

(10) Kontaminierte Prozessabluft, z.B. vom Autoklaven, darf nicht unbehandelt in den Arbeitsbereich abgegeben werden. Sie muss durch geeignete Verfahren (z.B. Sterilfiltration, thermische Abluftbehandlung) dekontaminiert werden.

Hinweis: Zur Behandlung der Abluft von Autoklaven siehe Stellungnahme des ABAS [10].

(11) Abfälle, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, aus solchen bestehen oder solche erfahrungsgemäß übertragen können, einschließlich Tierkörper, sind in geeigneten Behältern zu sammeln und vor bzw. mit der Beseitigung zu inaktivieren.

(12) Der innerbetriebliche Transport von biologischen Arbeitsstoffen und Tiermaterialien, die diese enthalten, hat in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und von außen desinfizierbaren Gefäßen zu erfolgen, die dauerhaft beschriftbar bzw. etikettierbar sind. Sie dürfen sich durch äußere Einwirkungen nicht versehentlich öffnen lassen.

Hinweis: Die Beförderung (außerbetrieblicher Transport) von Krankheits-/Tierseuchenerregern und Tierkörpern/Stoffen, die diese enthalten (können), unterliegt den Gefahrgutvorschriften. Nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz bzw. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) bzw. auf der Schiene ( RID) anzuwenden. Für den Lufttransport gelten die IATA-Gefahrgutvorschriften. Darüber hinaus sind die firmenspezifischen Transportvorschriften der Deutschen Post und der Kurierdienste zu beachten.

(13) Persönliche Schutzausrüstung ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Tätigkeit und des Übertragungsweges auszuwählen, zu tragen und bei Verlassen des Tierraumes abzulegen. Ist ein Hautkontakt zu potenziell infektiösen Tiermaterialien, kontaminierten Materialien und Oberflächen nicht auszuschließen, sind Schutzhandschuhe zu tragen.

Kontaminierte Schutzkleidung und Schuhwerk sind gefahrlos zu sammeln, zentral zu dekontaminieren und zu reinigen oder zu entsorgen.

(14) Vor Instandhaltungsarbeiten sind die Arbeitsbereiche einschließlich der zu wartenden Geräte und Einrichtungen zu dekontaminieren, so dass diese Arbeiten ungefährdet durchgeführt werden können. Ist keine vollständige Dekontamination möglich, ist geeignete Schutzkleidung für die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu unterweisen (vgl. Nummer 4.1 Absatz 7). Die verantwortliche Person hat eine schriftliche Freigabe zu erteilen.

(15) Die Verwendung von spitzen und scharfen Arbeitsgeräten ist auf das absolut notwendige Maß einzuschränken. Es ist zu prüfen, ob es alternative Verfahren gibt und inwieweit die Gefahr durch Stich- und Schnittverletzungen beispielsweise durch die Verwendung von Instrumenten mit Sicherheitsmechanismen verringert werden kann.

Hinweis: Anforderungen an sichere Instrumente, der Umgang mit benutzten Instrumenten und das Verhalten bei Unfällen siehe Anlage 2 dieser TRBA.

4.4 Schutzstufe 3

Die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 dienen der Verhinderung einer Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, die beim Menschen schwere Infektionskrankheiten hervorrufen können.

Zusätzlich zu den Maßnahmen der Schutzstufe 2 sind die folgenden Anforderungen einzuhalten.

4.4.1 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3

(1) Die Tierräume sind von anderen Arbeitsbereichen durch eine Schleuse mit zwei selbstschließenden und gegeneinander verriegelten Türen zu trennen. Für die Desinfektion und Reinigung der Hände müssen in der Schleuse ein Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender vorhanden sein. Wasserarmaturen und Spender müssen ohne Handberührung bedienbar sein. Sind z.B. in der Großtierhaltung Personenschleusen mit (Zwangs-)Dusche vorgesehen, kann das Waschbecken auch im Tierraum, vorzugsweise im Ausgangsbereich und für die Tiere nicht zugänglich, angebracht werden.

Hinweis: Inwieweit bei bestimmungsgemäßem Betrieb und unter Beachtung der organisatorischen Schutzmaßnahmen in der Schleuse kontaminierte Abwässer anfallen, ist im Einzelfall zu klären.

(2) In der Schleuse ist die für die Schutzstufe 3 vorgesehene persönliche Schutzausrüstung einschließlich geeigneter Schutzkleidung anzulegen und nach der Beendigung der Tätigkeit in der Schleuse abzulegen. Geeignete, dekontaminierbare Sammelbehälter sind bereitzustellen.

(3) In den Tierräumen ist ein ständiger, kontrollierter Unterdruck aufrechtzuerhalten. Der jeweils vorhandene Unterdruck muss vor Ort leicht überprüfbar sein und durch ein Alarmsystem mit optischem und/oder akustischem Alarm überwacht werden. Die Abluft muss über geeignete Hochleistungsschwebstoff-Filter oder über eine vergleichbare Einheit filtriert werden. Die Rückführung kontaminierter Abluft in Arbeitsbereiche ist unzulässig. Ein Filterwechsel sollte ohne Unterbrechung der Einschließungsmaßnahmen möglich sein. Dies ist bei der Planung der Lüftungsanlage zu berücksichtigen.

Hinweis: Zum Einsatz von HEPA-Filtern in raumlufttechnischen Anlagen siehe Stellungnahme des ABAS [11].

(4) Für Tätigkeiten mit bzw. an entsprechend infizierten Versuchstieren, Tiermaterialien oder kontaminierten Materialien ist eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank (MSW) oder eine im Personenschutz vergleichbare Einrichtung oder eine andere geeignete Einrichtung z.B. entsprechende Unterdruckisolatoren oder geeignete IVC-Systeme (beispielsweise BCU - biocontainment units) zu verwenden. Ist dies aufgrund der Tätigkeit oder Größe der Versuchstiere nicht realisierbar, sind entsprechende persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(5) Beim Auswechseln von Filtern müssen diese entweder am Einbauort sterilisiert oder zwecks späterer Sterilisierung kontaminationsarm in einen luftdichten, für die endgültige Sterilisierung oder Verbrennung geeigneten Behälter verpackt werden, so dass eine Infektion des Wartungspersonals und anderer Beschäftigter ausgeschlossen werden kann.

Hinweis: Bei MSW oder Tierkäfigwechselstationen ist durch eine Gefährdungsbeurteilung die Art des Ausbaues und der Dekontamination festzulegen. Zum Wechsel, Inaktivierung und Entsorgung siehe Stellungnahme des ABAS [12].

(6) Fenster müssen dicht, bruchsicher und dürfen nicht zu öffnen sein.

(7) Die Tierräume, einschließlich der Raumlufttechnik, müssen zum Zwecke der Begasung abdichtbar sein.

(8) In Tierräumen anfallende Abwässer sind grundsätzlich einer thermischen Nachbehandlung zu unterziehen: je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung durch eine zentrale Abwassersterilisation oder durch Sammeln der Abwässer in Auffangbehältern und anschließendes Autoklavieren. Alternativ können auch andere validierte Inaktivierungsverfahren eingesetzt werden.

(9) Für sicherheitsrelevante Einrichtungen (z.B. Lüftungsanlagen, Unterdruckisolator, Notruf- und Überwachungseinrichtungen) ist eine Notstromversorgung einzurichten.

(10) Im Bereich der Schutzstufe 3 muss ein geeigneter Autoklav, vorzugsweise ein Durchreicheautoklav oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit vorhanden sein. Die Entnahmeseite sollte öffentlich nicht zugänglich sein.

(11) Bei der Planung sicherheitsrelevanter Einrichtungen, wie z.B. der raumlufttechnischen Anlage, der Abwasserinaktivierungsanlage und des Autoklaven, ist prinzipiell das Vorgehen bei Wartungen und Störungen zu berücksichtigen.

(12) Der Zutritt zu den Tierräumen ist vom Verantwortlichen auf die Personen zu beschränken, die für die Durchführung der Versuche erforderlich sind. Die Anwesenheit der Personen ist zu dokumentieren. In begründeten Einzelfällen genehmigt der Verantwortliche den Zugang anderer Personen unter fachkundiger Aufsicht.

(13) Eine Person darf nur dann alleine im Tierraum arbeiten, wenn die Handhabung der Versuchstiere allein sicher beherrschbar ist und eine von innen zu betätigende, leicht erreichbare Alarmanlage oder ein anderes geeignetes Überwachungssystem vorhanden ist.

Hinweis: Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Alleinarbeit ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, bei der die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:

(14) Das Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen sind in einem Notfallplan zu regeln.

(15) Bei der Entsorgung von Tierkörpern und Tiermaterial ist Folgendes zu beachten:

  1. Tierkörper und Tiermaterial sind vor/mit der Entsorgung zu sterilisieren. Die Sterilisierung hat durch Verbrennen oder durch ein sonstiges, in gleicher Weise geeignetes Verfahren zu erfolgen. Dabei muss sichergestellt sein, dass auch die Kernschichten erfasst werden.
  2. Ist die Sterilisierung in den Tierräumen nicht möglich, hat der Transport in dicht geschlossenen und gegen Bruch gesicherten Behältern zu erfolgen, die bei der Ausschleusung außen zu desinfizieren sind.

Hinweis: Standardautoklavierprogramme sind nur wirksam bei nicht gefrorenen Tierkörpern und Tiermaterialien mit einem maximalen Materialdurchmesser von 5 cm.

4.4.2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichnet sind

Bestimmte biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, die normalerweise nicht über den Luftweg übertragen werden, wurden im Rahmen der gemeinschaftlichen Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen mit zwei Sternchen versehen. Für diese ist die Verknüpfung von Schutzstufe und Schutzmaßnahmen nach RL 2000/54/EG nicht zwingend. Den Mitgliedstaaten obliegt es, unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften der betroffenen biologischen Arbeitsstoffe, zu prüfen, auf welche Maßnahmen verzichtet werden kann. Im Folgenden sind die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 (**), die in der Schutzstufe 3 durchgeführt werden müssen, zusammengefasst.

(1) Grundsätzlich sind die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 entsprechend Nummer 4.4.1 einzuhalten, wobei auf folgende Maßnahmen verzichtet werden kann:

  1. Unterdruck,
  2. Abluftfiltration der Raumluft mit Hochleistungsschwebstoff-Filtern,
  3. Autoklav innerhalb des direkten Arbeitsbereiches,
  4. die generelle Inaktivierung der Abfälle und Abwässer, wobei sichergestellt sein muss, dass eine Inaktivierung der kontaminierten festen und flüssigen Abfälle gewährleistet ist,
  5. Abdichtbarkeit zum Zwecke der Begasung,
  6. eine Personenschleuse.

Die mikroorganismenbezogenen Schutzmaßnahmen für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 (**) im Anhang 2 der TRBa 100 sind zu berücksichtigen [2] (zu TSE-Erregern siehe auch ABAS-Beschluss 603 [13]).

(2) Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ist zu entscheiden, ob eventuell vorhandene Fenster ständig oder während bestimmter Tätigkeiten geschlossen zu halten sind.

4.5 Schutzstufe 4

Die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 4 dienen der zuverlässigen Verhinderung einer Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, die beim Menschen lebensbedrohende, nicht behandelbare Infektionskrankheiten hervorrufen können.

Zum Schutz der Beschäftigten, Dritten und der Umwelt sind die nachfolgend beschriebenen Anforderungen einzuhalten.

Hinweis: Die Haltung von Versuchstieren unter Bedingungen der Schutzstufe 4 ist sehr selten und ggf. in Verbindung mit Infektionsexperimenten in Forschungslaboratorien geplant. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn eine Laboreinheit der Schutzstufe 4 entsprechend TRBa 100 über ein oder mehrere Funktionsräume verfügt, in denen Versuchstiere in Isolatoren gehalten werden. Zusätzlich zu den Anforderungen der Schutzstufe 4 der TRBa 100 kommen dann die Absätze 7, 16 (2. Satz), 20, 21, 26, 27, 28 von Nummer 4.5 der TRBa 120 zur Anwendung.

Bauliche und technische Anforderungen

(1) Tierräume der Schutzstufe 4 müssen eine sichere bauliche Abtrennung zu anderen Arbeitsbereichen oder Außenbereichen aufweisen. Dies kann durch Errichtung eines separaten Gebäudes oder durch bauliche Abschottung eines Gebäudeteils erfolgen.

(2) Die Tierräume müssen über ein Schleusensystem von mindestens drei Schleusenkammern vom übrigen Bereich getrennt sein. Tierräume und Schleusensystem bilden den Kontrollbereich. Sind die Tierräume der Schutzstufe 4 baulich mit Laboratorien der Schutzstufe 4 verknüpft, so kann auch ein gemeinsames Schleusensystem vorgesehen werden.

Hinweis: Es ist u. U. sinnvoll, bei der Planung eines Schutzstufe-4-Bereiches mit mehreren Tierräumen zwei Schleusensysteme vorzusehen. Dies ermöglicht das Abschalten eines Teils des Schutzstufe-4-Bereiches bei Weiternutzung der übrigen Räume. Zudem ist die Fluchtwegsituation verbessert.

(3) Schleusensystem und Tierräume müssen über einen kontrolliert gestaffelten Unterdruck verfügen, der zu den Tierräumen hin zunimmt. Der im Schleusensystem und den Tierräumen jeweils vorhandene Unterdruck muss von innen wie außen leicht überprüfbar sein und durch ein Alarmsystem mit optischem und akustischem Alarm überwacht werden.

(4) Das Schleusensystem muss über folgende Komponenten verfügen:

  1. eine äußere Schleusenkammer zum Ausziehen der Straßenkleidung und zum Anlegen von Unterkleidung, hier oder in einer zusätzlichen Schleusenkammer muss sich eine Personendusche befinden,
  2. eine mittlere Schleusenkammer (Anzugraum) zum An- und Ablegen der Vollschutzanzüge und
  3. eine innere Schleusenkammer, in der sich eine Desinfektionsdusche zur Dekontamination der Vollschutzanzüge nach dem Verlassen der Tierräume befindet.

Die Türen des Schleusensystems müssen dicht, selbstschließend und gegeneinander verriegelt sein, sodass das gleichzeitige Öffnen nicht möglich ist.

(5) Eine Einrichtung zum Ein- oder Ausschleusen von Material ist vorzusehen (z.B. begasbare Materialschleuse oder Tauchtank).

(6) Die raumlufttechnische (RLT-)Anlage des Kontrollbereiches muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. sie ist autark von sonstigen RLT-Anlagen zu führen,
  2. sie muss rückschlagsicher und redundant ausgeführt sein und über eine unterbrechungsfreie Notstromversorgung verfügen,
  3. das Zu- und Abluftsystem muss so konzipiert sein, dass keine kontaminierte Luft, auch bei Ausfall von Ventilatoren, unkontrolliert entweichen kann,
  4. Zu- und Abluft sind durch jeweils zwei in Serie geschaltete Hochleistungsschwebstoff-Filter zu leiten und durch gasdichte Klappen abzusichern,
  5. die einwandfreie Funktion der Filter muss im eingebauten Zustand überprüfbar sein,
  6. die Zu- und Abluftkanäle müssen gasdicht und für eine Begasung geeignet sein und
  7. die Kanalwege sollten möglichst kurz sein und unmittelbar am Kontrollbereich angrenzen oder sich im Kontrollbereich befinden.

Hinweis: Zum Einsatz von HEPA-Filtern in raumlufttechnischen Anlagen siehe Stellungnahme des ABAS [11].

(7) In die Planung der RLT-Anlage ist Folgendes einzubeziehen:

  1. das Konzept zur Raumdesinfektion (z.B. Begasung) und zur Begasung der RLT-Anlage (einschließlich der Filteranlagen),
  2. der gefahrlose (kontaminationsarme) Filterwechsel,
  3. dass ein Filterwechsel ohne Verletzung des Sicherheitsstandards möglich ist, da der Kontrollbereich anderenfalls vorher stillgelegt und desinfiziert werden müsste, und
  4. das Vorgehen bei Störungen und Wartungsarbeiten.

Hinweis: Die klimatischen Außenbedingungen sind im Hinblick auf die Betriebsanforderungen der RLT-Anlage zu berücksichtigen.

Bei größeren Anlagen ist es zweckmäßig, die RLT-Anlage so zu unterteilen, dass im Störungsfall bzw. während der Wartungsarbeiten ein Teilbetrieb möglich ist.

(8) Bei der Planung sonstiger sicherheitsrelevanter technischer Anlagen, wie z.B. der Abwasserbehandlungsanlage und des Durchreicheautoklaven, ist prinzipiell auch das Vorgehen bei Störungen und bei Wartungsarbeiten zu berücksichtigen.

(9) Alle Durchtritte von Ver- und Entsorgungsleitungen müssen abgedichtet sein und die Gas- bzw. Flüssigkeitsleitungen sind gegen Rückfluss der Medien zu sichern (z.B. Hochleistungsschwebstoff-Filter bzw. Rückschlagventil).

Hinweis: Vorzugsweise sind zur Abdichtung der Durchtritte demontierbare Dichtungen zu verwenden.

(10) Sofern im Kontrollbereich Sichtverbindungen vorhanden sind, müssen diese dicht und bruchsicher sein.

(11) Der Kontrollbereich muss zum Zweck der Enddesinfektion sicher begasbar sein, so dass eine wirksame Desinfektion durchgeführt werden kann.

(12) Alle Oberflächen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und gegen die verwendeten Desinfektionsmittel und Chemikalien beständig sein. Sie müssen glatt und fugenlos beschaffen sein. Ecken und Kanten der Tierräume sollen aus Gründen der leichteren Reinigung/Desinfektion vorzugsweise gerundet sein.

(13) Zur Vorbereitung von Proben, zur Applikation und zur weiteren Handhabung entsprechend infizierter Tiere muss eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank zur Verfügung stehen. Lässt die Größe der Tiere oder die Art der Tätigkeit eine Handhabung unter der mikrobiologischen Sicherheitswerkbank nicht zu, ist eine andere vom Personenschutz vergleichbare Einrichtung zu verwenden. Sofern dies, z.B. bei Großtieren, nicht realisierbar ist, ist zu prüfen, inwieweit weitergehende Schutzmaßnahmen notwendig sind.

(14) In den Tierräumen muss ein ausreichend dimensionierter Durchreicheautoklav vorhanden sein, dessen Verriegelungsautomatik ein Öffnen der Tür nur zulässt, wenn der Sterilisationszyklus korrekt abgeschlossen ist. Die Inaktivierung kontaminierter Prozessabluft und des Kondenswassers muss gewährleistet sein.

Hinweis: Zur Behandlung der Abluft von Autoklaven siehe Stellungnahme des ABAS [10].

(15) Die im Kontrollbereich entstehenden Abwässer sind grundsätzlich einer geeigneten thermischen oder chemischthermischen Nachbehandlung zu unterziehen.

(16) Nach Anhang II (2) BioStoffV muss bei Einrichtungen der Schutzstufe 4, in denen mit Versuchstieren gearbeitet wird, ein Verbrennungsofen für Tierkörper vor Ort vorhanden sein.

Hinweis: Ggf. kann ein Ausnahmeantrag nach § 14 BioStoffV bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

(17) Für alle sonstigen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z.B. Atemluftversorgungssysteme der fremdbelüfteten Schutzanzüge und Überwachungseinrichtungen, ist eine unterbrechungsfreie Notstromversorgung einzurichten. Je nach Sicherheitsaspekten kann eine Anlage zur unterbrechungsfreien Stromversorgung notwendig sein.

(18) Der Kontrollbereich muss mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.

(19) Die Tierräume müssen über Sichtverbindungen oder eine Kameraüberwachung verfügen, die ausreichend Einsicht in alle Bereiche bieten. Eine Kommunikationseinrichtung nach außen, z.B. Wechselsprechanlage, muss vorhanden und sollte redundant ausgelegt sein.

Organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen

(20) Beschäftigte müssen bei Tätigkeiten in Tierräumen der Schutzstufe 4 durch einen fremdbelüfteten Vollschutzanzug geschützt sein, wobei die Atemluftversorgung durch eine autarke Luftzuleitung erfolgen sollte. Lassen die Gegebenheiten, z.B. bei der Haltung von Großtieren, dies nicht zu, ist zu prüfen, ob auch eine alternative Luftversorgung z.B. durch Pressluftatmer möglich ist.

Hinweis: Der Pressluftatmer sollte innerhalb des Schutzanzuges zu tragen sein, da die Dekontamination eines außerhalb des Schutzanzuges getragenen Pressluftatmers problematisch ist.

(21) Der Vollschutzanzug muss folgende Kriterien erfüllen:

  1. mechanische Eigenschaften: abriebfest, reißfest und luftundurchlässig (dabei sind von den Versuchstieren ggf. ausgehende mechanische Gefährdungen zu berücksichtigen),
  2. chemische Eigenschaften: beständig gegen das bei der Desinfektionsdusche verwendete Desinfektionsmittel,
  3. vorzugsweise angeschweißte Stiefel,
  4. vorzugsweise mit Befestigungsbügeln für Handschuhe.

(22) Zum Schutz der Hände müssen zwei Paar Handschuhe der Kategorie III (mindestens AQL < 1,5) getragen werden, wobei mindestens der äußere Handschuh an den Ärmelstulpen des Schutzanzuges dicht (z.B. Klemmbügelvorrichtung) befestigt werden muss.

Je nach Versuchstier ist ggf. weiterer Handschutz notwendig.

(23) Beschäftigte dürfen nicht alleine tätig sein, es sei denn, die Handhabung der Versuchstiere ist allein sicher beherrschbar und es besteht eine kontinuierliche Kommunikationsmöglichkeit (z.B. über headphones). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Bedingungen, unter denen Einzelarbeit möglich ist, konkret festzulegen.

Bei komplexen räumlichen Anlagen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darüber hinaus zu prüfen, ob aus Sicherheitsgründen mindestens zwei Personen zeitgleich arbeiten müssen.

(24) Durch geeignete Maßnahmen ist im Kontrollbereich sicherzustellen, dass

  1. nur fachkundige, befugte Beschäftigte Zutritt haben,
  2. der Zeitpunkt des Ein- und Ausschleusens der Beschäftigten direkt dokumentiert und die verrichteten Tätigkeiten zeitnah aufgezeichnet werden.

(25) Für alle Tätigkeiten, welche im Kontrollbereich stattfinden, müssen Arbeitsanweisungen nach § 12 (3) BioStoffV vorhanden sein. Dies betrifft insbesondere

  1. das Einschleusen und Ausschleusen,
  2. das Anlegen und Ablegen der Schutzkleidung sowie die entsprechenden Desinfektionsschritte,
  3. das Einschleusen von Tieren,
  4. die Entsorgung von Flüssig- und Festabfällen,
  5. das Vorgehen bei Unfällen, Betriebsstörungen,
  6. die Reparatur und Wartung.

(26) Das Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen sowie die entsprechenden Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten sind in einem Notfallplan zu regeln.

(27) Die Beschäftigten im Kontrollbereich sind vor der Aufnahme der Tätigkeit, nach längeren Tätigkeitspausen sowie bei Änderung der Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren zu unterweisen. Die Unterweisung muss die praktische Übung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten, Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren umfassen und ist zu dokumentieren.

Vorgehen beim Ein- und Ausschleusen

(28) Beim Ein- und Ausschleusen ist Folgendes zu berücksichtigen:

Einschleusen: Alle Bekleidungsstücke, Uhren und Schmuck sind in der ersten Schleusenkammer abzulegen und leichte Unterkleidung für den Vollschutzanzug anzulegen. Einmalhandschuhe werden angezogen. Der Schutzanzug und die Schutzhandschuhe werden in der mittleren Schleusenkammer angelegt. Die Tierräume werden durch die Desinfektionsdusche betreten, ohne dass diese betätigt wird. Nach dem Verlassen der Desinfektionsdusche wird diese einem Duschzyklus mit Dekontaminationsmittel und kurzer Wasserphase unterzogen.

Ausschleusen: Nach Beendigung der Arbeit erfolgt in der Desinfektionsdusche ein Duschzyklus mit Dekontaminationsmittel, durch den der Vollschutzanzug dekontaminiert wird. Nach einer Nachspülung mit Wasser wird dieser in der mittleren Schleusenkammer abgelegt und verbleibt in der Regel dort. Die Unterkleidung wird in der Personendusche abgelegt und eine Hygienedusche durchgeführt.

Hinweis: Bei der Desinfektionsdusche muss eine flächige Benetzung der gesamten Oberfläche des Schutzanzuges gewährleistet sein. Die Duschdauer muss die vollständige Dekontamination gewährleisten. Die anschließende Spülung mit Wasser muss das Dekontaminationsmittel vollständig entfernen, um Kontakte zu den entsprechenden chemischen Komponenten zu vermeiden.

5 Arbeitsmedizinische Prävention

5.1 Beteiligung des Arbeitsmediziners an der Gefährdungsbeurteilung

(1) Bei Tätigkeiten mit Versuchstieren sind, entsprechend der unter Nummer 3 beschriebenen Gefährdungen arbeitsmedizinische Fragestellungen zu beachten. Der Arbeitgeber hat deshalb zu prüfen, ob für eine fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinischer Sachverstand z.B. durch die Beteiligung des bestellten Betriebsarztes erforderlich ist.

(2) Arbeitsmedizinischer Sachverstand soll hinzugezogen werden, z.B. bei Tätigkeiten:

  1. mit experimentell eingesetzten humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen,
  2. bei denen sensibilisierende luftgetragene Stoffe auftreten,
  3. die spezielle Desinfektions- und Hygienemaßnahmen erfordern,
  4. die eine Organisation spezieller Erste-Hilfe-Maßnahmen und einer postexpositionellen Prophylaxe erfordern,
  5. bei denen eine arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung zu veranlassen ist,
  6. der Schutzstufen 2 oder 3, für die die Notwendigkeit von Angebotsuntersuchungen zu prüfen ist,
  7. die eine belastende persönliche Schutzausrüstung erfordern oder
  8. die mit zusätzlichen Belastungen der Haut verbunden sind. 5.2 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

(1) In die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung ist der bestellte Betriebsarzt bzw. der mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt einzubeziehen. Eine Beteiligung ist z.B. auch durch die Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Unterweisungsmaterialien gegeben.

(2) Die Beschäftigten müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung informiert und beraten werden, u.a. über:

  1. mögliche gesundheitliche Gefährdungen durch die relevanten biologischen Arbeitsstoffe. Dabei sind insbesondere
    1. die typischen bzw. mit der Tätigkeit verbundenen Übertragungswege,
    2. die möglichen Symptome und Krankheitsbilder,
    3. die Gefahren für werdende Mütter und
    4. die Vorbeugemaßnahmen und möglichen Schutzimpfungen zu berücksichtigen.
  2. Verhaltensregeln, z.B. zu Hygieneanforderungen, Hautschutz und -pflege und deren konsequente Umsetzung,
  3. erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (s. Nummer 5.3) bzw. Angebotsuntersuchungen, deren Untersuchungsumfang und Nutzen,
  4. Maßnahmen der Ersten Hilfe einschließlich der Postexpositionsprophylaxe und dem Vorgehen bei Schnitt- und Stichverletzungen sowie
  5. das Vorgehen bei Krankheitssymptomen, die ihre Ursache in der Tätigkeit haben können (z.B. Information des Hausarztes über die ausgeübte Tätigkeit, Mitteilung an den für die Arbeiten Verantwortlichen).

(3) Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Beschäftigten auch

  1. auf mögliche besondere Gefährdungen bei verminderter Immunabwehr z.B. durch:
    1. immunsuppressive Behandlung,
    2. gestörte Barrierefunktion der Haut,
    3. die Abwehr schwächende Erkrankungen, z.B. Diabetes mellitus, und
  2. auf individuelle gesundheitliche Situationen, die bei der Wahl von PSa berücksichtigt werden müssen,

hinzuweisen.

(4) Die möglichen sensibilisierenden Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe sowie sonstiger auftretender Allergene, wie luftgetragene tierische und pflanzliche Proteine, die entsprechende Symptomatik an den Atemwegen und an den Schleimhäuten oder der Haut sowie die gesundheitlichen Auswirkungen bei familiär bedingter Prädisposition oder bereits bestehenden allergischen Erkrankungen, sind darzustellen. Das Vorgehen bei auftretenden Symptomen ist zu vermitteln (z.B. Beratung durch Betriebsarzt, Tätigkeitswechsel).

(5) Die Beschäftigten sind hinsichtlich möglicher toxischer Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe, deren Vorkommen und der entsprechenden Symptomatik zu informieren (z.B. Organic Dust Toxic Syndrome durch Endotoxine in Versuchstierställen).

5.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorguntersuchung Pflichtuntersuchung

(1) Pflichtuntersuchungen im Anwendungsbereich dieser TRBa sind im Hinblick auf die
Infektionsgefährdung nach Anhang Teil 2 (1) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit den in der Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen zu veranlassen und sind Beschäftigungsvoraussetzung. Für nicht gezielte Tätigkeiten sind die Expositionsbedingungen der Spalte 3 des Anhangs Teil 2 (1) ArbMedVV zu beachten.

Hinweis: Tätigkeiten mit Versuchstieren sind im Rahmen der ArbMedVV den Bereichen Forschungseinrichtungen/Laboratorien zugeordnet.

(2) Im Rahmen der Pflichtuntersuchung muss ein Impfangebot mit entsprechender ärztlicher Beratung erfolgen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in der Tabelle im Anhang Teil 2 (1) ArbMedVV als impfpräventabel gekennzeichnet sind. Der Beschäftigte muss das Angebot einer Impfung nicht annehmen, da keine Impfpflicht besteht.

(3) Solange der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegen den jeweiligen biologischen Arbeitsstoff verfügt, muss eine Pflichtuntersuchung nicht durchgeführt werden.

(4) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Pflichtuntersuchungen gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben, z.B. bei:

  1. Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierräumen,
  2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von vier Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
  3. Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, Tätigkeiten, bei denen regelmäßig eine intensive bzw. häufige Hautreinigung erforderlich ist),
  4. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (z.B. partikelfiltrierende Halbmaske FFP3) oder der Gruppe 3 erfordern.

Angebotsuntersuchung

(1) Anlässe für Angebotsuntersuchungen nach Anhang Teil 2 (2) ArbMedVV bestehen in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 bzw. Schutzstufe 3, sofern sie nicht Inhalt des Anhangs Teil 2 (1) sind.

Dies gilt auch für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2, es sei denn, nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen. Von einer Infektionsgefährdung ist auszugehen, wenn von empfohlenen Schutzmaßnahmen abgewichen werden muss und die Vergleichbarkeit des Schutzniveaus nicht gegeben ist (z.B. wenn aufgrund der Größe des Versuchstieres oder der Art der Tätigkeit keine technischen Schutzmaßnahmen, wie Sicherheitswerkbank oder vergleichbare Einrichtungen, verwendet werden können).

Falls es sich um impfpräventable Erreger handelt, sollte die Untersuchung Impfangebote nach ärztlicher Beratung mit einschließen.

(2) Anlässe für Angebotsuntersuchungen bestehen auch ereignisbezogen, wenn

  1. als Folge einer Exposition gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind (z.B. Unfallereignisse mit blutübertragbaren Infektionserregern),
  2. eine Infektion aufgetreten ist, bei der die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht (siehe § 5 [2] ArbMedVV). Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

(3) Anlass für das Angebot einer Nachuntersuchung besteht auch am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Teil 2 (1) ArbMedVV zu veranlassen war. Dies gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn ausreichend Immunschutz besteht.

(4) Daneben können sich in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitere Anlässe für Angebotsuntersuchungen gemäß Anhang der ArbMedVV ergeben, z.B. bei:

  1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von einem Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub,
  2. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, Tätigkeiten, bei denen regelmäßig eine intensive bzw. häufige Hautreinigung erforderlich ist),
  3. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. partikelfiltrierende Halbmaske FFP2) erfordern.

Wunschuntersuchung

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Im Anwendungsbereich dieser TRBa kann dies z.B. bei Exposition gegenüber Bioaerosolen mit sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften oder bei Feuchtarbeit unter zwei Stunden je Tag der Fall sein.

Literatur

[1] Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates. ABl. Nr. L 325 v. 12.12.2003, S.31

[2] Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

TRBa 100 Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien

TRBa 230 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten

TRBa 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege

TRBa 450 Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe

TRBa 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen

TRBa 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen

TRBa 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen

TRBa 466 Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen

[3] Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

[4] Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. ABl. Nr. L 262 v. 17.10.2000, S. 21

[5] Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)
TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

[6] Gesetz zum europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere. BGBl II Nr. 46 vom 15.12.1990 S. 1486-1543; beachte Umsetzung Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. ABl. Nr. L 276 v. 22.10.2010, S. 33

[7] Stellungnahme zu Anforderungen an Käfigwechselstationen. Projektgruppe "Labortechnik" des ABAS

http://www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/ausdemABAS/Stellungsnahmen-Labortechnik.html

[8] Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

[9] Merkblatt Sichere Biotechnologie BGI 863: Sicheres Arbeiten an mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken, Hrsg.: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie.

[10] Stellungnahme zur Wahl der Autoklavenabluftbehandlung bei Neuanlagen, Nachrüstungen oder Ergänzung. Projektgruppe "Labortechnik" des ABAS

http://www.baua.de/cln103/de/Themenvon-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/ausdemABAS/Autoklaven. html

[11] Stellungnahme zum Einsatz von HEPA-Filtern in raumlufttechnischen Anlagen in Schutz-/Sicherheitsstufe 3 und 4 - Laboratorien und Tierhaltungsbereichen. Projektgruppe "Labortechnik" des ABAS

http://www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/ausdemABAS/Stellungsnahmen-Labortechnik.html

[12] Stellungnahme zum Wechsel, Inaktivierung und Entsorgung von Filtern aus mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken in TSE-Laboratorien. Projektgruppe "Labortechnik" des ABAS

http://www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/ausdemABAS/Stellungsnahmen-Labortechnik.html

[13] ABAS-Beschluss 603: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in TSE-Laboratorien.

[14] Biosafety and Biosecurity in the veterinary microbiology laboratory and animal facilities, in Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals, Chapter 1. 1.2 Hrsg.: World Organisation for Animal Health(OIE) 6th Edition (2008) http://www.oie.int/internationalstandardsetting/terrestrialmanual/accessonline/

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Sicherheitsmaßnahmen unter tierseuchenrechtlichen Aspekten  Anlage 1

Bei der Durchführung von Infektionsversuchen an Tieren ist außer dem Schutz des Menschen stets auch der Schutz der Haus- und Wildtierpopulationen vor Tierseuchen zu beachten.

Die wichtigste Rechtsgrundlage für Sicherheitsmaßnahmen unter tierseuchenrechtlichen Aspekten ist das Tierseuchengesetz.

Auf dieses Gesetz stützt sich die Tierseuchenerreger-Verordnung. Wer mit Tierseuchenerregern (vermehrungsfähigen Erregern oder Teilen von Erregern) arbeiten oder diese erwerben oder abgeben will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies ist die jeweils für das Veterinärwesen zuständige oberste Landesbehörde oder ggf. eine Behörde, welche dieser nachgeordnet ist. Auskünfte erteilt das zuständige Veterinäramt. Für Tierärzte und Ärzte gibt es in § 3 Tierseuchenerreger-Verordnung Erleichterungen für Arbeiten mit Erregern solcher Tierkrankheiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen. Welche Krankheiten anzeigepflichtig sind, ergibt sich aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen.

Für manche Tierseuchenerreger gibt es darüber hinaus spezielle Vorschriften, z.B. für die Maul- und Klauenseuche (MKS) die MKS-Verordnung. Mit dem Virus der MKS darf nur in bestimmten, von der EU gelisteten Hochsicherheitslaboratorien gearbeitet werden.

Nach § 9 Tierseuchengesetz sind Ausbrüche anzeigepflichtiger Tierseuchen oder ein Verdacht hierauf unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Diese Pflicht gilt für jeden, der für die betroffenen Tiere in irgendeiner Weise Verantwortung trägt. Sie gilt nur dann nicht, wenn die Erkrankung Gegenstand eines genehmigten wissenschaftlichen Versuches ist.

Darüber hinaus ist die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten zu beachten.

Auch bei übertragbaren Tierkrankheiten, die nicht der staatlichen Tierseuchenbekämpfung unterliegen (etwa nichtzoonotische Krankheiten bei Heimtieren), sollte stets das Übertragungsrisiko, etwa auf eigene Tiere der Beschäftigten, beachtet werden.

Tote Versuchstiere sind tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, national sind das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung zu beachten.

Über die beim Transport von Tierseuchenerregern und Stoffen, die diese enthalten können, stets anzuwendenden transportrechtlichen Vorschriften hinaus (siehe Nummer 4.3 [11]) ist ggf. die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung zu beachten.

Zur Beurteilung des Gefährdungspotenzials biologischer Arbeitsstoffe aus tierseuchenhygienischer Sicht können die TRBa 460-466, insbesondere die TRBa 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen" und die TRBa 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen", herangezogen werden. In diesen finden sich neben den für den Menschen relevanten Einstufungen zusätzlich Hinweise auf die Pathogenität für Tiere. Mit der Kennzeichnung j2, t3 oder t4" wird darauf verwiesen, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden können, die vergleichbar mit Schutzmaßnahmen der der Ziffer entsprechenden Schutzstufe sind und die ein Entweichen des biologischen Arbeitsstoffes bzw. infizierten Tieres in die äußere Umgebung bzw. andere Arbeitsbereiche minimieren/verhindern. Die Zuordnung kann für Tiere um mehrere Stufen über der für Menschen liegen, z.B. bei den Viren der Maul- und Klauenseuche oder der Afrikanischen Schweinepest. Die sich daraus ergebenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sollten in Absprache mit der zuständigen Behörde festgelegt werden. Hierzu können die Empfehlungen der World Organisation for Animal Health (OIE) [14] bzw. auch die vorliegende TRBa 120 herangezogen werden (vgl. Tabelle 1).

Mit Fragen zum Risikomanagement bei Tierversuchen mit für landwirtschaftliche Nutztiere gefährlichen Erregern kann man sich an das zuständige Veterinäramt und an das Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) wenden (www.fli.bund.de).

Es ist stets die jeweils geltende Fassung der o.g. Vorschriften anzuwenden. Da tierseuchenrechtliche Vorschriften häufig überarbeitet werden, sollte im Zweifelsfall beim zuständigen Veterinäramt nachgefragt werden.

Tab.1: Übersicht zu möglichen Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit tierpathogenen biologischen Arbeitsstoffen aus tierseuchenhygienischer Sicht auf Basis der Empfehlungen der World Organisation for Animal Health (OIE Terrestrial Manual 2008)

Sicherheitsmaßnahmen1 Biologische Arbeitsstoffe mit der Bemerkung2 3
t2/n2 t3 t4
1. Räumliche Abtrennung/Abschottung von anderen Bereichen/Tätigkeiten im selben Gebäude ja
getrennt vom Zugangsbereich (Flur)
ja
separates Gebäude o. isolierter Bereich
2. Schleuse ja ja
3. Raumtüren verriegelbar ja ja ja
4. Lüftung
- nach innen gerichteter Luftstrom optional4 ja ja
- geregelte RLT-Anlage/Unterdruck ja ja
- Abluft über Hochleistungsschwebstoff-Filter ja ja
doppelt
5. Zur Raumdesinfektion abdichtbar/abgedichtet ja ja
6. Autoklav
- im Gebäude ja ja ja
- im Tierraum ja ja
- Durchreicheautoklav optional ja
7. Behandlung (Inaktivierung) von Abfall/ Abwasser vor Entsorgung einschließlich Tierkörper ja
nur Abfall
ja ja
vor Ort
8. Begrenzter Zugang für Beschäftigte ja ja
kontrolliert
ja
überwacht
9. Mikrobiologische Sicherheitswerkbank (MSW)/vergleichbare Einrichtung bei Aerosolbil- dung (Isolator mit Filter)5 optional
Klasse I. o. II
ja
Klasse II
Klasse II o. III
10. Arbeits-/Schutzkleidung tätigkeits-/bereichsbezogen, die vor Ort verbleibt ja ja ja
vollständiger Kleidungswechsel mit Duschen
1) Bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen, die ein Entweichen des biologischen Arbeitsstoffes bzw. Tieres in die äußere Umgebung bzw. andere Arbeitsbereiche minimieren. Einzelfallprüfung, Festlegung in Absprache mit der für das Tierseuchenrecht zuständigen Behörde. Die Empfehlungen des Handbuches der World Organisation for Animal Health (OIE) können herangezogen werden.

2) Bemerkung entsprechend Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe - TRBa 466 "Einstufung von Bakterien und Archaeabakterien in Risikogruppen" und TRBa 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen". Die TRBa 460 und 464 werden bei Überarbeitung hinsichtlich der Bemerkung angepasst.

3) t2/n2 (t3, t4) - Wegen der Pathogenität für Wirbeltiere [t] oder wirbellose Tiere [n] können aus tierseuchenhygienischer Sicht Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die vergleichbar mit den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 (3, 4) ein Entweichen des Prokaryonten/Virus/Parasiten/Pilzes in die äußere Umgebung bzw. in andere Arbeitsbereiche minimieren (verhindern, ausschließen).

4) optional - entsprechend der Risikobewertung im Einzelfall prüfen

5) Sofern es die Größe der Tiere zulässt.

.

Spitze und scharfe Instrumente und sichere Systeme  Anlage 2

Entsprechend TRBa 250, Nummern 4.1.1.4, 4.1.2.8, 4.2.4 und 4.5, modifiziert

Abfallbehältnisse

Für das Sammeln von spitzen oder scharfen Arbeitsgeräten müssen Abfallbehältnisse bereitgestellt und verwendet werden, die stich- und bruchfest sind und den Abfall sicher umschließen.

Um derartige Abfallbehältnisse handelt es sich, wenn sie insbesondere folgende Eigenschaften aufweisen:

Sichere Arbeitsgeräte

Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen Instrumenten zu schützen, ist zu prüfen, ob es je nach Versuchstier und Übertragungsweg der relevanten biologischen Arbeitsstoffe alternative Verfahren gibt. Andernfalls sind, wenn technisch machbar, sichere Instrumente einzusetzen. Die Auswahl der sicheren Arbeitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, auch unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Arbeitsabläufe sind im Hinblick auf die Verwendung sicherer Systeme anzupassen. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, sichere Arbeitsgeräte richtig anzuwenden. Dazu ist es notwendig, über sichere Arbeitsgeräte zu informieren und die Handhabung sicherer Arbeitsgeräte zu vermitteln. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen.

Sichere Arbeitsgeräte müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:

Unter der Voraussetzung, dass Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen eine Mehrfachverwendung des Arbeitsgerätes am Versuchstier erforderlich ist und deshalb sichere Arbeitsgeräte nicht eingesetzt werden können, stehen dem Einsatz sicherer Arbeitsgeräte Verfahren gleich, bei denen das sichere Zurückstecken der Kanüle in die Schutzhülle mit einer Hand erfolgen kann.

Umgang mit benutzten Instrumenten und sonstigen Arbeitsgeräten

Beim Umgang mit benutzten Instrumenten und Arbeitsgeräten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr minimieren. Insbesondere

Verhalten bei Unfällen

Für Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten durch Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Instrumenten oder durch sonstigen Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Schleimhautkontakt, gefährdet sind, müssen Sofortmaßnahmen zur Abwendung und Eingrenzung einer Infektion festgelegt werden. Diese Maßnahmen sind vorab mit dem Betriebsarzt abzustimmen.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:

Die Desinfektion ist mit einem geprüften und für die in Frage kommenden Mikroorganismen als wirksam befundenes bzw. anerkanntes Desinfektionsmittel durchzuführen.

Bei Verletzungen mit einer Kontaminationsgefahr gegenüber TSE-assoziierten Agenzien ist entsprechend Nummer 6 des ABAS-Beschlusses 603 zu verfahren.

Der Arbeitgeber hat zur Verhütung von durch Blut oder Körperflüssigkeiten übertragbaren Infektionen Maßnahmen zur Postexpositionsprophylaxe gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. dem beauftragten Arzt nach § 3 (2) ArbMedVV festzulegen. Insbesondere sind der zeitliche Ablauf der Maßnahmen und die sie durchführenden Personen zu bestimmen.

Stich- bzw. Schnittverletzung und sonstige Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem Material sind zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden. Benannte Stelle kann z.B. der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 3 (2) ArbMedVV sein.

ENDE

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