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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRBa 100 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien

Vom 19. November 2025
(GMBl. Nr. 39 vom 19.11.2025 S. 863)


- Bek. d. BMAS v. 19.11.2025 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende Korrektur der vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

A. Korrektur der Technischen Regel 100

In Abschnitt 4.4.1 wird unter der Zwischenüberschrift "Bauliche und technische Schutzmaßnahmen" Absatz (9)

Sofern die Gefährdungsbeurteilung festlegt, dass aufgrund der Tätigkeit und Menge des Biostoffs, eine Raumbegasung notwendig ist, müssen die Räume des Schutzstufenbereichs sowie der kontaminierte Teil der RLT-Anlage bis einschließlich des HEPA-Filters zum Zweck der Desinfektion mit einem Begasungsmittel abdichtbar sein.

ersetzt durch: "Sofern die Gefährdungsbeurteilung festlegt, dass aufgrund der Tätigkeit und Menge des Biostoffs eine Raumdekontamination notwendig ist, müssen die Räume des Schutzstufenbereichs sowie der kontaminierte Teil der RLT-Anlage bis einschließlich des HEPA-Filters zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar sein."

In Abschnitt 4.4.2 wird unter der Zwischenüberschrift "Bauliche und technische Schutzmaßnahmen" Absatz (9)

Die Räume des Schutzstufenbereichs sowie der kontaminierte Teil der RLT-Anlage müssen bis einschließlich des HEPA-Filters zum Zweck der Desinfektion mit einem Begasungsmittel abdichtbar sein.

ersetzt durch: "Die Räume des Schutzstufenbereichs sowie der kontaminierte Teil der RLT-Anlage müssen bis einschließlich des HEPA-Filters zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar sein."

In Abschnitt 4.4.2 wird unter der Zwischenüberschrift "Bauliche und technische Schutzmaßnahmen" Absatz (11)

Alle Oberflächen (z.B. Arbeitsflächen, an diese angrenzenden Wandflächen und der Fußboden sowie der Wand-Boden-Anschluss, Wände, Böden und Oberflächen des Inventars) müssen flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Stoffe, Chemikalien, Begasungs-, Reinigungs-, und Desinfektionsmittel sein. Auch der Deckenbereich (einschließlich Installationen) muss zumindest gegen die verwendeten Begasungsmittel beständig sein.

Der Fußboden ist i. d. R. mit Hohlkehle in einer Wannenfunktion auszuführen. Die Übergänge festinstallierter Möbel zum Fußboden bzw. zur Wand müssen abgedichtet sein.

ersetzt durch: "Alle Oberflächen (z.B. Arbeitsflächen, an diese angrenzenden Wandflächen und der Fußboden sowie der Wand-Boden-Anschluss, Wände, Böden und Oberflächen des Inventars) müssen flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Stoffe, Chemikalien, Begasungs-, Reinigungs-, und Desinfektionsmittel sein. Auch der Deckenbereich (einschließlich Installationen) muss zumindest gegen die verwendeten Mittel beständig sein.

Der Fußboden ist i. d. R. mit Hohlkehle in einer Wannenfunktion auszuführen. Die Übergänge festinstallierter Möbel zum Fußboden bzw. zur Wand müssen abgedichtet sein."

In Abschnitt 4.5 unter der Zwischenüberschrift "Bauliche und technische Schutzmaßnahmen" wird in Absatz (16) die Klammer "(z.B. durch Rückschlagventil)" gelöscht.

ID: 252731

ENDE

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