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TRBa 230 - Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA
Ausgabe: Juni 2000
(BArbBl. 6/2000 S. 57)
Die Technisch Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
Diese TRBa gilt für Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, bei denen biologische Arbeitsstoffe auftreten können.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Landwirtschaftliche Nutztiere
Landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne dieser TRBa sind z.B. Rinder, Pferde, Damwild, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel, Bienen, Fische und Pelztiere.
2.2 Tierhaltungsbereiche
Tierhaltungsbereiche sind Räume oder Einrichtungen (z.B. Stallungen, Freiland, Koppeln), in denen die Tiere aufgezogen und gehalten werden, einschließlich Räume oder Einrichtungen zur Quarantäne und Behandlung erkrankter Tiere.
2.3 Tiermaterial
Tiermaterial sind z.B. Körperteile, Körpergewebe, Blut, Haare und Ausscheidungen von Tieren, einschließlich der benutzten Einstreu.
2.4 Versorgung und Umgang mit Tieren
Die Versorgung und der Umgang mit Tieren umfasst
| - | Fütterung | (z.B. Herstellung, Aufbereitung und Verteilung von Futtermitteln) |
| - | Pflege | (z.B. Einfangen, Umsetzen, Fixieren, Geburtshilfe, Melken, Entsorgung von benutzter Einstreu und Gülle, Umgang mit Pflegegeräten) |
| - | Betreuung erkrankter Tiere | (z.B. Kontakt mit Tiermaterial, Erbrochenem, Speichel und Tierkadavern). |
3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
3.1 Gefährdungen
(1) Eine gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten ist durch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen beim Umgang mit Tieren, durch von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten (Zooanthroponosen) und durch kontaminiertes Material (z.B. Futtermittel, Milch, Tiermaterial) möglich. Eine spezifische Erkrankung des Menschen kann durch das Auftreten von Infektionen, Allergien (z.B. Rhinitis, Asthma bronchiale und exogen-allergische Alveolitis) oder toxische Wirkungen (z.B. ODTS - Syndrom) hervorgerufen werden.
(2) Zooanthroponosen sind z.B. Salmonellose, Toxoplasmose, Brucellose, Ornithose, Tollwut, Echinokokkose, Leptospirose, Tuberkulose, Q-Fieber, Newcastle-Krankheit, Rotlauf, Tierpockeninfektionen, Mykosen, Parasitosen.
(3) Eine Übertragung biologischer Arbeitsstoffe auf Beschäftigte oder eine Freisetzung kann insbesondere beim Umgang mit Tieren oder Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten in den Tierhaltungsbereichen auftreten.
(4) Das Gefährdungspotential wird maßgeblich durch die Eigenschaften der biologischen Arbeitsstoffe, das Vorkommen, die Verbreitung, das Reservoir, die Überträger in der natürlichen Umwelt und die Verfügbarkeit von Impfstoffen und therapeutischen Maßnahmen bestimmt.
3.2 Gefährdungsbeurteilung
(1) Maßgebend für die Beurteilung und die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen sind die ermittelten biologischen Arbeitsstoffe.
(2) Bei konkreten Gefährdungen (z.B. Erkrankungen) sind zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen die auszuführenden Arbeiten, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition sowie andere - das spezifische Gefährdungspotential beeinflussende Einwirkungen - zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung muss Aufschluss über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die mindestens einzuhaltenden Schutzmaßnahmen geben. Daraus ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Schutzmaßnahmen nach Nr. 4 abzuleiten.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Allgemeines
(1) Mit den Schutzmaßnahmen sollen die Infektketten (z.B. Tier - Mensch) sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischen Materials durch eine sichere Haltung und ggf. Isolation erkrankter und verdächtiger Tiere unterbrochen und die Freisetzung von biologischen Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung des jeweiligen Übertragungsweges vermindert werden. Dabei finden auch seuchenschutzrechtliche Maßnahmen Berücksichtigung, die eine Exposition von Beschäftigten, die nicht in diesem Bereich tätig sind, vermindern oder verhindern. Im Einzelfall können weitere oder andere das Schutzziel gewährleistende Maßnahmen festgelegt werden.
(2) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einer höheren Risikogruppe sind die Schutzmaßnahmen einer niedrigeren Risikogruppe mit eingeschlossen.
4.2 Umgang mit gesundheitlich unverdächtigen Nutztieren
(1) Beim Umgang mit gesundheitlich unverdächtigen landwirtschaftlichen Nutztieren sind bei Einhaltung anerkannter Hygieneregeln (z.B. TRBa 500, Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen) die grundlegenden Schutzanforderungen erfüllt. Tierhaltungsräume müssen leicht zu reinigen und in Abhängigkeit von der Belegungsdichte ausreichend belüftet sein.
(2) Zusätzlich können aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen nach TRGS 540 (Sensibilisierende Stoffe) in Verbindung mit TRGS 907 (Verzeichnis sensibilisierender Stoffe) und TRGS 908 (Begründung zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907) erforderlich werden.
4.3 Umgang mit Futtermitteln oder kranken bzw. krankheitsverdächtigen Tieren, die Träger biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind
(1) Für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung relevante Mikroorganismen sind z.B. Newcastle-Disease-Virus, Kuhpocken-Virus, Melkerknoten-Yirus, Erysipelothrix rhusiopathiae, Enteritidis-Salmonellen, Toxoplasma gondii, Leptospiren, Trichophyton- und Microsporumarten. Beim Umgang mit Futtermitteln können z.B. thermophile Actinomyceten und Aspergillusspecies von Bedeutung sein.
(2) Folgende Mindestmaßnahmen sind zum Schutz der Beschäftigten erforderlich:
4.4 Umgang mit kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren, die Träger biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind
(1) Für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung relevante Mikroorganismen sind z.B. Brucellen, Mycobacterium bovis, M. tuberculosis, Chlamydia psittaci (aviär), Tollwutvirus, Fuchs- und Hundebandwurm, Coxiella burnetii (Q-Fieber).
(2) Angemessene Maßnahmen sind, soweit zum Schutz der Beschäftigten erforderlich:
Entsprechend seuchenrechtlicher Regelungen können ggf. technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erregerspezifisch für den Einzelfall festgelegt werden.
4.5 Umgang mit kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren, die Träger humanpathogener biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind
Nach bisherigem Kenntnisstand sind in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung keine biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 aufgetreten.
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(Stand: 20.08.2018)
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