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Regelwerk

TRBa 240 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 21. Juli 2015
(GMBl. Nr. 29 vom 21.07.2015 S. 566)



- Bek. d. BMAS vom 21.07.2015 - IIIb 3-34504-7 -

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Archiv: TRBa 240 2010  2003

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBa 240 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa findet Anwendung, wenn bei Tätigkeiten mit kontaminiertem Archivgut biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) frei werden oder frei werden können und Beschäftigte dabei mit diesen Biostoffen in Kontakt kommen können. Tätigkeiten, bei denen dies der Fall ist, sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Archivgut

Als Archivgut gelten insbesondere Urkunden, Akten, Amts- und Geschäftsbücher, Druckschriften, Karten und Pläne, Zeichnungen und Plakate, Bild- und Tondokumente, elektronische Datenträger, Siegel, Petschafte/Typare, Stempel, Nachlässe und Sammlungen. Im Sinne dieser TRBa gelten auch nicht bewertete Unterlagen als Archivgut.

2.2 Archive

Archive sind Einrichtungen und Teile von Einrichtungen, die sich vorrangig mit der Erfassung, Übernahme, Verwahrung, Erhaltung und Nutzbarmachung von Schriftgut befassen, das auf Dauer zu sichern ist. Im Sinne dieser TRBa werden auch Zwischenarchive und (Alt)registraturen, die Schriftgut nur befristet verwahren, unter dem Begriff "Archive" subsumiert.

2.3 Magazine

Magazine bezeichnen den Teil eines Archiv- oder Verwaltungsgebäudes, in dem das Archivgut lagert.

2.4 Kontamination

Als Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung mit Biostoffen anzusehen.

2.5 Dekontamination

Zurückführung der Belastung mit Biostoffen auf die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.

2.6 Desinfektionsverfahren

Maßnahmen, die geeignet sind, Materialien und Gegenstände durch physikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, dass sie nicht mehr infizieren können.

2.7 Sterilisation

Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher Biostoffe einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren.

2.8 Wassergehalt

Der Wassergehalt des Papiers, auch Materialfeuchte oder Substratfeuchte genannt, ist der absolute prozentuale Anteil des Wassers an der Gesamtmasse des Papiers.

2.9 Oberflächennahe relative Luftfeuchte

Die oberflächennahe relative Luftfeuchte ist die relative Luftfeuchte direkt am Objekt, hier also unmittelbar am Papier.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 der BioStoffV.

3 Allgemeines/Zielsetzung

Ziel dieser TRBa ist der Schutz der Beschäftigten vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen in Archiven. Sie gibt dazu dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Feststellung, ob in einem Archiv Tätigkeiten mit Biostoffen vorliegen oder vorliegen können und zur Gefährdungsbeurteilung.

Die TRBa legt die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber Biostoffen in Archiven fest. Der Arbeitgeber trifft die Schutzmaßnahmen, die auf Grund von Art, Ausmaß und Dauer der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Exposition erforderlich sind. Die Umsetzung dieser Maßnahmen muss die tatsächlichen Gegebenheiten im Archiv berücksichtigen.

4 Gefährdungsbeurteilung

Bei Tätigkeiten mit Archivgut ist für Beschäftigte nicht mit gesundheitlichen Gefährdungen durch Biostoffe zu rechnen, wenn Archivgut sachgerecht unter geeigneten baulichen und raumklimatischen Bedingungen gelagert wird.

Führen veränderte Lagerbedingungen, beispielsweise durch Gebäudenässe, verbunden mit Temperaturerhöhungen, zu einer Kontamination von Archivgut aufgrund günstiger Wachstums- und Vermehrungsbedingungen für Biostoffe, können diese Gesundheitsgefährdungen für Beschäftigte in Archiven zur Folge haben. Auch können sich gesundheitliche Gefährdungen ergeben, wenn bereits durch Biostoffe kontaminiertes Archivgut durch Beschäftigte bearbeitet werden muss.

Hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 5

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