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Änderungen von Technischen Regeln
hier: TRBa 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten"
Vom 30.11.2018
(GMBl. Nr. 56 vom 04.12.2018 S. 1126)
- Bek. d. BMAS v. 30.11.2018 - IIIb 3 - 34504 - 7 -
Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossene Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:
A: Die Änderungen zur Technischen Regel 260
In Nummer 5.2.1 wird als 2. Satz ergänzt: Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen (siehe Nummer 7.2).
| alt | neu |
| Arbeitsmedizinische Unterweisung | "Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung" |
Nummer 7.3 wird ersetzt durch:
| alt | neu |
| 7.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist entsprechend den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festzulegen. |
"7.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge17
(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. (2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:
_____ |
ID 182051
| ENDE |
(Stand: 30.12.2018)
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