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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier:
- TRBa 252 Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen
- TRBa 100 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- TRBa 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege
- TRBa 220 Abwassertechnische Anlagen: Schutzmaßnahmen
- TRBa 405 Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biostoffe
- Beschluss 610 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind"

Vom 10. November 2025
(GMBl. Nr. 34-37 vom 10.11.2025 S. 718)


- Bek. d. BMAS v. 10.11.2025 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

A.
Bekanntmachung der Technischen Regel 252 und Aufhebung Beschluss 610

TRBa 252 - Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

wie eingefügt = >

Mit Bekanntmachung der Technischen Regel 252 wird der Beschluss 610 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind" aufgehoben.

B.
Neufassung der Technischen Regel 100

TRBa 100 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

wie eingefügt = >

C.
Neufassung der Technischen Regel 250

TRBa 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

wie eingefügt = >


Änderung der Technischen Regel 220

.

Tabellarische Übersicht über impfpräventable Erkrankungen durch mögliche Krankheitserreger, die potenziell in abwassertechnischen Betrieben vorkommen können Anhang 4

In der Tabelle im Anhang 4 wird in der Zeile Poliomyelitis (Kinderlähmung) der Text in der Spalte "Bemerkungen" geändert.

Bisherige Version:

Erkrankung Infektionserreger Infektionsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung in der Regel... Bemerkungen
Poliomyelitis (Kinderlähmung) Polioviren nicht erhöht 1990: Letzter erfasster Fall, der in Deutschland durch ein Wildvirus erworben wurde.

1992: Zwei letzte aus dem Ausland importierte Erkrankungen durch ein Wildvirus.

Prinzipiell können aus dem Ausland importierte mutierte Impfviren (cVDPV), aber auch Polio-Wildviren, in das Abwasser gelangen. In Deutschland wurde ein solcher Fall dem Robert-Koch-Institut noch nicht gemeldet.

2022 infizierte sich in den Niederlanden in einem Betrieb, in dem mit Polio-Wildviren gearbeitet wurde, ein Beschäftigter. Die Infektion erfolgte nicht über Abwasser. Weitere Übertragungen konnten nicht festgestellt werden - weder in der Fabrik noch im Umfeld.

Insofern ist das Infektionsrisiko in Deutschland vergleichbar dem der Allgemeinbevölkerung.

Neue Version:

Erkrankung Infektionserreger Infektionsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung in der Regel... Bemerkungen
Poliomyelitis (Kinderlähmung) Polioviren nicht erhöht 1990: Letzter erfasster Fall, der in Deutschland durch ein Wildvirus erworben wurde.

1992: Zwei letzte aus dem Ausland importierte Erkrankungen durch ein Wildvirus.

Prinzipiell können aus dem Ausland importierte mutierte Impfviren (cVDPV), aber auch Polio-Wildviren, in das Abwasser gelangen.

Das Infektionsrisiko für Beschäftigte mit Abwasserkontakt ist in Deutschland vergleichbar dem der Allgemeinbevölkerung.

E.
Korrektur der Technischen Regel 405

In Abschnitt 4.4 der TRBa wird in der Tabelle 1 in der Zeile Aktinomyzeten in der Spalte Probenahmedauer [min] die Angabe 6-10 min korrigiert in 60-120 min.

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