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Regelwerk

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
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TRBa 400 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Ausgabe August 2001
(BArbBl. 8/2001 S. 89aufgehoebn)



Zut aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

1 Anwendungsbereich

Die TRBa gilt für die Gefährdungsbeurteilung bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Biostoffverordnung ( BioStoffV) und gibt Hinweise für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 BioStoffV.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Biologische Arbeitsstoffe

Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen und/oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

2.2 Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden technischen, organisatorischen und personenbezogenen

Maßnahmen sowie Hygienemaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Sie umfassen die allgemeinen Anforderungen gemäß §§ 10 und 11 BioStoffV und die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Punkt 2.3.

2.3 Sicherheitsmaßnahmen

Sicherheitsmaßnahmen sind die besonderen Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III der BioStoffV aufgeführt sind.

2.4 Tätigkeit

Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesem Umgang biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.

Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn

  1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
  2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
  3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben ist.

2.5 Exposition

Exposition wird verstanden als vorhanden sein von biologischen Arbeitsstoffen bei Tätigkeiten der Beschäftigten im Sinne des Punktes 2.4.

2.6 Branchenspezifische Hilfestellungen

Branchenspezifische Hilfestellungen sind von Fachgremien erarbeitete und konkret auf bestimmte Tätigkeiten, Verfahren oder Anlagen bezogene Empfehlungen. Sie geben dem Arbeitgeber Hilfestellung bei der Erfüllung der Anforderungen der BioStoffV, wenn der ABAS für den entsprechenden Bereich keine konkretisierende TRBa erstellt hat. Solche Hilfestellungen können z.B. von Aufsichtsbehörden der Länder oder Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, von Innungen, Handwerkskammern und Verbänden erarbeitet werden.

2.7 Bestimmungsgemäßer Betrieb

(1) Bestimmungsgemäßer Betrieb einer technischen Anlage ist der zulässige Betrieb, für den die Anlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist. Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasst

(2) Bestimmungsgemäßer Betrieb einer anderen Einrichtung ist der geschäftsübliche Normalbetrieb.

(3) Betriebsstörung ist eine sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb.

3 Allgemeines

3.1 Zielsetzung

(1) Der Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ist nur dann möglich, wenn alle Einflussgrößen, die zu einer Gefährdung führen können, ermittelt, bewertet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden. Ziel der vorliegenden TRBa ist es, dem Arbeitgeber und den an der Gefährdungsbeurteilung beteiligten Personen eine allgemeine Anleitung zu geben, nach der sie, bezogen auf die konkreten betrieblichen Gegebenheiten beim bestimmungsgemäßen Betrieb, die Gefährdungsbeurteilung durchführen können.

(2) Diese TRBa kann darüber hinaus von Fachgremien als Basis für die Erarbeitung branchenspezifischer Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

3.2 Rechtsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber ist nach § 5

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