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Regelwerk

TRBa 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 28.08.2025
(GMBl. Nr. 25 vom 28.08.2025 S. 512)


Archiv: 2012

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBa konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Biostoffverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 500 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRBa beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) anzuwenden sind. Diese Maßnahmen umfassen neben baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen insbesondere Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen mit dem Ziel, Infektionen sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen zu verhindern. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen sicher.

(2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Grundmaßnahmen nach dieser TRBa den Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.

(3) Branchen- und verfahrensspezifische Maßnahmen, die in anderen TRBa beschrieben sind, sind vorrangig zu berücksichtigen (www.baua.de/trba).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Biostoffe

Der Begriff der Biostoffe ist in der Biostoffverordnung ( BioStoffV) abschließend definiert. Es handelt sich dabei insbesondere um Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze und Viren sowie Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die beim Menschen Infektionen und sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

2.2 Bioaerosol

Unter Bioaerosolen werden luftgetragene Flüssigkeitströpfchen und feste Partikel verstanden, die aus Biostoffen oder deren Stoffwechselprodukten bestehen oder mit ihnen behaftet sind. Wegen ihrer geringen Größe schweben sie in der Luft und können eingeatmet werden.

2.3 Mikrobielle Verunreinigung

Als mikrobiell verunreinigt werden Materialien oder Gegenstände bezeichnet, auf denen Biostoffe wachsen oder die durch direkten Kontakt oder über den Luftweg mit Biostoffen kontaminiert wurden und deren Verunreinigung über die natürlich vorkommende Hintergrundkonzentration (ubiquitäre Belastung) hinausgehen. Auch bereits abgestorbene Biostoffe oder deren Zellbestandteile, von denen weiterhin eine sensibilisierende oder toxische Wirkung ausgehen kann, fallen in dieser TRBa unter mikrobiellen Verunreinigungen.

2.4 Belastete Bereiche

Belastete Bereiche sind Bereiche, in denen eine Infektionsgefahr oder eine gegenüber der allgemeinen Umgebung erhöhte Exposition gegenüber Biostoffen besteht (Expositionsstufe "erhöht" nach TRBa 400).

2.5 Sonstige Begriffe

Im Übrigen sind in dieser TRBa die Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" 1 der Ausschüsse für Betriebssicherheit, Biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (ABS, ABAS und AGS) bestimmt sind.

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Grundsatz

Gemäß BioStoffV muss vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wesentliche Grundlage hierfür ist eine ausreichende Informationsermittlung. Dies sind insbesondere Informationen zu den vorhandenen Biostoffen, deren Aufnahmepfaden, z.B. durch Einatmen, über den Mund oder durch Insektenstiche, sowie zu den auszuführenden Tätigkeiten. Neben der Infektionsgefährdung sind auch sensibilisierende und toxische Wirkungen zu berücksichtigen. Eine Hilfestellung mit Hinweisen und Beispielen gibt hierfür die TRBa 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", insbesondere in Fällen, in denen keine spezifische TRBa vorliegt.

3.2 Beispiele für Bereiche und Tätigkeiten mit möglicher Exposition

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(Stand: 15.12.2025)

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