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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln und Beschlüssen

Vom 25. April 2012
(GMBl. Nr. 15-20 vom 25.04.2012 S. 250)


hier:

Gemäß § 17 Abs. 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Beschlüsse des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) bekannt:

A. Die Neufassung der

TRBa 468

TRBa 462

TRBa 500

B. Die Ergänzungen

zur Technischen Regel 466

zur Technischen Regel 250

C. Die Aufhebung des Beschlusses 602

A. Die Neufassungen

TRBa 468 - Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen

wie eingefügt

TRBa 462 - Einstufung von Viren in Risikogruppen

wie eingefügt

TRBa 500 - Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

wie eingefügt

B. Die Ergänzungen zur Technischen Regel 466 und zur Technischen Regel 250

Die TRBa 466 vom Dezember 2010 (Gemeinsames Ministerialblatt) wird um folgende Fußnoten ergänzt:

Gattung Risikogruppe Bemerkungen
Art 1 2 3 4
Chlamydophila psittaci (Chlamydia psittaci)a 3 Z
Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus (Corynebacterium sepedonicum)b 1 p2
Ralstonia solanacearum (Pseudomonas solanacearum, Burkholderia solanacearum)c 1 p2

a) Es gibt weniger virulente Standortvarietäten (Stämme nicht-aviären Ursprungs), die als Risikogruppe 2-Organismen behandelt werden können, bzw. in Risikogruppe 2 eingestuft werden können.

b) Diese Spezies ist wegen ihrer pflanzenpathogenen Eigenschaften in der "Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten" in Risikogruppe 2 eingestuft.

c) Diese Spezies ist wegen ihrer pflanzenpathogenen Eigenschaften in der "Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten" in Risikogruppe 2 eingestuft.

Die TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" in der Ausgabe vom Februar 2008 (GMBl 2008, S. 71) wird ergänzt.

.Der Anhang 1 wird aufgeteilt in Teil 1: Patientenversorgung Schutzstufe 4 und Teil 2: Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten (Schutzstufe 4).

.Punkt 4.4 der TRBa 250 wird geändert in: 

alt neu
Zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionskrankheiten, die durch Krankheitserreger der Risikogruppe 4 ausgelöst werden, wird ein Maßnahmenkatalog vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vorbereitet.

Behandlungszentren und wichtige Telefonnummern siehe Anhang 1.

Zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionskrankheiten, die durch Krankheitserreger der Risikogruppe 4 ausgelöst werden, wurde ein Maßnahmenkatalog vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erarbeit.

Maßnahmenkatalog, Behandlungszentren und wichtige Telefonnummern siehe Anhang 1.

Anhang 1

Teil 1: Patientenversorgung Schutzstufe 4

1.1 Allgemeines

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