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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
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TRbF 003 - Einstufung brennbarer Flüssigkeiten
- Prüfverfahren -

Ausgabe März 1981
(BArbBl. 3/1981 S. 55)
als Technische Regel aufgehoben BArbBl. 6/2002 S. 62
weitere Bezugnahme aus TRbF 30

aufgehoben



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält Prüfverfahren, nach denen entschieden werden kann, ob ein Stoff den Vorschriften der VbF unterliegt oder nicht. Es sind ferner Prüfverfahren zur Bestimmung des Flammpunktes aufgeführt.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF:  aufgehoben durch BetriebssicherheitsV)  und des zugehörigen Anhangs 1 sind kursiv dargestellt.

1 Festlegung des Auslaufbechers (Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 VbF)

Für die Messung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 der VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV) genannten Auslaufzeiten ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) gemäß Bekanntmachung des Präsidenten der PTB im Amtsblatt der PTB Nr. 3 (1960) die Bauart des mit einer Düse von 4 mm Innendurchmesser versehenen Auslaufbechers nach DIN 53211 anerkannt (siehe Bundesarbeitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz, Heft 11/1960 S. 256).

2 Beurteilung der Wasserlöslichkeit * (Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)

2.1 Im Sinne des § 3 Abs. 1 der VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV)

  1. sind brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C oder deren brennbare flüssige Bestandteile in die Gefahrklasse B einzuordnen und
  2. unterliegen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt gleich oder über 21 °C oder deren brennbare flüssige Bestandteile nicht der VbF,

wenn bei Zugabe von Wasser in beliebiger Menge zu der zu beurteilenden Flüssigkeit die Mischsysteme, die aus den flüssigen Bestandteilen durch Schütteln im Reagenzglas von Hand während 2 Minuten bei 15 °C entstehen, innerhalb von 24 Stunden keine sichtbare Schichtung aufweisen.

2.2 Läßt das Kriterium nach Nummer 2.1 eine eindeutige Beurteilung nicht zu oder ist bei jeder beliebigen Menge zugegebenen Wassers die Dicke der an der Oberfläche sich bildenden Schichten sehr gering, so hat die Beurteilung nach Nummer 2.3 zu erfolgen.

2.3 Die zu beurteilenden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C gehören zur Gefahrklasse B bzw. die zu beurteilenden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt gleich oder über 21 °C unterliegen nicht der VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV), wenn

  1. ihr Massegehalt an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I nicht größer als 2 % ist oder
  2. ihr Massegehalt an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I nicht größer als 2 % und der Gefahrklasse a I und a II insgesamt nicht größer als 5 % ist oder
  3. ihr Massegehalt an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I nicht größer als 2 % und der Gefahrklasse a II nicht größer als 3 % und der Gefahrklassen a I bis a III insgesamt nicht größer als 7 % ist.

2.4 In Zweifelsfällen entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig.

3 Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe
(Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV))

3.1 Prüfverfahren

3.11 Prüfgerät

Es sind zu verwenden

  1. Handelsübliche Penetrometer nach DIN 51579, 51580 oder DIN 51804 bzw. ASTM D 937-67 oder ASTM D 217-68 oder ISO-2137-1972 mit einer Führungsstange von (47,5 ± 0,05) g,
  2. Siebscheibe aus Dural mit konischen Bohrungen und Gewicht (102,5 ± 0,05) g (siehe Bild 1),
  3. Penetrationsgefäß von 72 bis 80 mm Innendurchmesser zur Aufnahme der Probe.

3.12 Durchführung der Messung

Die Probe wird in dem Penetrationsgefäß auf (35 ± 0,5) °C erwärmt und unmittelbar vor der Messung auf den Tisch des Penetrometers gebracht. Sodann wird die Spitze der Siebscheibe auf die Flüssigkeitsoberfläche aufgesetzt und die Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Zeit gemessen.

3.2 Auswertungsverfahren

(1) Eine Probe gilt im Sinne von § 3 Abs. 1 der VbF(aufgehoben durch BetriebssicherheitsV) bei 35 °C als fest oder salbenförmig und unterliegt somit nicht der VbF, wenn nach Aufsetzen der Spitze auf die Oberfläche der Probe die an der Meßuhr abgelesen. Penetration

  1. nach einer Belastungszeit von (5 ± 0,1) Sekunden nicht mehr als (15 ± 0,3) mm oder
  2. nach einer Belastungszeit von (5 ± 0,1) Sekunden mehr als (15 ± 0,3) mm beträgt, aber daran anschließend die zusätzliche Penetration nach weiteren (55 ± 0,5) Sekunden nicht mehr als (5 ± 0,5) mm beträgt.

(2) Bei Stoffen mit Fließgrenze ist es häufig nicht möglich, im Penetrationsgefäß eine ebene Oberfläche zu erzeugen und somit beim Aufsetzen der Spitze eindeutige Anfangsbedingungen der Messung festzulegen. Darüber hinaus kann bei manchen Stoffen eine elastische Verformung der Oberfläche beim Auftreffen der Siebscheibe auftreten Und in den ersten Sekunden eine größere Penetration vortäuschen. Bei all diesen Stoffen kann es zweckmäßig sein, die unter Absatz 1 Ziffer 2 genannte Auswertung anzuwenden.

4 Apparate und Verfahren zur Bestimmung der Flammpunkte der flüssigen Stoffe und Zubereitungen (Zu § 3 VbF) 1

4.1Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden Apparate zu bestimmen:

  1. für Temperaturen von nicht mehr als 50 °C:
    1. Apparat Abel,
    2. Apparat Abel-Pensky,
    3. Apparat Luchaire-Finances,
    4. Apparat Tag;
  2. für Temperaturen von mehr als 50 °C:
    1. Apparat Pensky-Martens,
    2. Apparat Luchaire-Finances;
  3. in Ermangelung einer der vorstehend erwähnten Apparate mit jedem anderen Apparat mit geschlossenem Tiegel, dessen Ergebnisse um nicht mehr als 2 °C von denjenigen abweichen, die einer der vorstehend erwähnten Apparate am gleichen Ort liefern würde.

4.2Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:

  1. für die Apparate Abel und Abel-Pensky gemäß
    1. der Norm IP2 170/70 4,
    2. der Norm IP 33/59 4 oder
    3. DIN 51755 Ausgabe September 1966 4;
  2. für den Apparat Pensky-Martens gemäß
    1. der Norm IP 34/71 4,
    2. der Norm D 93-73 ASTM 3, 4 oder
    3. DIN 51758 Ausgabe November 1963 4;
  3. für den Apparat Tag gemäß
    der Norm D 56-70 ASTM 3, 4;
  4. für den Apparat Luchaire gemäß
    der im Journal Officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten Anweisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.

4.3Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie zum Beispiel

  1. Methode a der Norm IP 170/70 4 oder
  2. DIN 53213 Blatt 1 und Blatt 2, Ausgabe Juli 1970 4.

4.4Wird ein anderer Apparat verwendet (siehe Nummer 4.1 Ziffer 3), so sind beim Prüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten:

  1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchgeführt werden.
  2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht mehr als 5 °C je Minute erwärmen.
  3. Die Zündflamme muß eine Länge von (5 ± 0,5) mm haben.

Die Zündflamme muß nach jeder Erhöhung der Temperatur der Flüssigkeit um 1 °C in die Öffnung des Gefäßes eingeführt werden.

4.5 (1)Ist die Einordnung einer entzündbaren Flüssigkeit umstritten, so gilt die vom Hersteller oder demjenigen, der die Flüssigkeit in den Verkehr bringt, vorgeschlagene Einordnung, wenn die Nachprüfung des Flammpunktes der betreffenden Flüssigkeit einen Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den angegebenen Grenzwerten von 21 °C bzw. 55 °C abweicht.

(2)Wenn die Nachprüfung einen Wert ergibt, der um mehr als 2 °C von diesen Grenzwerten abweicht, so ist die zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es ist dann der höchste der festgestellten Werte als maßgebend zu betrachten.

Fußnoten TRbF 003

* Dieses seit 1963 gültige Verfahren zur Beurteilung der Wasserlöslichkeit wurde bei emulgierbaren Pflanzenschutzmittel- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Konzentraten in der Vergangenheit z. T. nicht angewendet. um den Herstellern, Zwischenhändlern und Anwendern dieser Stoffe eine Anpassung der Läger und Einrichtungen an die Neufassung der VbF in Verbindung mit Nummer 2 dieser VbF zu ermöglichen, wird für bestehende Läger für eine angemessene Übergangszeit eine Ausnahmeregelung für vertretbar gehalten.

1) Nummer 4 geht auf eine entsprechende EG-Richtlinie zurück Die angegebenen Normen und Ausgabedaten sind bindend.

2) The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish, London W 1

3) American Societv for Testing Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa)

4) Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30

ENDE

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