umwelt-online: TRbF 50 - Rohrleitungen (1)

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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 50 Rohrleitungen

(BArbBl. 6/2002 S. 69aufgehoben)



Nachfolgeregelung

Dieser Entwurf der TRbF 50 kann auch als Grundlage für weitergehende Abstimmungen über Rohrleitungen dienen, die im Zuge der Harmonisierung mit den Anforderungen des Druckgeräterechts erforderlich sind.

Vorbemerkung

Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an Anlagen und Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog. "harmonisierter Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von Handelshemmnissen im "nicht harmonisierten Bereich" zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten, zu übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu diesen Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von Anlagen stellen. Soweit hierzu in Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages) Mindestanforderungen gestellt werden, dürfen diese nicht unterschritten werden.

Vor diesem Hintergrund hat der DAbF die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes einschließlich Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen" (TRbF 131 Teil 1/231 Teil 1) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 50 "Rohrleitungen" liegen neben den Betriebsvorschriften der TRbF 131 Teil 1 (Fassung 06.97) und TRbF 231 Teil 1 (Fassung 06.97) auch die für Rohrleitungen maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 180, 200 und 280 zugrunde.

Die neue TRbF 50 beinhaltet Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen. Im allgemeinen werden dabei zuerst die Anforderungen an Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten aufgeführt, die für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen gemeinsam gelten. Daran anschließend folgen additiv die Anforderungen, die nur für Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B gelten.

Der Anhang A der TRbF 50 enthält die (bereits notifizierten) relevanten Beschaffenheitsanforderungen der alten TRbF 131 Teil 1 und 231 Teil 1.

Der Anhang B der TRbF 50 enthält die für Schlauchleitungen relevanten Beschaffenheitsanforderungen sowie die Betriebsanforderungen aus der TRbF 131 Teil 2.

Die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs sollen durch noch zu erarbeitende europäische harmonisierte Normen ersetzt werden.

Um die TRbF 50 ohne die Gefahr anderslautender Formulierungen zu anderen TRbF in sich geschlossen verständlich zu machen wurden einige Formulierungen als Zitat aus den TRbF 20 und 30 übernommen und entsprechend gekennzeichnet.

Geltungsbereich

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von

für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.

Diese Technische Regel gilt nicht für Fernleitungen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.

Für die Beschaffenheitsanforderungen der Rohrleitung gilt der Anhang.

Auf die Bestimmungen aus anderen Rechtsgebieten, insbesondere der landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe zum Schutz der Gewässer, wird hingewiesen.

1 Allgemeines

(1) Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so installiert, montiert und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und - bei der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind - zusätzlich vor Explosionsgefahren, gewährleistet ist.

(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von

  1. dem Förderdruck der brennbaren Flüssigkeit,
  2. den Eigenschaften, insbesondere der Gefahrklasse, der beförderten brennbaren Flüssigkeit.

(3) Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn

2 Begriffe

(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe. Dazu zählen auch Rohrleitungen, die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind 1.

(2) Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren 2, Formstücken und Armaturen auch die Pumpen, sofern sie nicht anderen Anlagen zugeordnet sind.

(3) Dämpfeführende Leitungen sind Lüftungsleitungen von Tanks sowie Rohrleitungen von Gaspendel- und Gasrückführeinrichtungen.

(4) Unterirdische Rohrleitungen sind Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, verlegt sind. Alle übrigen Rohrleitungen sind oberirdische Rohrleitungen.

(5) Drucklos betriebene Rohrleitungen sind Rohrleitungen, die nur durch den Druck einer Flüssigkeitssäule des Beschickungsgutes beansprucht sind, sofern kein zusätzlicher Druck von mehr als 0,1 bar aufgebaut wird.

(6) Werksgelände im Sinne dieser TRbF sind die Grundstücke, die zu einem oder ,mehreren gewerblichen oder industriellen Betrieben gehören und deren Zwecken dienen. Das Werksgelände muss erkennbar von der Nachbarschaft, z.B. durch einen Zaun, abgetrennt sein und überwacht werden. Die Grundstücke mehrerer gewerblicher oder industrieller Betriebe können zu einem Werksgelände zusammengefaßt werden, wenn die zusammengefaßten Grundstücke zusammenhängend als Ganzes von der Nachbarschaft abgegrenzt sind und der Zutritt nur Befugten gestattet ist.

(7) Für die Zwecke dieser TRbF werden die folgenden Rohrleitungsgruppen festgelegt:

Rohrleitungs-
gruppe
Nenndurchmesser
[mm]
Zulässiger Betriebsüberdruck
[bar]
Produkt aus zulässigen Betriebsüberdruck
und Nenndurchmesser
[bar mm]
1 Beliebig gem. Absatz 5 Beliebig
1 < 25 < 10  
2.1 < 25 > 10  
2.2 < 150, wenn aus Werkstoffen
nach Anhang a Nummer 3.2.1
- < 2000
2.3 < 150, wenn aus Werkstoffen
nach Anhang a Nummer 3.2.1
- > 2000
3 > 25 - < 2000, sofern nicht in Gruppe 2 eingestuft
4 > 25 - > 2000, sofern nicht in Gruppe 2 eingestuft

3 Allgemeine Anforderungen an Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen müssen so montiert und installiert sein und betrieben werden, dass brennbare Flüssigkeiten aus ihnen nicht auslaufen können oder dass Undichtheiten schnell und zuverlässig feststellbar sind. Sie sind so anzuordnen, dass sie gegen nichtbeabsichtigte Beschädigung gesichert sind.

(2) Rohre aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen dürfen grundsätzlich als Bauprodukte nur verwendet werden, wenn für sie ein baurechtliches Übereinstimmungszeichen vorliegt.

(3) Nach den Vorschriften zum Schutz der Gewässer sind unterirdische Rohrleitungen nur zulässig, wenn sie

  1. doppelwandig sind und Undichtheiten der Rohrwände durch ein Leckanzeigegerät mit baurechtlichem Übereinstimmungszeichen selbsttätig angezeigt werden, oder
  2. für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII mit einem flüssigkeitsdichten Schutzrohr versehen oder in einem flüssigkeitsdichten Kanal verlegt sind und ausgelaufene Flüssigkeit in einer Kontrolleinrichtung sichtbar wird, oder
  3. als Saugleitungen ausgebildet sind, in denen die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt; die Saugleitungen müssen mit stetigem Gefälle zum Tank verlegt sein und dürfen außer am oberen Ende kein Rückschlagventil haben.

4 Bauvorschriften

4.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Wandungen von Rohrleitungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig (flüssigkeitsdicht) und beständig sein.

(2) Wandungen von Rohrleitungen müssen über Absatz 1 hinaus im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.

(3) Für Rohre oder Formstücke in Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII als Teil eines bauaufsichtlich zugelassenen Tanksystems aus nichtmetallischen Werkstoffen ist eine Widerstandsfähigkeit gegen Flammeneinwirkung nicht erforderlich.

(4) Rohrleitungen einschließlich ihrer Formstücke und Armaturen müssen unabhängig von ihrer Druckbeanspruchung mindestens für den Nenndruck PN 10 ausgelegt sein. Der Prüfüberdruck beträgt das 1,3 fache des maximal zulässigen Druckes, jedoch mindestens 5 bar.

4.2 Besondere Anforderungen an Rohre aus metallischen Werkstoffen für geschweißte Rohrleitungen

(1) Werkstoffe für Rohre, die für geschweißte Rohrleitungen verwendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweißeignung zu stellenden Anforderungen genügen.

(2) Absatz 1 gilt bei den Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 1 bis 4 des Anhangs a als erfüllt.

5 Herstellung und Verlegung der Rohrleitungen

5.1 Allgemeines

5.1.1 Verlegung

(1) Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen Rohre nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden. Montageanweisungen sind zu beachten.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn durch Kalt- oder Warmumformung, z.B. Richtarbeiten oder durch das Biegen der Rohre, die Güteeigenschaften des Werkstoffs nicht unzulässig beeinträchtigt und die einzelnen Rohre so zusammengefügt worden sind, dass Spannungen und Verformungen, die die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.

(3) Rohrleitungen in schwingungsgefährdeten Anlagen - z.B. bei Anschluss an Pumpen - müssen durch entsprechende Maßnahmen so ausgeführt sein, dass Undichtheiten durch Schwingungsbeanspruchungen nicht zu befürchten sind.

(4) Als Grundsätze für die Kalt- und Warmumformung und die Wärmebehandlung gelten z.B. die AD-Merkblätter der Reihe HP oder prEN 13480-4.

(5) Insbesondere bei Schneid- und Klemmringverschraubungen ist darauf zu achten, dass sie, z.B. durch geeignete Anordnung der Rohrhalterungen, in Bereichen geringer Beanspruchung eingesetzt werden.

5.1.2 Verbindung der Rohre

(1) Verbindungselemente zwischen einzelnen Rohren müssen so ausgeführt sein, dass eine sichere Verbindung und technische Dichtheit gewährleistet sind.

(2) Die Anzahl von lösbaren Verbindungen ist möglichst gering zu halten.

(3) Verbindungen zwischen Rohrleitungsteilen müssen längskraftschlüssig ausgeführt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn z.B. Schweiß-, Hartlöt-, Schraubmuffen-, Schraub- oder Flanschverbindungen oder Schneidringverschraubungen nach DIN 2353 oder DIN 3861 (DIN EN ISO 8434-1) verwendet werden.

(4) Lösbare Verbindungen, z.B. Flansch- und Schraubverbindungen sowie Schneidringverschraubungen, müssen in für Kontrollen gut zugänglichen Bereichen angeordnet sein. Schneidringverschraubungen dürfen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B nur bis DN 32 und nur zur Verbindung von Präzisionsstahlrohren mit Abmessungen nach DIN 2391-1 und 2393-1, Edelstahlrohren mit Abmessungen nach DIN 2462 in den Toleranzklassen D 4 und T 4 sowie Kupferrohren mit Abmessungen nach DIN EN 1057 verwendet werden.

(5) Bei Schraubmuffen- und Schraubverbindungen wird bezüglich der Wanddicke auf DIN 2441 und bei lichten Weiten über DN 50 auch auf DIN 2440 hingewiesen.

(6) In Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen sind Verbindungen durch Hartlöten

  1. bei Verwendung von Kupferrohr nach DIN EN 1057 und DIN EN 12449 bzw. DIN EN 12451 und von Fittings nach DIN EN 1254 bis DN 25 und PN 10,
  2. bei Verwendung von Präzisionsstahlrohr nach DIN 239 1-1 und -2 oder DIN 2393-1 und -2 sowie von entsprechenden Kapillarlötfittings aus Stahl bis DN 14

zulässig.

(7) Im Zuge von Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen sind zwischen der Rohrleitung und einer Pumpe kurze Schläuche zulässig, wenn sie DIN EN ISO 6806 entsprechen und eine Schutzeinrichtung - z.B. Ölauffangschale mit Ölmeldeeinrichtung - vorhanden ist. Die Schutzeinrichtung muss bei Ölaustritt die Förderpumpe abschalten.

(8) Auf die wasser- und baurechtlichen Anforderungen an den Nachweis der Eignung von Verbindungen, die nicht durch Schweißen oder Löten hergestellt sind, wird verwiesen.

5.1.3 Unzulässige Rohrverbindungen

(1) In Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten sind Steckmuffenverbindungen ohne Sicherungsschellen, Weichlotverbindungen und Verschraubungen unter Verwendung elastischer Bauteile zur Abdichtung - sogenannte Quetschverschraubungen - nicht zulässig. Anläßlich von Wartungs- und Prüfarbeiten vorgefundene Quetschverschraubungen sind gegen zulässige Verbindungen, z.B. Schneidringverschraubungen, auszutauschen.

(2) In Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die nicht oder teilweise nicht einsehbar verlegt sind, sind lösbare Verbindungen nicht zulässig. Dies gilt nicht für unterirdische Saugleitungen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für dämpfeführende Leitungen.

5.2 Grundsätze für Schweißarbeiten

5.2.1 Allgemeines

Die Schweißnähte an Rohrleitungen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe sowie nach sorgfältiger Vorbereitung der Rohrenden so ausgeführt sein, dass eine einwandfreie Verschweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.

5.2.2 Befähigung zum Schweißen

(1) Bei der Montage und Installation von geschweißten Rohrleitungen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und welche die Gleichmäßigkeit der Schweißnähte gewährleisten.

(2) Die Montage- und Installationsbetriebe dürfen nur nach DIN EN 287-1 geprüfte Schweißer einsetzen. Sie müssen über sachkundiges Aufsichtspersonal verfügen.

(3) Für den Nachweis der Befähigung zum Schweißen gilt die Tabelle x.

Tabelle x: Erforderliche Nachweise der Befähigung zum Schweißen

Rohrleitungsgruppen Schweißernachweis Befähigung zum Schweißen
1 Schweißerzeugnis nach DIN 287-1 Schweißerzeugnis nach DIN 287-1
2 Schweißerprüfung nach AD HP 3 Objektgebundene Arbeitsprüfung
3 Schweißerprüfung nach AD HP 3 Verfahrensprüfung in Anlehnung an AD-HP 2/1 *
4 Schweißerprüfung nach AD HP 3 Verfahrensprüfung nach AD-HP 2/1
*Hersteller oder Errichter müssen sich durch Prüfungen vergewissern, dass die Qualifikation von Verfahren und Schweißer vorhanden ist

(4) Für die Schweißaufsicht gilt AD-Merkblatt HP 3. Entsprechende Nachweise sind dem Sachverständigen zu erbringen.

5.2.3 Schweißzusatz- und Hilfsstoffe

(1) Die Schweißzusätze, ggf. in Kombination mit Schweißhilfsstoffen, müssen für die Herstellung von Rohrleitungen geeignet sein, d.h. das Schweißgut muss auf die Grundwerkstoffe abgestimmt und die hierfür erforderlichen Güteeigenschaften müssen z.B. in einer Schweißzusatzspezifikation festgelegt sein.

(2) Für die Qualifikation der Schweißzusatz- und -hilfsstoffe gilt Tabelle z.

Tabelle 2: Erforderliche Eignungsnachweise für Schweißzusatz- und -hilfsstoffe

Feststellung der Eignung Rohrleitungsgruppe
durch Hersteller 1, 2.1, 2.2, 3
gem. VdTÜV-Mbl. 1153 2.3, 4

5.2.4 Ausführung der Schweißnähte

(1) Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine unzulässigen Bindefehler und Schlackeneinschlüsse aufweisen. Für Rohrleitungen der Gruppen 2.2, 2.3, 3 und 4 wird auf TRR 100 verwiesen.

(2) Bei Anwendung der Schmelzschweißung sollen die Schweißnähte mehrlagig ausgeführt sein.

(3) Die Verbindungsnähte zwischen Rohren sowie zwischen Rohren und Formstücken müssen als Stumpfnähte ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt werden.

5.2.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißverbindungen

Für den Umfang der zerstörungsfreien Prüfung (Röntgen oder US-Prüfung) der Schweißverbindungen gilt Tabelle y.

Tabelle y: Erforderlicher Umfang der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißverbindungen

Rohrleitungsgruppe Erforderlicher Umfang
in % der Rundnähte
1, falls DN > 100 aus Stählen der Sorte 52.0 oder WTSt52-3 oder
Stählen nach DIN 17172 der Sorten StE 360.7 bis StE 480.7 TM, 2.1
2
2.2 und 3, Werkstoffgruppen 1, 5.1, 6 und A11 gem. AD-HP 0 2
2.2 und 3, Werkstoffgruppen 2, 4.1, 5.2, 5.4, 7 und A12 gem. AD-HP 0 10
2.2 und 3, Werkstoffgruppen 3, 4.2, 5.3 und Cu gem. AD-HP 0 25
2.3 und 4, Werkstoffgruppen 1, 5.1, 6 und Al1 gem. AD-HP 0 10
2.3 und 4, Werkstoffgruppen 2, 4.1, 5.2, 5.4, 7 und A12 gem. AD-HP 0 25
2.3 und 4, Werkstoffgruppen 1, 5.1, 6 und A11 gem. AD-HP 0 100

5.3 Grundsätze für Lötarbeiten

5.3.1 Allgemeines

Lötverbindungen in Rohrleitungen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel als Hartlötverbindungen durch Spaltlötung (Kapillarlötung) so ausgeführt und hergestellt werden, dass eine einwandfreie Lötung gewährleistet ist. Lötverbindungen sind zulässig bis DN 32.

5.3.2 Befähigung zur Lötung

Hersteller oder Errichter müssen sich durch Prüfungen vergewissern, dass die Qualifikation von Verfahren und der Löter vorhanden ist.

5.3.3 Lötzusatz- und Hilfsstoffe

Für Lötzusatz- und Hilfsstoffe wird auf das DVGW-Arbeitsblatt GW 2 verwiesen.

5.3.4 Ausführung der Lötarbeiten

Der Benetzungsgrad der Lötverbindung muss mindestens 80 % der Mindest-Überlappungslänge, die Mindest-Überlappungslänge muss das 3 fache der Wanddicke, mindestens aber 5 mm betragen.

5.3.5 Prüfung der Lötverbindung

Der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung (Röntgen- oder Ultraschallprüfung) beträgt 2 % der Lötverbindungen. Die 2 %ige Prüfung kann nicht-objektgebunden erfolgen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass alle Löter erfasst werden. Flächenhafte Fehler sind mittels zweier um 90° versetzter Aufnahmen am fertigen Bauteil feststellbar, so dass der Spaltfüllungsgrad (Benetzungsgrad) feststellbar ist. Alternativ zu diesen zerstörungsfreien Prüfungen können auch Arbeitsprüfungen im vergleichbaren Umfang objektgebunden im Labor zerstörend oder zerstörungsfrei geprüft werden. Art der zerstörungsfreien Prüfung und Beurteilung der Prüfbefunde erfolgt in Anlehnung an AD-Merkblatt HP 5/3.

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