Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 414 - Richtlinie für Faltbehälter zur Zwischenlagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff
(Richtlinie Faltbehälter a III)

Ausgabe März 1981
(BArbBl. 3/1981 S. 64aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Faltbehälter mit einem Rauminhalt bis zu 10.000l zur Zwischenlagerung von Heizöl EL nach DIN 51603 und von Dieselkraftstoff nach DIN 51601.

1 Allgemeines

1.1 Faltbehälter im Sinne dieser Richtlinie sind faltbare Tanks aus beschichteten Synthesefasergeweben.

1.2 Zwischenlagerung im Sinne dieser Richtlinie ist die vorübergehende Lagerung, z.B. bei Tankrevisionen, Tankbeschichtungen, Einbau von Leckschutzauskleidungen und bei Tankschäden.

1.3 Faltbehälter dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 VbF (jetzt BetrSichV) und § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG der Bauart nach zugelassen sind.

2 Anforderungen

2.1 Werkstoff

2.11 Der Werkstoff für Faltbehälter muß aus einem Trägergewebe aus hochfesten Multifilamentgarnen aus Polyamid, Polyester oder gleichwertigen Synthesefaser-Garnen mit beidseitigen Deckschichten aus Polymer-Werkstoffen, wie z.B. Synthese-Kautschuk, Polyvinylchlorid-weich oder Polyurethan, bestehen.

2.12 (1) Der Werkstoff muß im Temperaturbereich von -20 °C bis + 65 °C den in der Praxis zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen, auch unter Einwirkungen des Lagergutes, standhalten. Es dürfen keine Rißbildung, kein Trennen der Schichten und kein Klebrigwerden der Oberfläche auftreten.

(2) Der Werkstoff muß im Temperaturbereich nach Absatz 1 gegen die äußeren Einflüsse, wie Licht oder Wasser, ausreichend widerstandsfähig und in erforderlichem Maße alterungsbeständig sein.

2.2 Faltbehälter

2.21 Die Faltbehälter, insbesondere deren Nahtverbindungen, müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen während ihrer Verwendung standhalten, ohne undicht zu werden.

2.22 Bei der Herstellung sind Verfahren anzuwenden, die nachweislich beherrscht werden und die eine gleichmäßige Güte der Faltbehälter gewährleisten.

2.23 Nahtverbindungen sind so auszuführen, daß Lager gut nicht in die Naht eindringen kann. Die Naht muß ferner gegen Beschädigungen von außen geschützt sein.

2.24 Armaturen müssen so in den Behältermantel eingesetzt werden, daß bei den zu erwartenden Beanspruchungen Beschädigungen des Behältermantels nicht zu erwarten sind.

2.25 Eine Überschreitung des zulässigen Füllvolumens muß erkennbar sein.

2.26 Form und Bauhöhe der Behälter müssen die ungestörte Funktion der in Nummer 2.3 vorgeschriebenen Ausrüstungsteile ermöglichen.

2.3 Ausrüstung

Jeder Faltbehälter muß folgende Ausrüstung haben:

Anschlußstutzen für Füll- und Entleerungsleitung DN 50 mit Absperreinrichtung

Entlüftungseinrichtung

Anschlußmöglichkeiten für Entnahme- und Rücklaufleitung mit Absperreinrichtung

Sicherung gegen Überfüllung

Einrichtung zur Verhinderung des Auftretens eines höheren Überdruckes als des Prüfdruckes nach Nummer 3.122

Einrichtungen zum Auffangen des gesamten Inhaltes, z.B. Auffangwanne aus flexiblem Werkstoff mit Aufstelleinrichtung.

2.4 Kennzeichnung

(1) jeder Faltbehälter muß an gut sichtbarer Stelle folgende dauerhafte Kennzeichen haben:

Hersteller oder Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Herstellungsjahr
Zulässiges Füllvolumen
Zulässiger Betriebsdruck / zulässige Füllhöhe
Zulassungskennzeichen.

(2) Ferner muß an jedem Faltbehälter im Bereich des Füllstutzens folgender gut sichtbarer, dauerhafter Hinweis angebracht sein:

Nur für Heizöl EL und Dieselkraftstoff.

2.5 Transport, Aufstellung und Betrieb

2.51 Der Faltbehälter darf nur im leeren Zustand und nur in einem Behältnis (Transportbehältnis) transportiert werden, das Beschädigungen des Faltbehälters verhindert.

2.52 Der Faltbehälter muß im Freien und auf einem ebenen, horizontalen Untergrund aufgestellt werden. Der Aufstellungsort darf dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein.

2.53 Der Faltbehälter darf nur befüllt werden, wenn er sich in einer für seine Bauart zulässigen Auffangeinrichtung (Auffangwanne) befindet.

2.54 Für den Transport, die Aufstellung und den Betrieb des Faltbehälters muß eine ausführliche Anweisung des Herstellers vorliegen. Diese Anweisung ist Bestandteil der Bauartzulassung. Sie ist jedem Faltbehälter beizufügen.

3 Prüfungen

3.1 Bauartprüfung

(1) Voraussetzung für die Bauartzulassung ist ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM). Für das Gutachten ist eine Bauartprüfung erforderlich.

(2) Die Bauartprüfung besteht aus einer Prüfung des Werkstoffes, des Faltbehälters und der Auffangeinrichtung durch die BAM und einer Prüfung der Ausrüstung des Faltbehälters durch die PTB.

3.11 Werkstoffprüfung

Die Prüfungen werden nach den in den Tafeln 1 und 2 aufgeführten Verfahren unter Zugrundelegung der dort festgelegten Eigenschaftswerte durchgeführt.

3.12 Baumusterprüfung des Faltbehälters

3.121 Die Prüfungen werden an einem Baumuster vorgenommen, das der späteren laufenden Fertigung entsprechen muß.

3.122 (1) Die Dichtheit wird mit Luft bei einem inneren Überdruck von pD, mindestens jedoch 0,1 bar, geprüft.

pD (bar) = 0,1 ⋅ h2 (m)

h2 = Höhe der Flüssigkeitssäule bei 20 %iger Überfüllung des Tanks mit Wasser, bezogen auf dessen tiefste Stelle.

(2) Der Druck darf während einer Stunde um nicht mehr als 10 % abfallen.

3.123 Der Faltbehälter darf bei einer Befüllung mit Wasser bei einem Innendruck pVersagen< 3 pD nicht bersten. Bei pD muß der Faltbehälter flüssigkeitsdicht sein.

3.124 Die Nahtverbindung wird auf Einhaltung der in Tafel 3 festgelegten Eigenschaftswerte geprüft.

3.13 Prüfung der Ausrüstungsteile

Die Ausrüstungsteile nach Nummer 2.3 werden auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft.

3.14 Prüfung des Transportbehältnisses und der Auffangeinrichtungen

Die in der Anweisung des Herstellers für den Transport, die Aufstellung und den Betrieb der Behälter festgelegten Transportbehältnisse (siehe Nummer 2.51) und Auffangeinrichtungen (siehe Nummer 2.53) werden auf ihre Eignung für die Faltbehälter geprüft.

3.2 Fertigungsprüfung

3.21 Der Hersteller muß prüfen, ob die Faltbehälter der Bauartzulassung entsprechen. Insbesondere ist an jedem Faltbehälter folgendes zu prüfen:

  1. Maße und Form;
  2. Einwandfreie Beschaffenheit der Behälterwandungen, der Nähte und der Anschlußstücke (Sichtprüfung);
  3. Funktion der Ausrüstungsteile am Faltbehälter;
  4. Dichtheitsprüfung bei dem Druck pD entsprechend Nummer 3.122.

3.22 Über die Ergebnisse der Fertigungsprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind 10 Jahre aufzubewahren.

3.3 Fertigungsüberwachung

3.31 Der Hersteller hat die Fertigung der Faltbehälter nach Maßgabe der Bauartzulassung überwachen zu lassen. Diese Fertigungsüberwachung kann durch eine baurechtlich anerkannte Gütegemeinschaft oder aufgrund eines Überwachungsvertrages mit der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation erfolgen.

3.32 Zu Beginn einer Fertigung hat sich der Sachverständige nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV)  im Rahmen einer Verfahrensprüfung davon zu überzeugen, daß der Hersteller durch seine Einrichtung und sein Personal Gewähr bietet, daß die laufende Fertigung nach Maßgabe der Bauartzulassung erfolgt. Insbesondere muß der Sachverständige hierfür die ersten Faltbehälter der Fertigung nach Nummer 3.2 prüfen.

3.33 (1) Im Rahmen der weiteren laufenden Fertigungsüberwachung (zweimal jährlich) muß ein Sachverständiger mindestens folgende Prüfungen durchführen:

  1. Prüfung der Faltbehälter auf Übereinstimmung mit den zur Bauartzulassung gehörenden Konstruktionsunterlagen;
  2. Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des Herstellers über die Ergebnisse der Fertigungsprüfung;
  3. Vergleichende Prüfung entsprechend Nummer 3.2 an einem Faltbehälter, der vom Hersteller bereits geprüft wurde;
  4. Überwachung der durch den Hersteller entsprechend Nummer 3.2 durchzuführenden Prüfung.

(2) Bei Mängeln ist nach den Feststellungen des Sachverständigen zu verfahren. Der Sachverständige hat die Mängel der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

4 Auslieferung

Der Hersteller hat sicherzustellen und unter Angabe der Herstellungsnummer zu bescheinigen, daß der Faltbehälter und seine Ausrüstung bei der Auslieferung der Bauartzulassung entsprechen.

Tafel 1. Anforderungen an die Eigenschaften von beschichteten Chemiefasergeweben im Anlieferungszustand

Eigenschaft Einheit Prüfverfahren Anforderung bzw. Eigenschaftswert
Faserart - Werkstofferklärung des Herstellers Multifilamentgarn aus Polyamid, Polyester oder gleichwertigen Garnen
Dicke mm DIN 53353 mind. 0,9
- Beschichtung über den Bindungsköpfen mm mind. 0,2
Reißkraft   DIN 53354; Probenbreite 50 mm  
- bei 23 °C N   mind. 2500
- bei 65 °C N   mind. 2000 Abnahme gegen über dem Ausgangswert max. 20 %
Weiterreißkraft N DIN 53356; Probenform 150 mm x 150 mm mind. 150
Dauer-Faltverhalten - DIN 53351 keine Schäden nach 100.000 Faltungen
- ohne Vorbeanspruchung Innen- und Außenseite
- nach 2000 h Beanspruchung im xenotest-Gerät 450 (Wendelauf) bei (25 ± 5) °C und relativer Feuchte von 50 bis 60 %. Außenseite, je Richtung 3 Proben
- nach 14d Lagerung in destilliertem Wasser von (70 ± 2) °C Innenseite, je Richtung 3 Proben
Verschleiß durch Scheuern (Abrieb) mg DIN 53528 Innenseite max. 100
mg Außenseite max. 50
Verhalten beim Falzen in der Kälte - DIN 53361; Außen- und Innenseite Temperatur -30 °C Innen- und Außenseite keine Schäden
Verhalten gegen das Lagergut 1 mg/cm2 In Anlehnung an DIN 53521, Innenseite, Bestimmung der Gewichtszunahme der Proben bis zur Einstellung des Gleichgewichts bei (40 ± 2) °C zulässige Änderung des Flächengewichts nach Einwirkung des Lagerguts max. 15
Zeitstand-Zugversuch unter Einwirkung des Lagergutes 1
Dauer: 1000 h bei 20 °C
- In Anlehnung an DIN 53444 bei 50 % der Reißkraft zulässige Restfestigkeit mindestens 90 % der Ausgangsfestigkeit
Durchlässigkeit für Prüfflüssigkeit 1 g/m2d in Anlehnung an DIN 53122 BAM-Prüfzelle aus Dural max. 1,5

Tafel 2. Anforderungen an die Eigenschaften von beschichteten Chemiefasergeweben nach Vorbeanspruchung 14 d bei (70 ± 2) °C in Luft und anschließend 28 d bei (20 ± 2) °C im Lagergut 1. Prüfung erst nach Entfernung des Lagergutes von den Proben und Angleichung an das Prüfklima.

Eigenschaft Einheit Prüfverfahren Anforderung bzw. Eigenschaftswert
Reißkraft N DIN 53354; Probenbreite 50 mm zulässige Abnahme der Reißkraft gegenüber dem Anlieferungszustand max. 10 %;
mindestens 2250
Weiterreißkraft N DIN 53356; Probenform 150 mm x 150 mm zulässige Abnahme der Weiterreißkraft gegenüber dem Anlieferungszustand max. 10 %;
mindestens 150
Dauer-Faltverhalten - DIN 53351, Außen- und Innenseite je Richtung 3 Proben keine Schäden nach 100.000 Faltungen
Verhalten beim Falzen in der Kälte - DIN 53361; Außen- und Innenseite Temperatur -30 °C Außen- und Innenseite keine Schäden

Tafel 3. Anforderungen an die Nahtverbindungen

Eigenschaft Einheit Prüfverfahren Anforderung bzw. Eigenschaftswert
Reißkraft   in Anlehnung an DIN 53354
Probenbreite
50 mm
 
- bei 23 °C, Anlieferungszustand N mindestens 2000
- bei 65 °C N Zulässige Abnahme gegenüber dem Anlieferungszustand max. 30 %; mind. 1400
- nach 14d Lagerung in Luft bei (70 ± 2) °C und anschließend 28 d Lagerung im Lagergut 1 bei (20 ± 2) °C N Zulässige Abnahme gegenüber dem Anlieferungszustand max. 10 %; mind. 1800

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion