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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS - Arbeitsschutz

TRBS 1151 - Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - physische und psychische Faktoren
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) -

Vom 21.März 2025
(GMBl. Nr. 10-11 vom 06.05.2025 S. 210)



Bekanntmachung siehe =>
Archiv: 2007 2015

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1151 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für die Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und konkretisiert § 3 und § 6 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Sie befasst sich insbesondere mit den Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sowie mit den Anforderungen für die menschengerechte Gestaltung. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Technischen Regel wenden dabei den Prozess der Gefährdungsbeurteilung, wie er in der TRBS 1111 beschrieben ist, an.

(2) Diese Technische Regel fokussiert insbesondere auf unmittelbar wirksame physische (körperliche) und psychische Faktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel. Sie geht nicht im Detail auf alle in der TRBS 1111 genannten Gefährdungsfaktoren ein, die für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebszuständen im Arbeitssystem zu betrachten sind, z.B.

  1. mechanische Gefährdungen,
  2. Gefährdungen von Beschäftigten
    1. durch Absturz,
    2. durch Absturz von Lasten oder Materialien,
  3. elektrische Gefährdungen,
  4. Gefährdungen durch Dampf und Druck (z.B. durch den Betrieb von Druckanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV bedingte spezifische Gefährdungen),
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen,
  6. thermische Gefährdungen (z.B. Hitze, Kälte),
  7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen, z.B. Lärm, Vibration, optische Strahlung, elektromagnetische Felder,
  8. Gefährdungen, die von den Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. Klima, Beleuchtung) ausgehen.

Hinweis: Konkrete Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel für die unter Nummer 1 bis 8 genannten Gefährdungsfaktoren befinden sich in dem in Anhang 2 aufgelisteten Regelwerk.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ergonomie, ergonomische Gestaltung, ergonomische Faktoren

  1. Ergonomie

    Die Ergonomie ist die wissenschaftliche Disziplin, die sich mit dem Verständnis der Wechselwirkungen zwischen menschlichen und anderen Elementen eines (Arbeits-)systems befasst.

    Hinweis: Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist das Ziel der ergonomischen Gestaltung, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie menschengerecht sind. Damit soll auch zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des gesamten Arbeitssystems beigetragen werden.


  2. Ergonomische Gestaltung

    Die ergonomische Gestaltung der Schnittstelle zwischen Beschäftigten und Arbeitsmitteln umfasst alle im Abschnitt 2.2 aufgeführten Elemente des Arbeitssystems, auch unter Beachtung der Gebrauchstauglichkeit, Alters- und Alternsgerechtheit. Die Begriffe Gebrauchstauglichkeit, Alters- und Alternsgerecht sind im Sinne dieser Regel in der TRBS 1111 definiert.


  3. Ergonomische Faktoren

    Einzelne Aspekte der ergonomischen Gestaltung sind die physischen (körperlichen) und psychischen Faktoren, auch ergonomische Faktoren genannt (siehe auch Belastungsarten und Belastungsmerkmale, Abschnitt 3.3).

2.2 Arbeitssystem

Im Sinne dieser TRBS besteht das Arbeitssystem aus den Elementen Beschäftigte, Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstand, Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung. Die Arbeitsorganisation umfasst Arbeitsablauf, Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitszeit. Das Arbeitssystem beschreibt das Zusammenwirken eines einzelnen oder mehrerer Beschäftigter mit den Arbeitsmitteln, um die gestellte Arbeitsaufgabe am Arbeitsgegenstand, in der Arbeitsumgebung und unter der gestalteten Arbeitsorganisation zu bearbeiten. Das kleinste Arbeitssystem bildet der Arbeitsplatz.

2.3 Wechselwirkungen

Wechselwirkungen im Sinne dieser Technischen Regel sind die gegenseitigen Beeinflussungen der Arbeitssystemelemente.

2.4 Belastung

Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen einwirkt und ihn

  1. körperlich beeinflusst, indem sie insbesondere zu einer Reaktion des Herz-Kreislauf-, Muskel- und Skelettsystems und/oder Stoffwechsels führt (physische Belastung) oder

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