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Regelwerk, Technische Regeln, TRBS - TRGS - Arbeitsschutz

TRBS 2121 Teil 1 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 10. Januar 2019
(GMBl. Nr. 2/3 vom 11.02.2019 S. 29)



Textvergleich der Fassungen 2009/2019

Archiv 2009
Siehe Fn *

(vgl. auch:
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( BGR)  

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( BGI / DGUVI)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 2121 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Gerüsten. Sie konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.

Diese Technische Regel gilt nicht für folgende Arbeitsmittel:

Erläuterung:
Die in dieser Technischen Regel zitierten Normen sind in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB) aufgenommen, die von der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes veröffentlicht wird.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gerüste sind vorübergehend errichtete Baukonstruktionen veränderlicher Länge, Breite und Höhe, die an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinander genommen werden können.

Die Verwendung von Gerüsten im Sinne dieser Regel schließt den Auf-, Um- und Abbau (Montage) eines Gerüstes durch den Gerüstersteller und den Gebrauch des Gerüstes durch den Gerüstnutzer ein.

2.1.1 Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den Beschäftigten und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen. Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Arbeitsgerüsten können DIN EN 12811-1: 2004-03 entnommen werden.

Zu den Arbeitsgerüsten gehören auch

2.1.2 Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Beschäftigte gegen tieferen Absturz oder als Schutzdächer Beschäftigte, Maschinen, Geräte und anderes vor herabfallenden Gegenständen schützen.

Die Leistungsanforderungen sowie die Verfahren für Entwurf, Konstruktion und Bemessung von Schutzgerüsten können z.B. DIN 4420-1:2004-03 entnommen werden.

2.1.3 Gerüstbauarten sind z.B. Fassadengerüste, Raumgerüste, Hängegerüste.

2.1.3.1 Fassadengerüste sind Gerüste mit längenorientierten Gerüstlagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrund stehen und in der Regel außen oder innen aufgestellt werden.

2.1.3.2 Raumgerüste sind Arbeitsgerüste mit flächenorientierten unmittelbar auf dem Untergrund stehen.

2.1.3.3 Hängegerüste sind Arbeitsgerüste mit längen- oder flächenorientierten Gerüstlagen, die an Bauteilen oder Konstruktionen aufgehängt sind.

2.1.4 Fahrbare Gerüste sind Arbeitsgerüste mit längen- oder flächenorientierten Gerüstlagen, die aus Stahlrohren, Kupplungen, Systembauteilen und Fahrrollen bestehen und verfahren werden können.

2.2 Allgemein anerkannte Regelausführung ist eine Gerüstkonfiguration, für die der Gerüsthersteller einen Standsicherheitsnachweis erbracht hat und eine allgemeine Auf- und Verwendungsanleitung erstellt wurde.

2.3 Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung

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(Stand: 03.06.2019)

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