| Fassung vom 20.07.2009 | Fassung vom 10.01.2019 |
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| TRBS 2121 Teil 3 -
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TRBS 2121 Teil 3 - Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen |
| Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) |
| Vom
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Vom 10. Januar 2019 |
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(GMBl. Nr. 2/3 vom 11.02.2019 S. 36) |
| Siehe FN * | |
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(vgl. auch: |
| Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) | Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) |
| BGV C22 - Bauarbeiten | BGV C22 - Bauarbeiten |
| Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) | Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) |
| BGR 148 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen | BGR 148 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen |
| Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI) | Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI) |
| BGI 757 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von
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BGI 757 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen) |
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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. |
| Sie
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Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. |
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Diese TRBS 2121 Teil 3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die ent-sprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
| 1 Anwendungsbereich | 1 Anwendungsbereich |
| Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen
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Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen gegen |
(Stand: 02.10.2019)
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