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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 26.2.2009
(GMBl. Nr. 25 vom 15.06.2009 S. 527)
hier: Änderung der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
- Bek. d. BMAS v. 26.2.2009 - IIIb 3 - 35650 -
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene, Technische Regel für Betriebssicherheit vom 26. Februar 2009 - AZ IIIb 3 - 35650 - bekannt:
Änderung der TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe September 2006 (BAnz. 232a vom 9. Dezember 2006, S. 11) wird wie folgt geändert:
In Nummer 3.3.4 wird nach Satz 1 eingefügt:
"In bestimmten in den §§ 14 und 15 der BetrSichV genannten Fällen ist die Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich.
Der Betreiber berücksichtigt bei der Ermittlung von Prüfart und Prüfumfang den Stand der Technik. Er erteilt einer zugelassenen Überwachungsstelle den Prüfauftrag und stimmt die Vorgehensweise zur Durchführung des Prüfauftrages mit der zugelassenen Überwachungsstelle ab. Der Prüfauftrag des Betreibers muss so gestaltet sein, dass die Prüfungen gemäß Abschnitt 3 .BetrSichV durchgeführt werden können. Die zugelassene Überwachungsstelle kann den Prüfauftrag ablehnen.
Die zugelassene Überwachungsstelle unterliegt im Rahmen ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen durch den Betreiber."
(Stand: 20.08.2018)
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