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Änderungstext

Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV"

Vom 31. März 2021
(GMBl. Nr. 22 vom 26.03.2021 S. 497)



Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 735 [Nr. 39/40] v. 5.10.2018, bekannt:

1. Im Abschnitt 2 wird der Absatz 3 gestrichen und wie folgt berichtigt:

alt neu
(3) Explosionsschutzkonzept

Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur

  • Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
  • Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

oder zu

  • Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV

(3) Explosionsschutzkonzept

Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur

  1. Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
  2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre oder zu
  3. Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV.

2. Im Anhang 2 "Beispiele für prüfpflichtige Änderungen" nach Tabelle "Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit" werden die Fußnoten 2) und 3) wie folgt berichtigt:

alt neu
2) An neu einzusetzenden Geräten etc. ist TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.3.3.1 Absatz 1 anzuwenden.

3) Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß TRBS 1201 Abschnitt 4.4 zu berücksichtigen.

2) An neu einzusetzenden Geräten etc. ist TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.3.3.1 Absatz 1 anzuwenden.

3) Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß TRBS 1201 Teil 1 Abschnitt 4.4 zu berücksichtigen.

3.Die Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV", GMBl 2020, S. 370 [Nr. 19]

Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV"

Vom 6. Mai 2020
(GMBl. Nr. 19 vom 05.06.2020 S. 370)

- Bek. d. BMAS v. 6.5.2020 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Berichtigung der TRBS 1123 "Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV", Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018, S. 735 [Nr. 39/40] v. 5.10.2018, bekannt:

Im Anhang 2 "Beispiele für prüfpflichtige Änderungen" nach Tabelle "Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit" werden die Fußnoten 2) und 3) wie folgt berichtigt:

2) An neu einzusetzenden Geräten etc. ist TRBS 1201 Abschnitt 4.3.3.1 Absatz 1 anzuwenden.

3) Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß TRBS 1201 Abschnitt 4.4 zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

ID: 210606

ENDE

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