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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen"
Vom 2. September 2025
(GMBl. Nr. 32 vom 17.10.2025 S. 683)
- Bek. d. BMAS v. 2.9.2025 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen", Ausgabe März 2019, GMBl 2019, S. 253 [Nr. 13- 16], zuletzt geändert GMBl 2023, S. 1023 [Nr. 47], bekannt.
1. In der Präambel werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. |
"Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen." |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang 4 Prüfung von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude" die folgende Angabe angefügt:
"Anhang 5 Anforderungen an die Prüfung von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen"
3. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 3.1 wird Absatz 5 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Gemäß § 36 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sind Eigentümer von Aufzugsanlagen verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen auf Verlangen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. | "Gemäß § 7 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) ist der Betreiber einer Aufzugsanlage verpflichtet, den von der zugelassenen Überwachungsstelle beauftragten Personen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind." |
b) Im Abschnitt 3.2.3.2 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b) wird die Nummerierung durch Aufzählung ersetzt.
c) Im Abschnitt 3.3 Absatz 2 Nummer 21 Buchstabe b) wird die Nummerierung durch Aufzählung ersetzt.
4. Nach Anhang 4 wird der folgende Anhang 5 angefügt:
"Anhang 5 Anforderungen an die Prüfung von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Prüfarten und -umfänge
1 Anwendungsbereich
Die in diesem Anhang aufgeführten Prüfschritte stellen den Prüfumfang und die Prüftiefe bei der Prüfung von Fassadenbefahranlagen und von Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der besonderen Konstruktion und Einsatzbedingungen dieser Aufzugsanlagen dar.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Rettungskonzept
Das Rettungskonzept für Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen ist ein auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erarbeitetes Konzept über die Kommunikationseinrichtungen, Alarmierungs- und Meldewege, Beschreibung von wirksamen Maßnahmen und Abläufe zur Kommunikation und zur Versorgung, Rettung und Bergung von hilfebedürftigen Personen in Notfallsituationen.
3 Prüfarten und -umfänge
3.1 Allgemeine Zielsetzungen
Für diesen Anhang gelten die allgemeinen Zielsetzungen nach Abschnitt 3.1 Nummern 1 bis 5 dieser TRBS.
3.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
(Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3 BetrSichV)
Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort. Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.
3.2.1 Ordnungsprüfung
(Stand: 24.10.2025)
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