| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"
Vom 02. September 2025
(GMBl. Nr. 32 vom 17.10.2025 S. 691)
- Bek. d. BMAS v. 2.9.2025 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen", Ausgabe Oktober 2018, GMBl 2018, S. 942 [Nr. 49], zuletzt geändert GMBl 2025, S. 137 [Nr. 7] bekannt.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe "Anhang 4 Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug - Gebäude" folgende Angabe angefügt:
"Anhang 5 Anforderungen an den Betrieb von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen"
2. Nach Anhang 4 wird der folgende Anhang 5 angefügt:
"Anhang 5 Anforderungen an den Betrieb von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen
Inhalt
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Pflichten des Arbeitgebers
1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen, die im Hinblick auf die sichere Verwendung von Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen (nachfolgend als Anlagen bezeichnet) nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb BetrSichV zu berücksichtigen sind.
2 Begriffsbestimmung Rettungskonzept
Das Rettungskonzept für Fassadenbefahranlagen oder Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen ist ein auf Grundlage der festgelegten Schutzmaßnahmen erarbeitetes Konzept über die Kommunikationseinrichtungen, Alarmierungs- und Meldewege, Beschreibung von wirksamen Maßnahmen und Abläufe zur Kommunikation und zur Versorgung sowie Rettung von hilfebedürftigen Personen in Notfallsituationen.
3 Pflichten des Arbeitgebers
3.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber, der eine Fassadenbefahranlage oder eine Aufzugsanlage in einer Windenergieanlage zur Verfügung stellt, hat dafür zu sorgen, dass die Anlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Anlage gewährleistet sind.
(2) Die technischen Unterlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 3.3 Buchstabe a bzw. Nummer 4.2 Buchstabe a BetrSichV müssen dem Prüfpersonal von zugelassenen Überwachungsstellen, den fachkundigen Personen sowie den beauftragten Personen am Betriebsort der Anlage zur Verfügung stehen (vgl. TRBS 1201 Teil 4 Anhang 5 Abschnitt 3.2.1 und Abschnitt 3.3.1).
Die Angaben zur Notbefreiung sind in der Nähe der Notbefreiungselemente anzubringen.
Bei Wechsel des Arbeitgebers ist dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Unterlagen gemäß Satz 1 und alle sonstigen für die sichere Verwendung notwendigen Informationen und Dokumente übergeben werden.
(3) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass
(4) Die Anlage ist gemäß Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV arbeitstäglich vor Verwendung einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen (sogenannter "Daily Check"). Die Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle erfolgt mindestens im Umfang der Hersteller- und Arbeitgebervorgaben.
Festgestellte Abweichungen sind unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.
Sind an der Anlage Mängel vorhanden, durch die Beschäftigte und andere Personen gefährdet werden, muss die Anlage außer Betrieb gesetzt und die Gefahrenstellen gesichert werden.
Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren.
3.2 Sichere Verwendung
3.2.1 Betrieb
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Anlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher nach dem Stand der Technik verwendet wird.
(2) Der Arbeitgeber muss die Anlage außer Betrieb nehmen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte und andere Personen gefährdet werden können.
(3) Die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Anlage, die in den technischen Unterlagen bzw. in der Betriebsanleitung enthalten sind, müssen, soweit für eine sichere Verwendung erforderlich, Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht werden. Sofern keine Betriebsanleitung vom Hersteller vorhanden ist, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der sicheren Verwendung eine Betriebsanweisung ausarbeiten und den Beschäftigten in schriftlicher Form zur Kenntnis bringen.
3.2.2 Notfallplan und Notbefreiungsanleitung einschließlich Rettungskonzept
(1) Der Arbeitgeber muss den Notfallplan einschließlich Rettungskonzept bereitstellen.
Im Notfallplan und Nutzungs- und Rettungskonzept ist darzulegen, wie Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall, einer Anlagenstörung oder im Notfall unverzüglich gerettet und versorgt werden können. Die Dokumentation muss Folgendes umfassen:
(Stand: 23.10.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion