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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen"

Vom 16. April 2026
(GMBl. Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 367)


- Bek. d. BMAS v. 16.4.2026 - IIIb5 - 35612 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen", Ausgabe März 2021, GMBl 2021, S. 484 [Nr. 22], zuletzt geändert GMBl 2024, S. 1002 [Nr. 46], bekannt.

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Anhang D wird die folgende Angabe eingefügt:

"Anhang E Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne"

b) Die bisherige Angabe "Anhang E" wird Angabe "Anhang F".

2. Im Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 wird am Satzanfang das Wort "Für" eingefügt, die Angabe "EmpfBS" durch die Angabe "TRBS" ersetzt und am Satzende die Angabe "Teil 1" angefügt.

3. Im Abschnitt 2.3 Satz 1 werden nach dem Wort "Lebensphasen" die Wörter "bis zur Außerbetriebnahme" eingefügt und die Wörter "von der Konzeption bis zur Außerbetriebnahme" gestrichen.

4. Im Abschnitt 3.1 Absatz 3 wird Satz 2

Der Stand der Technik ergibt sich aus den einschlägigen Normen des z.B. Produktsicherheitsrechts und ggf. aus staatlichen Regeln.

gestrichen und der letzte Satz wie folgt geändert:

alt neu
Sie bezeichnen sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen (PLT = Prozessleittechnik). "Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen werden in einschlägigen Normen z.B. des Produktsicherheitsrechts auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen bezeichnet (PLT = Prozessleittechnik)."

5. Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

alt neu
(2) Wird kein funktionales Sicherheitsmanagement nach Anhang a angewendet, muss die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person nachvollziehen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit der verwendeten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung erreicht wird. "(2) Die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person hat festzustellen, ob die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit der verwendeten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung weiterhin erreicht wird."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz (3) eingefügt:

"(3) Die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person kann sich die durch die Anwendung eines funktionalen Sicherheitsmanagements nach Anhang a erzeugten Ergebnisse zu eigen machen."

c) Der bisherige Absatz (3) wird zu Absatz (4).

6. Abschnitt 8.3.4 wird wie folgt geändert:

alt neu
8.3.4 Änderung des Schutzkonzepts

Wird das Schutzkonzept geändert, sind dabei die sicherheitstechnischen Anforderungen an die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung neu zu bewerten.

"8.3.4 Änderung des Schutzkonzepts

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung sind neu zu bewerten, wenn

  1. das Schutzkonzept geändert wird oder
  2. die Intervalle für Prüfungen und Kontrollen von bereits in Betrieb befindlichen sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen erstmalig auf Basis individualisierter Prüfpläne gemäß Anhang E festgelegt werden."

7. In Anhang D Abschnitt D6 wird das Wort "Beispiele" durch das Wort "Beispiel" ersetzt.

8. Nach Anhang D wird der folgende Anhang E eingefügt:

"Anhang E Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne

E1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für die Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne, die im Rahmen eines Managements der funktionalen Sicherheit gemäß Anhang a erstellt wurden.

Hinweis: Regelmäßige Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen gemäß Abschnitt 8.2 sind aufwändig und oft nur eingeschränkt im laufenden Betrieb möglich. Durch individualisierte Prüfpläne können Intervalle für Funktionskontrollen festgelegt werden, die dies berücksichtigen.

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