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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen"
Vom 16. April 2026
(GMBl. Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 367)
- Bek. d. BMAS v. 16.4.2026 - IIIb5 - 35612 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Änderung der TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen", Ausgabe März 2021, GMBl 2021, S. 484 [Nr. 22], zuletzt geändert GMBl 2024, S. 1002 [Nr. 46], bekannt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Anhang D wird die folgende Angabe eingefügt:
"Anhang E Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne"
b) Die bisherige Angabe "Anhang E" wird Angabe "Anhang F".
2. Im Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 wird am Satzanfang das Wort "Für" eingefügt, die Angabe "EmpfBS" durch die Angabe "TRBS" ersetzt und am Satzende die Angabe "Teil 1" angefügt.
3. Im Abschnitt 2.3 Satz 1 werden nach dem Wort "Lebensphasen" die Wörter "bis zur Außerbetriebnahme" eingefügt und die Wörter "von der Konzeption bis zur Außerbetriebnahme" gestrichen.
4. Im Abschnitt 3.1 Absatz 3 wird Satz 2
Der Stand der Technik ergibt sich aus den einschlägigen Normen des z.B. Produktsicherheitsrechts und ggf. aus staatlichen Regeln.
gestrichen und der letzte Satz wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Sie bezeichnen sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen (PLT = Prozessleittechnik). | "Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen werden in einschlägigen Normen z.B. des Produktsicherheitsrechts auch als sicherheitsbezogene Steuerungen oder PLT-Sicherheitseinrichtungen bezeichnet (PLT = Prozessleittechnik)." |
5. Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| (2) Wird kein funktionales Sicherheitsmanagement nach Anhang a angewendet, muss die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person nachvollziehen, wie die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit der verwendeten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung erreicht wird. | "(2) Die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person hat festzustellen, ob die geforderte Eignung und Funktionsfähigkeit der verwendeten sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung weiterhin erreicht wird." |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz (3) eingefügt:
"(3) Die mit der Prüfung des Arbeitsmittels beauftragte Person kann sich die durch die Anwendung eines funktionalen Sicherheitsmanagements nach Anhang a erzeugten Ergebnisse zu eigen machen."
c) Der bisherige Absatz (3) wird zu Absatz (4).
6. Abschnitt 8.3.4 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| 8.3.4 Änderung des Schutzkonzepts
Wird das Schutzkonzept geändert, sind dabei die sicherheitstechnischen Anforderungen an die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung neu zu bewerten. |
"8.3.4 Änderung des Schutzkonzepts
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung sind neu zu bewerten, wenn
|
7. In Anhang D Abschnitt D6 wird das Wort "Beispiele" durch das Wort "Beispiel" ersetzt.
8. Nach Anhang D wird der folgende Anhang E eingefügt:
"Anhang E Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne
E1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für die Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne, die im Rahmen eines Managements der funktionalen Sicherheit gemäß Anhang a erstellt wurden.
Hinweis: Regelmäßige Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen gemäß Abschnitt 8.2 sind aufwändig und oft nur eingeschränkt im laufenden Betrieb möglich. Durch individualisierte Prüfpläne können Intervalle für Funktionskontrollen festgelegt werden, die dies berücksichtigen.
(Stand: 08.07.2026)
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