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Regelwerk

TRD 001 Allgemeines - Aufbau und Anwendung der TRD *
Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)

Ausgabe Juni 1970
(ArbSch. 6/1970 S. 234; 3/1972 S. 114; 4/1975 S. 141; 7-8/1982 S. 55; 4/1984 S. 60; 6/1997 S. 51; 7-8/1997 S. 76aufgehoben)



1. Die TRD im Rahmen der Dampfkesselvorschriften

Dampfkesselanlagen müssen entsprechend § 6 Abs. 1 der Dampfkesselverordnung (DampfkV (jetzt BetrSichV)) nach den Vorschriften des Anhanges zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Dampfkesselverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 6 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV) erfüllt sind, soweit die Dampfkesselanlage den vom Deutschen Dampfkesselausschuß (DDA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) entspricht. 2

2. Aufbau der TRD

Die TRD enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Werkstoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Aufstellung und Prüfung sowie für den Betrieb der Dampfkesselanlagen. Die TRD stützen sich weitgehend auf DIN-Normen. Von den in den TRD erwähnten Normen gilt jeweils die neueste Fassung, auf die im Bundesarbeitsblatt, hingewiesen ist 3.

3. Anwendung der TRD

3.1. Voraussetzungen

Die TRD enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, die auf Grund normaler Betriebsverhältnisse zu stellen sind. Vorausgesetzt wird eine einwandfreie Herstellung und Gestaltung der Dampfkesselanlage 4, zweckmäßige Aufbereitung und Überwachung des Speise- und Kesselwassers 5, regelmäßige Beobachtung des Zustandes der Dampfkesselwandungen auf feuer- und wasserseitige Korrosionen und Abtragungen 6. Sind über das normale Maß hinausgehende Beanspruchungen beim Betrieb der Dampfkesselanlage zu erwarten, so ist diesen durch Erfüllung besonderer Anforderungen Rechnung zu tragen.

3.2. Abweichungen von der Dampfkesselverordnung

Die zuständige Behörde kann

(1) nach § 7 der Verordnung an Dampfkesselanlagen im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über den § 6 Abs. 1 hinausgehende Anforderungen stellen

(2) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung aus besonderen Gründen im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 (1) der Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist

(3) nach § 8 Abs. 2 der Verordnung auf Antrag des Herstellers für Dampfkesselanlagen oder Anlageteile allgemeine Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zulassen, wenn damit dem technischen Fortschritt entsprochen wird und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,

3.3. Abweichungen von den TRD

Wird in begründeten Sonderfällen von den TRD abgewichen, so hat der Sachverständige die Erlaubnisbehörde Im Zuge des Erlaubnisverfahrens oder Bauartzulassungsverfahrens auf die vorgesehenen Abweichungen und die hierfür maßgebenden Gründe hinzuweisen sowie anzugeben, auf welche andere Weise den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt ist.

3.4. Zeitpunkt der Verwendung

Die TRD können mit der Verabschiedung durch den DDa angewandt werden. Sie sollen spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt zugrundegelegt werden.

3.5 Bestehende Anlagen

(1) Für Dampfkesselanlagen, mit deren Errichtung vor der Bekanntmachung einer vom DDa beschlossenen Technischen Regel (TRD) im Bundesarbeitsblatt begonnen wurde, bleiben die TRD maßgebend, die zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem der schriftliche Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb nach § 10 DampfkV (jetzt BetrSichV) bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

(2) Erfordert es die Sicherheit, daß Änderungen von TRD auch auf die Beschaffenheit und den Betrieb von bestehenden Dampfkesselanlagen anzuwenden sind, wird dies der DDa jeweils angeben. Gleichzeitig kann er angeben, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

(3) Die Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörde, insbesondere bei Gefahren für Beschäftigte und Dritte, wird hierdurch nicht berührt.

4. Allgemeine Hinweise zu den TRD über Werkstoffe, Herstellung und Berechnung

4.1. Werkstoffe (TRD 100 ff.)

4.1.1. Allgemeine Angaben über Werkstoffe, Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe sowie über die Prüfung der Werkstoffe und den Nachweis der Güteeigenschaften enthält TRD 100.

4.1.2. Soweit an Bauteile, z.B. Rauchrohre bis 200 mm äußerem Durchmesser, Feuerbuchsrahmen, Feuerbuchs-Türringe, Mannlochbügel und dergleichen bestimmte Güteanforderungen nicht gestellt werden, ist in der Regel ein Nachweis der Güteeigenschaften im Sinne der TRD 100 nicht erforderlich.

4.1.3. Für Anker, Schrauben, Ankerrohre, Stehbolzen, Nippel, Stutzenrohre, Flansche, Verschlußdedcel und andere Kleinteile brauchen die aufgrund der TRD der Reihe 100 erforderlichen Bescheinigungen nur auf Anforderung vorgelegt zu werden. Im allgemeinen genügt eine schriftliche Erklärung des Kesselherstellers, daß - soweit in den TRD über Werkstoffe vorgeschrieben - der Werkstoff mit der erforderlichen Bescheinigung nach DIN 50049 geliefert worden ist.

4.2. Herstellung (TRD 201)

4.2.1. Die Bearbeitung der Kesselwerkstoffe, das Biegen, Bördeln, Anrichten, Bohren usw. ist sorgfältig und sachgemäß vorzunehmen. Kesselteile, deren Eigenschaften durch ihre Bearbeitung beeinträchtigt werden, müssen nötigenfalls sachgemäß wärmebehandelt werden, damit die geforderten Gebrauchseigenschaften im Endzustand vorliegen.

4.2.2. Für das Schweißen von Kesselteilen gilt TRD 201 -Schweißen von Bauteilen aus Stahl - Fertigung - Prüfung.

4.2.3. Die Werkstoffe sind im Zuge der Verarbeitung auf etwaige Fehler zu besichtigen.

4.2.4. Durch laufende Überwachung seitens des Werkstoffherstellers und des -verarbeiters, durch eindeutige Kennzeichnung und nötigenfalls Übertragung der Prüfstempel ist dafür Sorge zu tragen, daß verschiedenartige Werkstoffe nicht verwechselt werden.

4.3. Berechnung (TRD 300 ff.)

Allgemeine Angaben über die Berechnung enthält TRD 300.

4.4 Anforderungen an Schnelldampferzeuger

Die Anforderungen der TRD sind für Schnelldampferzeuger mit folgenden Auslegungsdaten ausreichend:

Zulässiger Betriebsüberdruck < 32 bar
Wasserinhalt des Schnelldampferzeugers ohne ECO < 350 ltr.
Äußerer Durchmesser der beheizten Rohre < 48,3 mm

Bei Überschreitung eines oder mehrerer dieser Parameter sind besondere Nachweise erforderlich insbesondere hinsichtlich der Bemessung der beheizten Rohre und der Schaltung der Anlage. Dabei sind Betriebszustände wie An- und Abfahren, Parallelbetrieb und stark schwankende Dampfmengenabnahmen zu berücksichtigen.

Zum Nachweis für die richtige Auslegung kann im Einzelfall ein wärme- und strömungstechnisches Gutachten erforderlich sein.

________________

2) Übersicht über das gesamte Regelwerk siehe Seite 3 (Tafel 1).

3) Eine Veröffentlichung der Liste der jeweils gültigen Normen erfolgt ferner in folgenden Zeitschriften:
Brennstoff - Wärme - Kraft (BWK)
Technische Überwachung (TÜ)
Mitteilungen der Vereinigung der Grosskesselbetreiber (VGB)
DIN-Mitteilungen.

4) Über die TRD Werkstoffe, Herstellung und Berechnung hinaus sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.

5) siehe TRD 611

6) Siehe TRD 601, Blatt 2, Nummer 6.2.

ENDE

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