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Regelwerk

TRD 201 Anlage 2 - Schweißen von Bauteilen aus Stahl *
Schweißaufsicht, Schweißer

- Herstellung -
Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)

Ausgabe Juli 1997
(BArbBl. 7-8/1997 S. 77aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese TRD regelt die Anforderungen an die Schweißaufsicht sowie an die Prüfung der Schweißer als Voraussetzung für die Herstellung von geschweißten Dampfkesseln.

2 Schweißaufsicht

2.1 Allgemeine Voraussetzungen

2.1.1 Die Schweißaufsicht muß dem jeweiligen Herstellerwerk angehören. Sie wird dem Sachverständigen vom Hersteller benannt.

2.1.2 Die Schweißaufsicht muß für das in Frage kommende Aufgabengebiet in fachlicher und persönlicher Hinsicht die erforderlichen Voraussetzungen besitzen. Sie muß vor allem praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Schweißtechnik haben, das für die Fertigung der Dampfkessel im betreffenden Betrieb angewandt wird.

2.1.3 Die Aufgaben und die Verantwortung der Schweißaufsicht ergeben sich aus DIN EN 719. Die Schweißaufsicht hat dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden schweißtechnischen Regelungen der TRD eingehalten werden.

2.1.4 Werden in einem Betrieb mehrere Personen als verantwortliche Schweißaufsicht benannt, sind die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Personen klar abzugrenzen.

2.2 Personenkreis

Für die Schweißaufsicht kommen Personen in Frage, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten nach entsprechender Einarbeitung für die Aufgabe geeignet sind. Hinsichtlich der Qualifikation ist folgender Personenkreis zu unterscheiden:

2.2.1 Schweißingenieure mit umfassenden technischen Kenntnissen gemäß DIN EN 719 Abschnitt 5.2.2 können ohne Einschränkung des Aufgabenbereichs eingesetzt werden.

2.2.2 Schweißtechniker mit speziellen Kenntnissen gemäß DIN EN 719 Abschnitt 5.2.3 können unter Einschränkungen auf bestimmte Werkstoffe als Schweißaufsicht eingesetzt werden.

2.2.3 Schweißfachmänner mit technischen Basiskenntnissen gemäß DIN EN 719 Abschnitt 5.2.4 können für Bauteile aus einfachen und ohne Wärmebehandlung zu verarbeitenden Werkstoffen die Schweißaufsicht ausüben.

3 Schweißer

3.1 Prüfgrundlage

3.1.1 Die Prüfung der Schweißer erfolgt bei Stahl nach DIN EN 287-1. Eine fachkundliche Prüfung der Schweißer nach DIN EN 287-1 Anhang D ist erforderlich.

3.1.2 Ergänzend zu DIN EN 287 Teil 1 Abschnitt 7.5 ist für die Gruppe W 02 - warmfester Stahl X 20 CrMoV 12 1 - die Kerbschlagarbeit aus dem in Schweißposition PF geschweißten Rohr mit einer Rohrwanddicke> 7 mm (vorzugsweise aus den Schweißpositionen (PF) und (PE), drei Proben aus Schweißnahtmitte, Kerblage senkrecht zur Oberfläche, Probenform DVM) zu ermitteln. Bei Wiederholungsprüfungen entfällt diese Prüfung.

3.1.3 Der in der DIN EN 287-1 Tabelle 4 genannte Geltungsbereich für den Grundwerkstoff kann mit folgenden Ausnahmen angewendet werden:

(1) Eine Prüfung an Werkstoffen der Gruppe W 03 schließt nicht die Gruppe W 02 ein.

(2) Eine Prüfung an Werkstoffen der Gruppe W 02 schließt die Gruppe W 03 ein.

(3) Eine Prüfung an Werkstoffen der Gruppe W 04 schließt nicht die Gruppen W 01 und W 02 ein.

(4) Eine Prüfung an Werkstoffen der Gruppe W 11 schließt keine der anderen Gruppen ein.

3.1.4 Der in DIN EN 287-1 Tabelle 6 genannte Geltungsbereich für die Art der Stabelektrodenumhüllung kann mit folgender Ausnahme angewendet werden:

Eine Schweißerprüfung, bei der die einseitig geschweißte Wurzel mit einer Stabelektrode des Typs B geschweißt wurde, schließt keine gleichartigen Wurzelschweißungen ein, die mit Stabelektroden der typen A, RA, O, R, RR oder RB nach DIN EN 499 hergestellt werden sollen.

Bei den Schweißverfahren 135 (MAGM-Schweißen) und 136 (MAG-Schweißen mit Fülldrahtelektroden), bei denen die Prüfstücke mit dem Schutzgas Gruppe C geschweißt wurden, ist bei einem Übergang auf Mischgase keine neue Prüfung erforderlich. Ebenso bei einem Wechsel von einem Mischgas in das andere. Bei Fülldrähten in Abhängigkeit von der Füllung gelten die Festlegungen für Stabelektroden sinngemäß. Für die Gruppe W 11 schließen sich die Schweißverfahren 135 (MIG-Schweißen) und 135 gegenseitig ein, wenn die Draht-Gaskombinationen eignungsgeprüft sind.

3.1.5 Abweichend von DIN EN 287-1 Abschnitt 7.4 Tabelle 8 sind bei

3.2 Ausbildung

Die Schweißer müssen durch Stellen ausgebildet werden, die sich planmäßig mit der Ausbildung von Schweißern befassen und die alle Voraussetzungen für eine den Prüfanforderungen entsprechende Schulung der Schweißer erfüllen.

3.3 Erstmalige Schweißerprüfung

3.3.1 Die Prüfung kann durchgeführt werden

3.3.1.1 durch den Sachverständigen,

3.3.1.2 im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch

Die Voraussetzung für die Durchführung von Prüfungen ist, daß eine Ausbildung nach Abschnitt 3.2 stattgefunden hat und zur Prüfung befähigtes Personal und geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten und zur Verfügung zu halten. Die Prüfbescheinigung erhält den Zusatz: "Die Prüfung erfolgte im Einvernehmen mit dem Sachverständigen des (Name der Technischen Überwachungsorganisationen)". Der Sachverständige überzeugt sich von Zeit zu Zeit von der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen.

3.3.2 Das Bedienungspersonal mechanisierter Schweißanlagen wird im Rahmen der Verfahrensprüfung oder im Einveruehmen mit dem Sachverständigen durch das Herstellerwerk an probeschweißungen überprüft.

3.4 Wiederholungsprüfung

3.4.1 Wiederholungsprüfungen werden durch die in Abschnitt 3.3 genannten Stellen durchgeführt.

3.4.2 Eine Ausbildung nach Abschnitt 3.2 ist bei Wiederholungsprüfungen nicht erforderlich.

3.4.3 Eine Wiederholungsprüfung ist in zweijährigen Fristen oder nach mehr als sechsmonatiger Unterbrechung der Tätigkeit als Schweißer erforderlich.

3.4.4 Bestandene Verfahrens- und Arbeitsprüfungen werden für die beteiligten Schweißer nur im Umfang der von ihnen durchgeführten Schweißarbeiten als Wiederholungsprüfungen anerkannt.

3.4.5 Bei laufender Fertigung gelten die Ergebnisse von objektgebundenen zerstörungsfreien Prüfungen im Rahmen der Bauprüfung als Wiederholungsprüfung. Ausgenommen sind Prüfungen nach den Verfahren 131, 135 und 311.

3.5 Prüfbescheinigungen

Die Prüfbescheinigungen bzw. eine Liste nach Abschnitt 4 sind am Einsatzort des Schweißers zur Verfügung zu halten.

4 Liste der Schweißer

Betriebe, die Schweißungen an Dampfkesseln in Werkstätten oder auf Baustellen durchführen, legen dem zuständigen Sachverständigen eine Liste der mit Schweißarbeiten beschäftigten Schweißer vor und teilen ihm Änderungen im Bestand der Schweißer laufend mit.

Die Liste muß enthalten:

Name und Geburtstag des Schweißers..........................................................................

Schweißerzeichen.......................................................................................................

Prüfungsbescheinigung vom ........................................................................................

ausgestellt durch........................................................................................................

Normbezeichnung....................................nach DIN EN 287-1.......................................

Verlängerung letztmalig durchgeführt am.......................................................................

Durch........................................................................................................................

ENDE

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