TRD 411 Ölfeuerungen an Dampfkesseln (4)
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9.4 Sicherheitszeiten

LS 9.4.1 Es muß sichergestellt sein, daß die Sicherheitszeit für die Hauptflamme durch Einwirkung der Zündeinrichtung nicht verlängert wird.

LS 9.4.2 Die Sicherheitsgeräte für die Flammenüberwachung müssen für alle Brennerbauarten bei der Inbetriebnahme bzw. beim Erlöschen der Flamme in Betrieb die in Tafel 1 genannten Sicherheitszeiten einhalten.

Tafel 1. Zulässige Sicherheitszeiten

Öldurchsatz
kg/h

Sicherheitszeit in Sekunden
(höchstens)

beim Anlauf im Betrieb

bis 30

10 10
über 30 5 1

LS 9.4.3 Beim Zunder ist die Startleistung des Hauptbrenners so zu begrenzen, daß innerhalb der Sicherheitszeit beim Anlauf keine unzulässig hohen Druckstöße im Feuerraum auftreten können. Dies kann zum Beispiel durch Begrenzen der beim Zünden eingebrachten Energiemenge erreicht werden.

LS 9.4.4 Bei Feuerungsanlagen besonderer Größe mit mehreren Brennern mit einer Feuerungswärmeleistung je Brenner von mehr als 3 MW in einem Feuerraum (zum Beispiel für Kraftwerkskessel) kann die Sicherheitszeit beim Erlöschen der Flamme im Höchstfall auf 3 s heraufgesetzt werden. Die Sicherheitszeit für den Anlauf soll jedoch für alle Anlagen in keinem Fall mehr als 5 s betragen.

9.5 Flammenüberwachung

LS 9.5.1 Ist an einem Dampfkessel nur ein Brenner angebaut, dann muß der Brenner stets mit einem Flammenwächter ausgerüstet sein (überwachter Ölbrenner).

L 9.5.2 Sind mehrere Brenner in einem Feuerraum angeordnet, so kann die Einzelüberwachung durch eine Feuerraumüberwachung ersetzt werden.

Die Feuerraumüberwachung kann zum Beispiel so vorgenommen werden, daß die Brenner mit Flammenwächter (Leitbrenner) ausgerüstet werden, die alle nicht überwachter Brenner innerhalb der Sicherheitszeit zuverlässig und ohne nachteilige Folgen zünden.

LS 9.5.3 Flammenwächter müssen sich während des Betriebes selbst überwachen. Die Selbstüberwachung muß nachgewiesen sein. Der Nachweis der selbstüberwachenden Ausführung gilt durch die Typprüfung nach DIN 4787 Teil 2 oder DIN 4788 Teil 3 als erbracht.

Bei Feuerungen mit nur einem Brenner kann auch durch besondere Maßnahmen für eine erhöhte Betriebssicherheit gesorgt sein (zum Beispiel periodische Prüfung, doppelte Flammenwächter mit Valenzüberwachung, Prüfung in einem Zeitraum < 24 h gegen Vortäuschen einer Flamme beim Brennerstart).

Die Flammenwächter müssen so angeordnet und ausgeführt sein, daß eine Überprüfung jederzeit leicht möglich ist. Sie müssen ohne Eingriff in die elektrische Steuerung auf ihre Wirksamkeit geprüft werden können. In der Betriebsanweisung ist anzugeben, auf welche Weise die Prüfung durchgeführt werden soll.

9.6 Ein- und Abschaltfolge

LS Bei der Inbetriebnahme der Feuerung und bei ihrer Außerbetriebnahme muß für die erforderlichen sicherheitstechnischen Funktionen die richtige Reihenfolge eingehalten werden.

Bei Brennern, die nach einer Abschaltung ausgeblasen werden, muß die sichere Zündung des ausgeblasenen Restöls sichergestellt sein. Die sichere Zündung ist zum Beispiel gegeben, wenn die notwendige Anzahl von Leitbrennern in Betrieb ist (siehe Abschnitt 9.5.2). Nach einer Störabschaltung der Gesamtfeuerungsanlage ist das Ausblasen nach Durchlüftung der Feuerzüge in jedem Fall mit Unterstützung der Zündeinrichtung vorzunehmen.

9.7 Notbetrieb

LS Ein unvermeidbarer kurzzeitiger Notbetrieb, bei dem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaft:

(1) Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Verwendung eines Schlüsselschalters möglich sein.

(2) Überdie Zeitdauer des Notbetriebes müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen Funktionen durch ständige fachkundige Überwachung ersetzt werden.

(3) Bei Anlagen mit nur einem Brenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnische Funktionen erhalten bleiben:

  1. die Flammenüberwachung,
  2. der erforderliche Begrenzer des Wasser-/ Dampfsystems (zum Beispiel Wasserstandbegrenzer),
  3. die Offenhaltung des Rauchgasweges (siehe Abschnitt 7.1.2 (4)).

Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.

(4) An Anlagen mit mehreren überwachten Brennern in einem Feuerraum sind keine über (1) und (2) hinausgehenden Maßnahmen erforderlich, so lange noch andere überwachte Brenner in Betrieb sind und stabile Verbrennungsverhältnisse vorhanden sind.

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9.8 Durchlüftung der Rauchgaszüge

LS 9.8.1 Der Feuerraum und die Rauchgaswege müssen konstruktiv so gestaltet sein, daß eine wirksame Durchlüftung sichergestellt wird.

LS 9.8.2 Vor jeder Inbetriebnahme der Ölfeuerung müssen die Rauchgaszüge des Dampfkessels ausreichend durchlüftet werden. Die Betriebsanleitung des Kesselherstellers ist zu beachten.

LS 9.8.3 Als ausreichende Durchlüftung wird ein dreifacher Luftwechsel des Gesamtvolumens des Feuerraumes und der nachgeschalteten Rauchgaszüge bis zum Schornsteineintritt angesehen. In der Regel soll die Durchlüftung mit dem gesamten Verbrennungsluftstrom erfolgen. Die Durchlüftung muß jedoch mit mindestens 50 % des gesamten Verbrennungsluftstromes, der bei maximaler Feuerungswärmeleistung der Feuerung erforderlich ist, durchgeführt werden. Bei Feuerungsanlagen besonderer Bauart kann im Einvernehmen mit dem Sachverständigen von den festgelegten Bedingungen abgewichen werden. Auch bei handbedienten Brennern ist die ausreichende Durchlüftung zwangsweise durch ein Zeitglied sicherzustellen.

L 9.8.4 Bei Anlagen mit Rauchgas-Rezirkulation ist die Rauchgas-Rezirkulationsleitung in das Durchlüftungsprogramm des Feuerraums und der Rauchgaswege vor jedem Start einzubeziehen.

Im Regelfall ist die Durchlüftung wie folgt durchzuführen:

Erste Phase:
Durchlüftung des Feuerraums und der Rauchgaswege mit geschlossener Rauchgas-Rezirkulationsleitung entsprechend Abschnitt 9.8.3.

Zweite Phase:
Zuschaltung der Durchlüftung der Rauchgas-Rezirkulationsleitung bei mindestens halbgeöffneter Rauchgas-Rezirkulationsklappe und laufendem Rauchgas-Rezirkulationsgebläse, wobei ein 3facher Luftwechsel sicherzustellen ist.
Phase zwei kann zusammen mit Phase eins enden.

L 9.8.5 Auf eine Durchlüftung nach Abschnitt 9.8.2, 9.8.3 und 9.8.4 kann verzichtet werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt worden ist, daß nach dem Abstellen der Feuerung kein Brennstoff im Feuerraum und den Rauchgaszügen verblieben ist, und wenn außerdem gesichert ist, daß während der Stillstandszeit kein Brennstoff in den Feuerraum gelangen kann.

Nach Überschreitung der Fehlstartbegrenzung (Abschnitt 9.10) oder nichtplanmäßiger Abschaltung der Feuerung ist jedoch eine Durchlüftung der Rauchgaszüge durchzuführen.

9.9 Zündung

LS 9.9.1 Jeder überwachte Ölbrenner ist mit einer Zündeinrichtung auszurüsten.

Als Zündeinrichtung sind zulässig:

(1) gas-elektrische,

(2) öl-elektrische,

(3) elektrische Einrichtungen;

(4) Handzündlanzen bei handbedienten Ölbrennern.

LS 9.9.2 Der Zündvorgang des ersten Brenners ist nach beendeter Durchlüftung innerhalb von 10 min einzuleiten.

L Diese Zeit kann auf 30 min ausgedehnt werden, wenn nach Abschluß der Durchlüftung ein Luftstrom von mindestens 20 % des gesamten Verbrennungsluftstromes aufrechterhalten bleibt (Ausnahme siehe Abschnitt 9.8.5).

LS Die Zündeinrichtung muß den Hauptbrenner innerhalb der Sicherheitszeit zünden.

LS 9.9.3 Die Zündeinrichtung, ausgenommen die nach Abschnitt 9.9.1 (4), muß entweder in die Überwachung der Hauptflamme einbezogen oder unabhängig von der Hauptflamme überwacht werden.

LS 9.9.4 Bei gas-elektrischen und öl-elektrischen Zündeinrichtungen mit einer Leistung< 50 kW ist eine Überwachung der Zündflamme nicht erforderlich, wenn die Zeit zwischen der Brennstoffzufuhr zum Zündbrenner und der Brennstoffzufuhr zum Hauptbrenner nicht mehr als 5 s beträgt. Außerdem muß sichergestellt sein, daß beim Nichtzünden des Hauptbrenners die Ölzufuhr zum Hauptbrenner und die Brennstoffzufuhr zum Zündbrenner innerhalb der Sicherheitszeit des Hauptbrenners abgesperrt werden.

9.10 Fehlstartbegrenzung

LS Ist nach Beendigung der Durchlüftung die Flamme des Hauptbrenners nach Durchführung des ersten Zündversuches nicht vorhanden, so ist nur ein zweiter unmittelbar anschließender Zündversuch zulässig, wenn dabei keine unzulässig hohen Druckstöße im Feuerraum auftreten können (siehe Abschnitt 9.4.3). Sind in einem Feuerraum ,drei oder mehr Brenner installiert, so ist unter den gleichen Bedingungen ein dritter unmittelbar anschließender Zündversuch zulässig. Wenn vor dem erneuten Zündversuch ausgeblasen wird, ist auch die dabei in den Feuerraum gelangende Brennstoffmenge zu berücksichtigen.

9.11 Elektrische Ausrüstung der Ölfeuerungsanlage

LS 9.11.1 Die elektrische Ausrüstung von Ölfeuerungsanlagen ist unter Beachtung von Abschnitt 2 (14) auszuführen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden, wenn durch regelmäßige Prüfung gemäß TRD 601 Blatt 1 ein Fehler in der Sicherheitseinrichtung erkennbar ist.

LS 9.11.2 Die Unterbrechung einer Leitung muß eine Schaltung zur sicheren Seite hin bewirken 3). Dies gilt sinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen.

LS 9.11.3 Für das Abschalten der gesamten Ölfeuerungsanlage, einschließlich Ölförderung und elektrischer Vorwärmung, ist ein Gefahrenschalter an ungefährdeter Stelle, möglichst außerhalb des Kesselaufstellungsraumes, leicht zugänglich anzubringen. Der Gefahrenschalter für die Ölfeuerung darf nur bei Dampfkesseln, bei denen ein unzulässiges Ausdampfen 4) durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme nicht zu befürchten ist, auch die Speiseeinrichtung abschalten.

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9.12 Sonstige Ausrüstung der Ölfeuerungsanlage

LS 9.12.1 An geeigneten Stellen des Dampfkessels oder des Brenners müssen Schauöffnungen angebracht sein, durch welche die Zünd- und die Hauptflamme beobachtet werden können.

S 9.12.2 Bei Schiffsdampfkesselanlagen müssen die Räume über Tankdecken und Bilgen im Kesselaufstellungsraum ausreichend beleuchtet sein und beobachtet werden können.

S 9.12.3 Bei Schiffsdampfkesselanlagen ist dafür zu sorgen, daß im Falle eines Brandes die erforderliche Be- und Entlüftung des Kesselaufstellungsraumes sowie maschinelle Lüfter und Gebläse von einer auch im Gefahrenfalle zugänglichen Stelle außerhalb des Kesselaufstellungsraumes abgestellt werden können.

9.13 Zusammenführen von Abgasströmen

L Abgasströme dürfen nach dem Austritt aus dem Dampfkessel in Abgaskanälen oder Schornsteinen dann zusammengeführt werden, wenn ein unzulässiger Druckanstieg durch Zündung von zündfähigen Gemischen nicht auftreten kann. Dies ist erfüllt, wenn die Temperaturen aller Abgasströme so niedrig sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen und davon ausgegangen werden kann, daß Fremdzündung nicht auftritt.

Außerdem wird auf Abschnitt 8.1 hingewiesen.

9.14 Rauchgas-Rezirkulation

Die Rauchgas-Rezirkulation darf die Stabilität der Flamme nicht unzulässig beeinträchtigen. Ausreichende Stabilität bei der maximal zulässigen Rauchgas-Rezirkulationsmenge ist im Rahmen der Baumuster- oder Einzelprüfung nachzuweisen. Wird die Rauchgas-Rezirkulationsmenge lastabhängig geregelt oder gesteuert, ist das Verhältnis Rauchgas-Rezirkulationsmenge/ Brennerleistung so zu überwachen, daß bei unzulässigen Abweichungen des vom Anlagenhersteller festgelegten Verhältnisses die Ölzufuhr abgeschaltet wird. Die Überwachung des Verhältnisses Rauchgas-Rezirkulationsmenge/Brennerleistung muß unabhängig von der Funktion der Regelung oder Steuerung erfolgen. Der getrennte Überwachungskreis muß nicht fehlersicher aufgebaut sein, wenn dieser Überwachungskreis zusammen mit der Regelung oder Steuerung des Verhältnisses Rauchgas-Rezirkulationsmenge/Brennerleistung die Zusatzanforderungen für Sicherheitseinrichtungen nach DIN VDE 0116, Abschnitt 8.7 erfüllt. Eine Überwachung ist nicht erforderlich, wenn das Verhältnis Rauchgas-Rezirkulationsmenge/ Brennerleistung zwangsweise mechanisch gesteuert wird und dieses Verhältnis durch Stör- und Betriebseinflüsse nicht unzulässig verändert werden kann. Die zulässigen Abweichungen des Verhältnisses Rauchgas-Rezirkulationsmenge/ Brennerleistung sind vom Hersteller anzugeben.

Beim Anfahren eines Brenners, insbesondere bei kaltem Kessel, darf die Rauchgas-Rezirkulation erst zugeschaltet werden, wenn die Flammenstabilität und der vollständige Ausbrand gewährleistet sind, z.B. durch Erreichen einer vom Hersteller vorgegebenen Mindest-Rauchgastemperatur, Mindest-Verbrennungslufttemperatur.

Hiervon ausgenommen ist ungeregelte bzw. ungesteuerte Rauchgas-Rezirkulation, wenn die Flammenstabilität in allen Lastbereichen auch beim Anfahren gewährleistet ist (s. Abschnitt 9.1.3).

Beim Ausfall des Rauchgas-Rezirkulationsgebläses muß die Absperrvorrichtung im Rauchgas-Rezirkulationskanal automatisch schließen.

Wenn beim Ausfall des Rauchgas-Rezirkulationsgebläses das Brennstoff/Luftverhältnis unzulässig beeinflußt werden kann, ist die Brennstoffzufuhr zu unterbrechen.

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10 Betriebsvorschriften und Betriebsanweisung

LS 10.1 Am Kesselwärterstand muß eine Betriebsanweisung vorliegen, aus der die schematische Anordnung der ölführenden Leitungen und Armaturen, die Prüfanweisung für den Flammenwächter, die Art des Heizöles, die Wartung der Anlage, die Inbetriebnahme und das Stillsetzen der Ölbrenner sowie die bei Störung oder Gefahr zu ergreifenden Maßnahmen hervorgehen.

LS 10.2 Die Funktionstüchtigkeit der Regel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie die Dichtheit jeder einzelnen Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 7.1.1 sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Mängel an Einrichtungen, die sicherheitstechnische Aufgaben erfüllen, sind vor Weiterbetrieb zu beheben, anderenfalls kommt ein Notbetrieb gemäß Abschnitt 9.7 in Betracht.

LS 10.3 Bei Anlagen, bei denen die Zündung von Hand erfolgt, muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Schild angebracht sein, welches auf die Reihenfolge der Schaltungen beim An- und Abstellen der Feuerung hinweist.

11 Zusätzliche Anforderungen für Ölfeuerungen zur Verfeuerung von mehr als einem flüssigen Brennstoff

11.1 Lagerung

LS Die verschiedenen Brennstoffe sind in getrennten Behältern zu lagern. Hierbei ist sicherzustellen, daß rücklaufender Brennstoff jeweils in den Behälter zurückfließt, aus dem er entnommen wurde. Die Behälteranschlüsse für die Befüllung und Entnahme sind der Brennstoffart entsprechend zu kennzeichnen.

11.2 Fördereinrichtung

LS Filter- und Fördereinrichtungen sind für die verschiedenen Brennstoffe getrennt auszuführen, sofern die Brennstoffe nicht miteinander verträglich sind.

11.3 Leitungen

LS Die Versorgungsleitungen für die verschiedenen Brennstoffe und deren Umschalteinrichtungen sind so auszuführen, daß außer geringfügiger Leckmenge kein Brennstoff in den Kreislauf des anderen Brennstoffes übertreten kann.

Wenn durch Vermischen der Brennstoffe chemische oder physikalische Reaktionen mit nachfolgender Brennerstörung ausgelöst werden können, sind die Leitungen bis unmittelbar vor Brennereintritt getrennt zu führen. Gemeinsame Leitungsteile, zum Beispiel im Brenner selbst, sind in solchen Fällen bei Brennstoffwechsel auszublasen.

11.4 Beheizung

LS Die Beheizung der Behälter, der brennstofführenden Leitungen und der eventuell erforderlichen Endvorwärmer ist so auszuführen, daß ein unzulässiges Aufheizen eines betriebsmäßig kaltgängigen Brennstoffes verhindert wird.

11.5 Luftzufuhr

LS Die Zuordnung von Brennstoffmenge zu Verbrennungsluftstrom sowie die Druckhaltung im Brennstoffversorgungssystem müssen auf die unterschiedlichen Brennstoffeigenschaften so abgestimmt sein, daß bei keiner Betriebsart die sicherheitstechnischen Grenzen des Brennstoff / Luft-Verhältnisses überschritten werden (siehe Abschnitt 8.1).

12 Zusätzliche Anforderungen für Ölfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln der Gruppe IV

LS Werden Ölfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln betrieben, so gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

(1) Die Feuerungen müssen mit teilautomatischen oder automatischen Brennern ausgestattet sein. Die Feuerungswärmeleistung muß selbsttätig geregelt werden und ist so zu begrenzen, daß die maximale Feuerungswärmeleistung nicht überschritten wird.

(2) Brenner müssen nach DIN 4787 Teil 1 baumustergeprüft worden sein oder beim Hersteller oder am Aufstellungsort des Dampfkessels einer Einzelprüfung nach Abschnitt 9.1.3 unterzogen werden.

(3) Brennersteuerungen, zum Beispiel Feuerungsautomaten, müssen DIN 4787 Teil 2 oder DIN 4788 Teil 3 entsprechen und für Dauerbetrieb geeignet sein. Sie müssen baumustergeprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sein.

(4) Bei vorzuwärmendem Heizöl muß die Öltemperatur selbsttätig geregelt werden (Temperaturregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß je eine zuverlässige Einrichtung vorhanden sein, die bei wesentlichem Überschreiten und Unterschreiten der vorgesehenen Öltemperatur die Beheizung des Kessels abschaltet. Das Ansprechen des Wächters muß durch Dauersignal erkennbar sein.

Bei wesentlichem Überschreiten der zulässigen Temperatur muß außerdem die Beheizung des Vorwärmers abgeschaltet werden. Auf eine Abschalteinrichtung für das Überschreiten der zulässigen Heizöltemperatur kann verzichtet werden, wenn vom Heizmedium her eine unzulässige Erwärmung des Heizöles ausgeschlossen ist.

(5) Ist eine selbsttätige Brennstoffumschaltung (auch fernbedient) von Gas nach DVGW-Arbeitsblatt G 260 Teil 1 auf Heizöl EL oder umgekehrt vorgesehen, muß bei Anlagen mit einem Brenner sichergestellt sein, daß jeweils nur ein Brennstoff verfeuert werden kann. Die unmittelbare Zuschaltung eines anderen Brennstoffes ist nur zulässig, wenn der Brenner mit reduzierter Leistung betrieben und für beide Brennstoffe der ausreichende Verbrennungsluftstrom sichergestellt wird.

Die Brennstoffumschaltungseinrichtung muß den Anforderungen nach DIN VDE 0116 entsprechen. Bei Anlagen mit mehreren Brennern gilt dies für jeden Einzelbrenner. Die Sicherheit muß auch während des Brennstoffumschaltvorganges gewährleistet sein.

Die jeweils verfeuerte Brennstoffart muß im Kesselaufstellungsraum bzw. auf der Warte dauernd angezeigt werden.
Wird von den nach Satz 1 aufgeführten Brennstoffarten abgewichen, sind die erforderlichen Maßnahmen im Einverständnis mit dem Sachverständigen festzulegen.

(6) Ist eine selbsttätige Umschaltung des Zerstäubungsmittels vorgesehen, muß sichergestellt sein, daß jeweils nur ein Zerstäubungsmittel eingesetzt werden kann. Die Umschalteinrichtung für die Zerstäubungsmittel muß den Anforderungen nach DIN VDE 0116 entsprechen. Die Sicherheit muß auch während der Umschaltung der Zerstäubungsmittel gewährleistet sein.

(7) Die druckführenden Ölleitungen müssen in dreijährigen Fristen und nach Änderungen und Instandsetzungen Dichtheitsprüfungen nach Abschnitt 6.3.1 unterzogen werden.

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Anhang Erläuterungen zur TRD 411

1 Anforderungen nach Abschnitt 7.1.2 (3) beim Ausfall der Verbrennungsluft

Die Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft gelten als erfüllt, wenn das Verbrennungsluftgebläse wie folgt überwacht wird:

Abfrage des Leistungsschalters und eines der nachfolgenden Kriterien:

(1) Drehzahl des Verbrennungsluftgebläses,

(2) Druck hinter dem Gebläse,

(3) Differenzdruck am Gebläse,

(4) Verbrennungsluftstrom, z.B. über ein Windfahnenrelais,

(5) Leistungsaufnahme des Gebläsemotors.

Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach (1) bis (5) fehlersicher nach DIN 57116 / VDE 0116 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach (1) bis (5) verarbeitet werden.

2 Anforderungen nach Abschnitt 7.1.2 (4) bei nicht ausreichendem Verbrennungsluftstrom

Der ausreichende Verbrennungsluftstrom ist durch folgende Werte bestimmt:

  1. beim Start durch Einstellung nach Abschnitt 9.4.3 und des dazugehörigen Zündluftstromes nach Angaben des Herstellers,
  2. während des Betriebes durch die Überwachung des Brennstoff / Luft-Verhältnisses nach Abschnitt 8.1 durch folgende Maßnahmen:

Für Feuerräume bis zu vier Brennern ist ein Überwachungskreis zulässig.

Bis zu drei Brennstoff / Luft-Verhältnisregelkreisen ist je ein Überwachungskreis vorzusehen. Bei vier oder mehr Brennstoff / Luft-Verhältnisregelkreisen kann die Überwachung dieser Regelkreise sicherheitstechnisch sinnvoll zu Gruppen zusammengefaßt werden.

Bei Feuerräumen mit einem Überwachungskreis kann die Brennstoff / Luft-Verhältnisüberwachung durch Rauchgasanalysenüberwachung erfolgen. Die Gesamttotzeit der Rauchgasanalysenüberwachung darf 30 Sekunden nicht überschreiten.

3 Anforderungen nach Abschnitt 7.1.2 (5) bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des Saugzuggebläses

Die Anforderungen für den Rauchgasweg sind erfüllt, wenn die Überwachung der Klappenstellung fehlersicher nach DIN 57116 / VDE 0116 ausgeführt ist oder beim Anfahren der Brenner die Stellung der Klappen abgefragt wird und eine fehlersichere Feuerraumdrucküberwachung nach DIN 57116 / VDE 0116 ausgeführt ist.

Die Überwachung des Ausfalls des Saugzuggebläses ist gewährleistet, wenn der Leistungsschalter und eines der nachfolgenden Kriterien abgefragt werden:

(1) Drehzahl des Saugzuggebläses,

(2) Druck vor dem Gebläse,

(3) Differenzdruck am Gebläse,

(4) Feuerraumdruck,

(5) Leistungsaufnahme des Gebläsemotors.

Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach (1) bis (5) fehlersicher nach DIN 57116 / VDE 0116 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach (1) bis (5) verarbeitet werden.



Fußnoten

3) Eine Einzelunterbrechung des Rück-Leiters darf nicht zu einem unsicheren Zustand führen

4) Siehe auch TRD 602 Blatt 1 oder Blatt 2 Abschnitt 11 sowie TRD 604 Blatt 1 oder Blatt 2 Abschnitt 1.1.

ENDE

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