TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln (2)
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3 Begriffe

(1) Gasfeuerungsanlage

Unter Gasfeuerungsanlage sind die gesamten Einrichtungen für die Verfeuerung gasförmiger Brennstoffe zu verstehen, einschließlich der Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung der gasförmigen Brennstoffe, der Verbrennungsluftversorgung, der Rauchgasabführung und aller zugehörigen Regel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen.

(2) Gasbrenner

  1. Automatische Gasbrenner
    Dies sind Brenner, die mit selbsttätig wirkenden Zünd-, Flammenüberwachungs- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Das Zünden, die Flammenüberwachung sowie das Ein- und Ausschalten des Brenners erfolgen ohne Einwirkung durch das Bedienungspersonal. Die Feuerungswärmeleistung der Gasbrenner kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden.
  2. Teilautomatische Gasbrenner
    Dies sind Brenner, die sich von automatischen Brennern nur dadurch unterscheiden, daß die Inbetriebnahme der Brenner von Hand durch das Bedienungspersonal eingeleitet wird und daß nach einer Brennerabschaltung keine automatische Wiederinbetriebnahme erfolgt.
  3. Handbediente Gasbrenner
    Dies sind Brenner, die sich von teilautomatischen Brennern dadurch unterscheiden, daß sie nicht mit selbsttätig wirkenden Zünd- und Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Die einzelnen Schritte des Zündvorganges werden entweder unmittelbar an den Brennern vor Ort oder durch Fernbetätigung von Hand durch das Bedienungspersonal durchgeführt. Bei Fembetätigung werden die einzelnen Schritte durch Signalisierung am Bedienungsort erkennbar.

(3) Brenner als Baueinheit

Brenner, die für sich als Einzelbrenner funktionsfähig sind und alle für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen wie Luftmisch- und Regelteil, VerbrennungsIuftgebläse sowie Feuerungsautomat (Flammenüberwachung), Zündeinrichtungen und die erforderlichen Armaturen für Regelung und Sicherheitsabsperrung des Brenners umfassen.

(4) Kombinierte Feuerung

Feuerung, bei der in einem gemeinsamen Feuerraum außer gasförmigem Brennstoff gleichzeitig oder wechselweise andere Brennstoffe mit jeweils getrennten Brennern oder Mehrstoffbrennern verfeuert werden können.

(5) Mehrstoffbrenner

Brenner, in denen außer gasförmigem Brennstoff auch andere Brennstoffe gleichzeitig oder wechselweise verfeuert werden können.

(6) Brennerentleerung

Ein Vorgang, bei dem abhängig vom Zuführungszustand des Flüssiggases in der flüssigen Phase der Brenner nach der Abschaltung selbsttätig entleert wird. Dies kann erfolgen z.B. durch

Ausblasen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen in den Feuerraum oder

Absaugen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen mit Hilfe einer Rücksaugeeinrichtung.

(7) Sicherheitsabsperreinrichtung

Einrichtung zur selbsttätigen Absperrung des Brenngasstromes.

(8) Schnellschlußvorrichtung

Sicherheitsabsperreinrichtung, die innerhalb einer Sekunde schließt.

(9) Sicherheitszeit

Die Sicherheitszeit beginnt beim Start des Brenners mit dem Eintritt des Brennstoffs in den Feuerraum und während des Betriebes mit dem Erlöschen der Flamme. Die Sicherheitszeit endet mit der Einleitung des Schließvorganges der Schnellschlußvorrichtung.

(10) Feuerungswärmeleistung

Die Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom zugeführten Brennstoffmassenstrom freigesetzt wird.

(11) Maximale Feuerungswärmeleistung

Die maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der benötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann.

(12) Maximale Feuerungswärmeleistung des Brenners

Maximale Feuerungswärmeleistung, mit der der Brenner betrieben werden darf.

(13) Startleistung

Feuerungswärmeleistung des Hauptbrenners beim Anfahren.

(14) Flammenwächter

Einrichtungen, die dem Steuergerät das Vorhandensein oder das Ausbleiben bzw. Abreißen der Flamme melden. Sie bestehen im allgemeinen aus Fühler und Schaltgerät.

(15) Wiederanlauf (Repetition)

Vorgang, bei dem nach dem Erlöschen der Flamme im "Betrieb" die Abschaltung der Brennstoffzufuhr nach längstens einer Sekunde eingeleitet und unter Einhaltung des Anlaufprogrammes ein unmittelbar anschließender erneuter Zündversuch selbsttätig durchgeführt wird. Der Vorgang endet mit dem Betriebszustand oder bei Nichtentstehen der Flamme nach Ablauf der Sicherheitszeit "Anlauf" mit der Störabschaltung.

(16) Relative Dichte d

Die relative Dichte d ist der Quotient aus der Dichte des Gases und der Dichte der trockenen Luft unter gleichen atmosphärischen Druck- und Temperaturbedingungen.

4 Gasleitungen

4.1 Ausführung der Gasleitungen

4.1.1 Gasleitungen einschließlich ihrer Dichtungen und Armaturen müssen so verlegt und ausgeführt sein, daß sie den im Betrieb auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. In schwingungsgefährdeten Anlagen muß durch entsprechende Maßnahmen die Auswirkung der Schwingungen auf Gasleitungen soweit vermindert sein, daß Undichtheiten nicht zu befürchten sind.

Festverlegte Gasleitungen müssen nach DIN 2470 Teil 1 oder Teil 2 ausgeführt sein, und die Werkstoffe müssen DIN 1626, DIN 1628, DIN 1629, DIN 1630, DIN 17175 oder DIN 17177 genügen.

Gasleitungen mit Nennweiten DN< 50 und mit Gasdrücken< 100 mbar können aus Kupferrohren nach DIN 1786 ausgeführt werden. Die Hartlöt- und Schweißverbindungen sind nach DVGW-Arbeitsblatt GW 2 auszuführen.

4.1.2 Die Leitungen müssen fest verlegt und gasdicht sein. Sie müssen entweder verschweißt oder mit Schraubverbindungen bzw. Flanschverbindungen verbunden sein.

Gasleitungen mit Nennweiten DN > 50 oder mit Gasdrücken > 4 bar müssen durch Schweißungen verbunden sein.

Schweißverbindungen an Rohrleitungen dürfen nur von Schweißern hergestellt werden, die ein gültiges Prüfzeugnis nach DIN 8580 besitzen.

Für Zündgasleitungen, in denen Brennstoff in gasförmigem Zustand vorliegt, dürfen Rohrverschraubungen mit Schneidringen gemäß DIN 2353, DIN 3859 und DIN 3861 bis zu einer Nennweite von DN 15 verwendet werden, sofern diese nicht zum Zwecke der Wartung gelöst werden müssen.

Schraubverbindungen müssen metallisch abdichten, oder sie müssen DIN 2999 Teil 1 entsprechen und mit DIN-DVGW-zugelassenen nicht aushärtenden Dichtungsmitteln nach DIN 30660 eingedichtet werden. Die Verwendung von PTFE-Dichtbändern ist nicht erlaubt.

4.1.3 Bewegliche (flexible) Leitungen dürfen unmittelbar am Brenner als Verbindungen zwischen ihm und der festen Leitung verwendet werden. Ferner dürfen an geschützter Stelle bewegliche (flexible) Leitungen als Kompensatoren benutzt werden. Sie müssen Stahlwellrohre sein, möglichst kurz, gut sichtbar und mit ausreichenden Biegeradien versehen sein. Die Einbauanweisungen des Herstellers sind zu beachten. Auf allen flexiblen Leitungen und ihren Anschlüssen müssen das Zeichen des Herstellers und der Nenndruck angegeben sein. Sie müssen gegen unzulässige Erwärmung von außen geschützt sein.

Flexible Leitungen müssen für den 1,5fachen zulässigen Betriebsüberdruck ausgelegt sein. Bezüglich Schraubverbindungen siehe Abschnitt 4.2.

Der verwendete Werkstoff ist durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 nachzuweisen.

Für flexible Leitungen bis zu einem Betriebsüberdruck von 16 bar gilt DIN 3384.

4.1.4 Hinsichtlich der Absicherung des zulässigen Betriebsüberdruckes der Gasleitung finden die Abschnitte 5.2.3 und 5.2.4 Anwendung.

4.1.5 Für Schiffsdampfkesselanlagen sind abweichend oder zusätzlich Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen sind.

4.2 Ausführung der Apparate, Aggregate, Armaturen und Kompensatoren

An Apparaten, Aggregaten, Armaturen und Kompensatoren sind Flanschverbindungen für alle Durchmesser zulässig. Bis zu einem Brenngasüberdruck< 4 bar sind Schraubverbindungen bis DN 50 zulässig. Bei Brenngasüberdrücken > 4 bar sind Schraubverbindungen nur metallisch abdichtend bis DN 25 zulässig.

Abweichend hiervon sind für Armaturengehäuse aus Leichtmetallegierungen nur dann Schraubverbindungen bis DN 50 zulässig, wenn der Betriebsüberdruck 1 bar nicht überschreitet.

Rohrverschraubungen mit Schneidring müssen DIN 2353, DIN 3859 und DIN 3861 entsprechen und dürfen nur als Bestandteil einer Brennereinheit sowie von Meß- und Steuerleitungen - sofern sie nicht zur Wartung gelöst werden müssen - verwendet werden. Sie dürfen nur für Leitungen aus Stahl bis zu einer Nennweite von DN 25 eingesetzt werden.

Für Armaturengehäuse in den durchführenden Gasleitungen dürfen nur Werkstoffe gemäß DIN 2470 mit Kennzeichnung verwendet werden. Darüber hinaus können andere metallische Werkstoffe verwendet werden, wenn ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und ihre Güteeigenschaften erstmalig durch Gutachten eines Sachverständigen oder einer anerkannten DVGW-Prüfstelle nachgewiesen sind.

Kupferlegierungen dürfen nur bis PN 16 verwendet werden.

Leichtmetall-Legierungen sind nur für Brenngase nach DVGW-Arbeitsblatt G 260 bis DN 150 und für Brenngasüberdrücke bis 4 bar zulässig. Leichtmetall-Legierungen dürfen nicht in Freiluftanlagen verwendet werden. Armaturengehäuse aus Leichtmetall-Legierungen mit DN > 50 müssen spannungsarm eingebaut werden, z.B. unter Verwendung von Kompensatoren.

Für Schiffsdampfkesselanlagen sind abweichend oder zusätzlich Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen sind.

4.3 Dichtheitsprüfung nach dem Einbau

Die fertig verlegten Gasleitungen einschließlich der Armaturen und sonstigen Bauteile müssen sorgfältig gereinigt und nach den Regeln der Technik ab Übergabestelle bzw. Anschlußschieber der Gasversorgung auf Dichtheit geprüft werden.

4.3.1 Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung ist mit Luft oder inertem Gas mit dem 1,1fachen zulässigen Betriebsüberdruck durchzuführen.

Die Dichtheitsprüfung ist bei Schiffsdampfkesselanlagen erstmalig und wiederkehrend im Rahmen der inneren Prüfung der Dampfkessel vom Sachverständigen durchzuführen.

4.3.2 Nachweis der Prüfungen

Über die Prüfungen sind Bescheinigungen vorzulegen, aus denen das Prüfverfahren, das Druckmittel, die Höhe des Prüfdruckes und das Ergebnis der Prüfungen hervorgehen. Die Prüfungen hat derjenige zu bescheinigen, der die Prüfung durchgeführt hat, z.B der Hersteller.

4.4 Steuer-, Leckgas- und Entlüftungsleitungen

Steuer-, Leckgas (Zwischenentlüftungs-) und Entlüftungsleitungen müssen so verlegt sein, daß austretendes Gas entweder mit Sicherheit gezündet und verbrannt oder unverbranntes Gas gefahrlos abgeleitet wird. Ableitungen müssen für einen Überdruck von mindestens 10 bar ausgelegt sein und ins Freie führen. Leckgas- und Entlüftungsleitungen müssen getrennt ins Freie geführt werden. Eine Zusammenfassung ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine gefährlichen Betriebszustände möglich sind.

4.5 Entlüftung und Entwässerung

4.5.1 Gasleitungen müssen zu entlüften und ggf. zu entwässern sein. Die Entlüftung darf nicht in den Feuerraum hinein erfolgen. Sie muß - in Strömungsrichtung gesehen - möglichst vor der letzten Sicherheitsabsperreinrichtung erfolgen. Es müssen Anschlüsse für Prüfvorrichtungen vorgesehen werden, um z.B. nach ausreichender Entlüftung das Vorhandensein eines brennbaren Gasgemisches feststellen zu können.

4.5.2 Werden Entwässerungen an Gasleitungen erforderlich, ist evtl. austretendes Gas gefahrlos abzuführen.

5 Ausrüstung auf der Gasseite

5.1 Absperrvorrichtung außerhalb des Kesselaufstellungsraumes

In der Anschlussleitung muß außerhalb des Kesselaufstellungsraumes an ungefährdeter Stelle eine von Hand bedienbare Absperrvorrichtung (z.B. handbetätigter Kugelhahn, wenn dieser gut zugänglich ist), die nicht aus Leichtmetall-Legierungen bestehen darf, vorhanden sein.Die Absperrvorrichtung muß im Gefahrfall schnell zu schließen sein. Um dieses zu erreichen, ist es ggf. je nach Art und Größe der Anlage erforderlich, eine Fernbedienung vorzusehen, wobei eine Hilfsenergie für den Schließvorgang ständig zur Verfügung stehen muß. Diese Einrichtung kann z.B. die Sicherheitsvorrichtung des Gasdruckreglers sein, wenn diese in der Nähe des Kesselhauses angeordnet ist.

5.2 Gasdruckregler

5.2.1 In die Anschlußleitung jedes Dampfkessels muß im allgemeinen ein Gasdruckregler eingebaut sein, damit ein möglichst gleichbleibender Fließdruck erzielt wird.

5.2.2 Von dem Einbau des Gasdruckreglers kann abgesehen werden, wenn durch die Arbeitsweise des Druckreglers in der Übergabestation bei Versorgung nur eines Dampfkessels oder durch andere geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen der für den Brenner erforderliche Gasfließdruck im ausreichenden Maße sichergestellt wird.

5.2.3 Gasdruckregler müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein, die selbsttätig verhindert, daß bei Versagen des Gasdruckreglers der nachgeschaltete Teil der Gasfeuerungsanlage einen unzulässig hohen Druck erhält.

5.2.4 Die Sicherheitsvorrichtung nach Abschnitt 5.2.3 ist nicht erforderlich, wenn der dem Gasdruckregler nachgeschaltete Teil der Anlage für den höchstmöglichen Gasvordruck ausgelegt ist.

5.2.5 Die Zuverlässigkeit des Gasdruckreglers und der zugehörigen Sicherheitsvorrichtung ist nachzuweisen.

Der Nachweis ist durch Bauteil-/Typprüfung oder durch eine Einzelprüfung im Rahmen der Abnahmeprüfung der Anlage zu erbringen. Bezüglich der Ausführung dieser Einrichtung ist Abschnitt 4.2 zu beachten.

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